Luggarus,
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l<>. Geistliche; .kirchliches; evangelischer Friedhof.
(S. auch n»tce vier ennetb. Vogteic» übeehaupt und nutcr LauiS: Bczichuugen z»i» Bischof oon Como.)
^ ^'^2. (1683). Dcr Landvogt bringt vor, daß dcr Bischof von Como oder seine Vicaricn zuweilen
lad, Ü^gc» Geistliche arich weltliche Untcrthancn als Zeugen einvernehmen und wenn sie dcn Vor-
8olgc ltistcn, mit harten gtistlichtn Straft» bclcgcn, Dcr Landvogt glaubt aber, dir geistlichenditgGilten in dcrglcichcn Fällen bci dcr weltlichen Obrigkcit um dic Erlaubnis! cinkommcn, gerade wie^ uwgckchrt bci einer Einvernahme von Geistlichen in Processen gegen Laien auch dcr Fall sei. DaS'^ot dicftö Gegcnrccht für vernünftig, nimmt aber Bedenken daran, weil in solchen Fallen
chtuchc, wider dcn der Proccß geführt werden soll, jcwcilcn durch Vermittlung guter Freunde oder
dicftö Gegcnrccht für vernünftig, nimmt aber Bedenken daran, weil in solchen Fällen
»i^^^ don Landvogt veranlassen könnte, daß er dcn weltlichen Zeugen dic Erlaubnis!, Kundschaft zu geben,>5, so dcr Bischof nicht im Stande wäre, dic Gerechtigkeit walten zu lassen, und so auch dic
^ Buben nicht nach Verdienst gezüchtigt würden. Dcr cndgiltigc Entscheid wird aber den
anhcimgcstcllt. Absch. 52. 5. — l.'!!!. (1687). Als in vergangenem Sommer Stephan Passallogemeinsam bcsizcndcs Gut, von dem jährlich den Chorherren ein Wein-sich " gebührt, unter sich theilen wollten, »vidcrseztc sich dcr Gcneralvicar von Como und verlangte, daß sielug darüber vor dem geistlichen Richter vernehmen zu lassen haben. Dcr Landvogt und dic Amt-
^ verlangen Weisung, wie sie sich in solchen Fällen zu verhalten haben. Der Wichtigkeit wegen wird^ ^ Vorfall in dcn Abschied genommen. Absch. 118. 1>. — lt4. (1688). Weil Landvogt Schnccli von^Nal^ gewissen Plaz alö Bcgräbnißstättc dcr Protestanten mit einer Mauer umgeben, mit einem hohenoerjchcn und einige Inschriften nebst seinem Wappen darauf hat ftzcn lassen, beschließen dic katholischentzchl^^ ^ulfcrnung von Mauern, Portal, Wappen und Inschriften, weil dieser Ort zunächst bci demH ^ großer Paß ist. Im Übrigen soll dic Bcgräbnißstättc für Niemand als für obrigkeitliche
^ 'R dienen und Grund und Boden dcn Protestanten nicht zugehvrcn. Absch. 13-1. e. — 1A5. DerÄka ' findet, dic Anständigkeit fordere, daß man zu LuggaruS für dic Glaubensgenossen einen
kg' , '"chplaz anweise. ES wird ihm angezeigt, daß dicS schon geschehen sei, »vorauf er verlangt, daß man^chicd beifüge. Absch. 134. 4. — >.'!<». (1689). Da einige Gesandte Auftrag hatten, sich zuder ^ Begräbnisse dcr Rcformirten nach Anordnung dcö lcztcn JahrcS vollzogcir werden, wird
"gcn>chZ„ hierüber eingenommen und gefunden, daß dem Befehle nachgelebt wird. Absch. 159. cl. -ftp ' Nach Inhalt cineö alten DecretS wird ein gewisser Geistlicher, dcr ein Canonicat erhalten
Landvogt für daö Placct dic gebührende Verehrung zu bezahlen. Wenn dies nicht^ftip, nächste Sindicat ermächtigen, dic Einkünfte deS EanonicuS so lange zu bcschlag-
dix ^ Schuldigkeit entrichtet ist. Absch. 263. <z. — l.'st!. (1694). Dic bisherigen Schritte bei
^gc» q Gcncralviear von Como über dcn gewesenen Landvogt Bcrchtvld von Obwalden
^be„ „^^üung auf dic Einkünfte deö CanonieatS deS Herrn von Vechy verhängten Kirchenbanns aufzu-erfolglos geblieben. Dic V katholischen Orte und katholisch GlaruS schikcn daher eine Deputation^l»cis/ u„i die Unsörmlichkcit deö Verfahrens deS Bischofs darzuthun, da dcr Landvogt dcn Dccretcn
A»stinglich fordert dcr Nuntiuö, daß der Landvogt sich schuldig bekenne, oder daß dic^ ^ Entscheid deö Papstcö gebracht werde; nach längerer Unterhandlung anerbietet er sich, den^Puhcbcn, wenn auch dcr fragliche Arrest aufgehoben werde. Diese demüthigendc Bedingung erscheint