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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Mainthal.

4. Militär- «nd .ttriestssachci».

Art. ltil« (1689). Bci Aushebung der Soldaten ist jüngst laut Bericht des Landvogts die Manulsnicht nach der Kopfzahl der Bevölkerung, sondern im Vcrhältnist des Steucrvcrmögcns der Gemeindenhoben worden, so daß einige kleine volkarmc Gemeinden so viel Mannschaft gebe» mußten, wie andere l'bevölkerte Ortschaften; so z. B, mußte die zwcihnndcrtsicbzig Mann starke Gemeinde Cavcrgno nach ihrerkraft nur sechs Mann stellen, während die nur vierzehn Männer zählende Gemeinde Lodinc (Lodanv?) »»^"lMann betroffen wurde. Ans daherigc Klagen ordnete der Landvogt an, daß die Mannschaft im Verl)" ^der Bevölkerung ausgehoben und die daraus erwachsenden Kosten nach der Stencrkraft verthcilt und ausisib»»-werden sollen. Diese Verfügung wird behufs Genehmigung in den Abschied genommen. Absch. 159.

5. kirchliches; Geistliche.

Art. ll»2. (1686). lim einen sichern Anhaltspunkt über die Größe der durch die bischöfliche Biß^den mainthalischcn Gemeinden erwachsenen Kosten zu erhalten, werden sämmtlichc Kirchcnpflcgcn »wrgU ^um eidlich einvernommen zu werden. Beinahe sämmtlichc Pfleger aber erklärten, daß die Rechnungen >» ^Kirchcnladcn liegen, zu welchen die Pfarrer allein die Schlüssel bcsizcn. Nach den ErkundigungenGesandten belaufen sich die Unkosten im vorder» Gericht in die 760 Kronen. Dies wird dem Abschiedsczt, damit die Orte gegen eine derartige Aussaugnng des armen Landes Vorkehrungen treffen 5' ^Absch. 164. s. lt».'!. (1698). Der abtretende Landvogt macht darauf aufmerksam, daß in de»thalischcn Gemeinden, deren jede doch mit einem besonder» Schreiber versehen ist, öfter auch Geistliche Ds»»" ^von Wittwcn und andern Untcrthancn zum Nachtheil der wahren Erben verschreiben und dabei Legate »»die sie sich nachher selbst wieder zuzuwenden suchen. Der Landvogt wünscht, daß der Landschaft die Berichssolcher Testamente durch Geistliche bei hoher Strafe und Ungültigkeit verbotet, werde. Da daöden Statuten von LuggaruS findet, daß ein Geistlicher in Gegenwart von sieben Zeugen solche lcztcallerdings verschreiben darf, aber in Zeit von zehn Tagen sammt den Zeugen vor dem Landvogt cr>) ^muß, um solche lcztwillige Verfügungen bei einem geschworncn weltlichen Schreiber zu hinterlegen, wirdim Abschied Erwähnung gethan und den Orten überlassen, Abhilfe zu treffen. Bis dies abereinstweilen verfügt, daß die Untcrthancn durch die Geistlichen keine Vcrschrcibungcn mehr fertige» ^Absch. 392. o. js»4. (1711). Dem Statthalter Buffcro wird von den regierenden katholischenZuschrift an den Landvogt mitgegeben, kraft welcher er an das geistliche Gericht in Cvmv gelangen s^ ^der Pfarrer Guidi auf eine andere Pfarrei vcrsczt »verde. Der Landvogt soll sich bcincbenslassen, daß mit Zuthun von Schicdlcutcn beiderseits eine gänzliche Aussöhnung zu Stande kom»w-723. o. li!5« Auf das Begehren, den Pfarrer von Prato, Angustin Guidi, wegen schlechtenabzusczcn, crwicdcrt der Bischof von Com» in willfahrendem Sinn. Absch. 736. o.