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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
2175
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Orbc mit Tschcrlitz. 1689. 2175

t?»" lmd über die uothweudigcn Reparaturen einen Kostcnvorschlag einreichen. Ibiä. oe.

ciii/ ^ ^ Pfarrhaus in Assciis dcil Einsturz droht, hat der Landvogt durch Fachlcutc cincn Riß zu

Al/'Neubau fertigen zu lassen und mit dc>» Kostenanschlag einzureichen. Ibiä. II. 141!. Dcr

^ ^>lch dcö Pfrundhauscö zu OulcuS gegen ein Haus dcS Humbrrt Clavcl crschciut vorthcilhaft, svfcru

H'Uls dcir Dachstuhl verbessert. Ibiä. ssA. 144. Dcr Landvogt erhält Weisung, die zu

hci^ iur rcchtzcitigcit Einzäunung ihrer Gcmcindcwicse anzuhalten, damit die Pfarrwiesc nicht thcilS abgcäzt,

H^i^^rrt werde. II». lili. 1-15. Albert Crosaz von HcrmeuchcS verlangt als Inhaber des dritten

w. . bcr Zchitten zu Pcnthcrcaz auch den ruhigen Genuß dcr dahcrigen Rütizchntcn, da diese mindere

^ ia»>c in der mehreren dcr allgemeinen Zchntbcrcchtigung auch enthalten sei. Die Beschlußfassung wird

Evnsegucnzcn wegen vertagt. Ibiä. ii. 141». Die von ValcyrcS-sous-Ranccö werden mit

s-t?' um Überlassung dcö dortigen Zehntens einstweilen zur Geduld verwiesen. Ibiä. nn.

^ alte Eiuziehcr von Tschcrlitz, Abraham Jcanmonod, wird für seine Forderung für die Ncu-

IbiV> SchloßurbarS daselbst an diejenigen gewiesen, von denen er den Auftrag hierzu erhalten hat.

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11iZ!!>.

141!» Die Amtsrcchnungcu von 1686 bis 1688 ergeben, daß der Landvogt den Ständen 879Klip/" ^ Schilling 8 Denier, 36 Mütt 2 Köpf Weizen, 21 Mütt 1 Köpf Mischclkorn und 82 Mütt 111vergüten hat. Absch. 17l. 6. l4U. Dcr Landvogt erhält die Weisung, in seinen Amtö-!» b> ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben auseinanderzuhalten und getrennt

Cj , ' Ibiä. 0. Dcr Landvogt wird aufmerksam gemacht, daß in seinen Rechnungen ein früherer

von 4 Alütt Früchten nicht mehr aufgetragen ist; er erhält Weisung, dem Vcrschussc nachzwPosten in die nächste Rechnung zu sezcu. Ibiä. p. 151. Dem Landvogl wird dieEhrschazcö von eine»! Gui, daS er zu Assens erkauft hat, nachgelassen. Ibiä. g. l 52. Dem^»vni bewilligt, daß nun nach Vcrflusi von fünfzig Jahren dieIlovianogs" wieder zu Hand

^hrc» ^ ^ allwcg nach früherer Übung verfahren werden soll. Ibiä. r. 151!. WaS vor zweider » ^"Pich F^urrstuttzinsc Hcrrn Polier zu Bottens beschlossen worden, wird bestätigt, obgleichAZeism^^ behauptet, die Sache verhalte sich anders. Ibiä. s. 154. Die Obcrcommissärc erhalten dieD ^ streitigen ZchntcnlchcuS zu Goumoens die Urkunden zu sammeln und zu prüfen. Ibiä. 1.ci»g^i^ dichter von OulcnS dem Landvogte während vier Jahren nur cinc einzige ChorgcrichtSbußcsich leztercr veranlaßt, ihm das Gcrichtsprotokoll abzufordern. Das Kolloquium bittet^lsiviae ^^'tvkoll ohne besondere Nothwcndigkeit dem Chorgcricht nicht abzufordern, weil darin öfter^ behandelt sind, die vielleicht nur Verdruß cnvcken möchten. Ilää. n. 151». Dcr Landvogt

^ großen Proccßkostcn betreffend die Kathcrina Gaudard von ihrem Vater crsczt werden;v ^ Bedacht zu nehmen, dieselben nach dcS Vaters Absterben aus ihrem Erbthcil zu dckcn.

c> ^ bleibt definitiv dabei, daß die Gemeinden von den angekauften Lchcngütcrn alle

^bvgt; ^ffichaz zu bezahlen oder diese wieder an Private zu veräußern haben. Dies hat der

Schloßbuch einzutragen. Ibiä. w. 151!. Um den Mißbräuchen mit den LchenzcddclnNimvorzubeugen, wird verordnet, daß die Laudvögte von Tschcrliß und Grandson keine EhrfchazzcddelZunehmen, welche nicht mit förmlichen notarialisch beglaubigten Auszügen aus den Erkanntnisscn