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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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2163
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Bernisch-freiburgische Vogtcicn überhaupt. 1682. 1684. 1689.

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Bernisch-sreibulgische Pogteien überhaupt.

(Schwarzenlnirg, Orl>e mit Tscherlitz, Grandson und Murten).

liiitS.

^tr^ ^ llntcr NatificationSvorbchalt werde» Gclddarlcihcn zu Wuchcrzinscn auf Licgenschaftcir beidcr Confiscativn verboten und der Zinsfuß auf fünf Proccnt fcstgcsezt. Absch. 27. s. 2. DerAtcr^ Besezuug der erledigten Prädieatnren und Pfarreien einen regelmäßigen Wechsel

stijg buden Orten eintreten zu lassen, wird von den Gesandten von Frcibnrg ncl löferenäum genommen.^Uer/^ ^ ^ wünscht die Werbungen iil den vier gemeinen Ämtern einer bestimmten Ordnung zu

djx Die Gesandten von Frcibnrg glauben nicht an die Möglichkeit einer dauernden Regelung, da

^sc>n^^ stehenden Compagnicn ungleich erschwachcn und der Ergänzung bedürfen, und Frcibnrg sich in4 <> nicht cinzielcn und binden lassen »volle. Wird in den Abschied genommen. UM. ss.

^kan»t ^ nnc Thcilnng der gemeinen Herrschaften an und führt hicfür folgende Gründe auf: t. Die^ ^st'stcllung von zwei wvhlbcfugt erlassenen Urthcilcn während der srcibnrgischcn Kchrordnnng in^rkc " Znläßigkcit der Thcilnng selbst nach Inhalt des Übcrgabsbricfeö von 1434 und ciircS

4 Dcr" früher Anthcil habenden Orte zu Baden. 3. Die RcligivnSangclcgenheircn in Tscherliß.

^^chttudcltc Span wegen Orbc und Chavornay betreffend AllSmarchung. 5. DaS wider alles Her-^ußcr'V^"^^ Verbot, in der Kapelle zu St. Barthclemy die katholische Religion auszuüben. 6. DieFlierl' ^ der srcibnrgischcn Briefe und Siegel bezüglich dcS MurtncrmooseS. 7. Die Anmaßung von^^^^Äcn und Urtheilcn in der Herrschaft Schwarzcnburg. 3. Daö Verbot für die srcibnrgischcn^°>t gcmcincn Schlössern katholischen Gottesdienst und Messe halten zu lassen. Die Gesandten

>viden ^st^rcn diese sämmtlichen Streitpunkte thcilS für bereits entschieden, thcilS durch satte Gründe^»fti?^ ^ entkräftet, und nehmen daö Ansuchen in den Abschied. UM. nn. l>. Die Landvögtc sollenParteien zu den Coitfcrcnzen zulassen, welche durch die Obrigkeiten an dieselben gewiesen

" l"'d. UM.

1M!4.

^iedcv, ' Antrag Freilnirgö für Thcilnng der gemeinsamen Vogtcicn, der sich späterhin noch oft

">°lt, s. Absch. 72. vv.

w!ti>.

' Die Landvögtc solle» für den täglichen Unterhalt eineö Gefangenen künftig nicht mehr alsPrvx^ " ^'^^chucn; zur Vermeidung der großen Kosten erhalten sie überdies die Weisung, bei geringfügigen^ 1682^^ ganze Gericht zu versammeln und sich an daö Reglement von 1667 und dessen Erläuterungiu halten. Absch. 171. i. Zt. Die Obrigkeiten sollen die gewesenen Amtleute oder deren