2164 Vcrnisch-frciburgische Vogtcien überhaupt, 1693, 1696, 1699, 1709, 1702.
Erben anhalten, daß allfälligc Rükstände aus ihren Amtsführungcit den Orten vergütet werden,soll jeder Landvogt seine Restanzcn ein Jahr »ach Ablauf seines Amtes berichtigen. Idicl. 1e. — !>. Act"verlangt für seine Amtleute die Bcfngniß, privatim in den Schlossern katholischen Gottesdienst zuhalten;glaubt nicht, daß hierin neue Zugaben gemacht werden können und nimmt den Anzug in den Abschied, Idicl-
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Art. 10. Da sich Ausschreitungen und Mißbrauche in die AmtSrcchnungen einschleichen wollen, "beschlossen, daß künftig bei den Rcchnungöabnahmcn streng »ach dem Reglement von 1071 verfahrenAbsch. 267. le.
1000.
Art. 11. Die Amtleute werden daran erinnert, daß alle Bußen den Obrigkeiten in Rechnungwerden müssen und es unstatthaft ist, einen Thcil derselben, nämlich diejenigen, welche sie von sich aus ^fällen, für sich allein zu behalte», Absch, 333. in. — IL. Den Amtleuten wird untersagt, ausGewalt Zehnten für sich einheimsen zu lassen, statt sie zu öffentlichem Ausruf zu bringen, Ilnä. n. ^ ^Es wird abermals eine Verordnung über die Rechnungsführung der Landvögtc berathcn und dem Abtchu^ ^gelegt, Ilnä. 0. — 14. Die Amtleute werden an die Verordnung von 1673 erinnert, daß sie beiihrer Rechnungen jedesmal die beglaubigten Zchntcnrödcl ihrer Vogtcicn mitbringen. IIüü. v. — ^Obcrcommissärc erhalten den Auftrag, die alten Verordnungen über die Rechnungsführung hcrvorzusnch^eine neue Vorlage vorzubcrathcn, IIM. ss.
1000.
Art. 10. Das lcztcs Jahr bcrathcnc Reglement über die Form der Rechnungsführung in denwird genehmigt, Absch. 423. g. — 17. Auf Ansuchen der Landvögtc wird erkennt, daß das neueüber die Rechnungsführung der Vogtcicinkünftc erst mit der nächsten Ncubcsczung der Ämter in Kraft ^soll, Absch. 426. o. - 10. Bern kann sich nicht dazu verstehen, daß »ach Antrag der frciburgischc»den Amtleuten auch von den CriminalconfiScationcn der dritte Thcil zufallen soll. Wird in dengenommen, Ilüü. k. — 10. Bern wünscht, daß Frciburg während seines Altcrnativs für die vacantPfründen jcwcilcn auch zwei Subjectc vorschlage, damit jeder Stand eine Wahl habe. Frciburg erklärtdaß dies nicht wohl angehen werde, und nimmt das Begehren in den Abschiev. IIüü. <10.
1700.
Art. 20. Frciburg ist einverstanden, daß in Ehcstrcitigkcitcn die chorgcrichtlichcn Proccssc dircEhohen Stände gelangen und daß die Exccutivn der dahcrigcn Ilrthcilc abermals wieder vom Ratlff ' ^ ^und angeordnet »verde, Bern nimmt cS aä rokorenäum, Absch, 455, a. - LI. Frcibnrg regt a»,nicht rathsam und vorthcilhaft wäre, den Salzvcrkauf durch die bestellten SalzauSmcsscr alternativ I"richten, daß jedem ein gleiches Quantum Salz zu vertreiben gestattet würde. Ilüä. i>.
1702.
Art. 22. ES werde» zum Reglement über Führung der AmtSrcchnungen folgende Zusäzc ^ z»l. Daß die Landvögtc bei Auszahlung ihrer Rükstände anstatt des Getreides dessen Werth ">