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Luggarus.
fortftzcn wolle, angehalten werde. Es sei in LuggaruS nicht bräuchig, daß ein Landmann demBürgschaft gebe; denn dadurch würde dem Armen gegenüber dem Neichen jeglicher Zutritt zum Rechte aVschnitten. Zu Schwyz habe die Frau ein günstiges Urtheil erhalten. Mit Mehrheit wird die Bürgseh"^bcstcllung erlassen. Absch. 70. ä. — 1!4. (1696). Bei Anlaß eines SpccialfallS wird den Obrigkeiten cinpstÜ^'das 1579 von dem damaligen Sindicat erlassene Statut, daß rechtliche Schulden an Hingerichtete» Übelth»^dem obrigkeitlichen FiScuS im Range vorgehen sollen, aufzuheben. Absch. 339. n. — <»5». (1697).Allgemeinen wird der bisherige Gebrauch, daß die rechtlichen Schuldfordcrungcn den obrigkeitlichenkosten vorgehen sollen, bestätigt. Einige Orte wollen aber näher unterscheiden und dieses Vorrecht n»r ^verbrieften Schulden, nicht aber den laufenden Handschuldcn zugestehen. Der Entscheid hierüber wirdObrigkeiten anhcimgcstcllt. Absch. 361. a. — 1!<». (1693). Der lcztjährigc Beschluß, daß bei coWO^Gut die rechtmäßigen Ansprcchcr der obrigkeitlichen Kammer vorangehen sollen, beruhigt nicht allgemeinwird eine Abänderung in dem Sinne beantragt und den Obern vorgelegt, daß nur verbriefte Schuld»Guthaben, nicht aber auch die schlechten laufenden Handschulden den Kammcrkostcn vorgehen sollen. ^392. g,. — 1»7. (1703). In dem WasscrrcchtSstrcit der Gemeinden Losonc und Ascona verlangt dersandte von Zürich, daß der daselbst ergangene Rechtsspruch, weil von keiner Partei appellirt, einfachwerde. Daö Sindicat findet aber für nöthig, den Augenschein einzunehmen, ob wirklich durch de« " ^Canal eine so dringende Gefahr der Überschwemmung zu befürchten sei; der Befund geht aberFluß biete durch Erbauung des Canals nicht mehr Gefährde als in der bisherigen Wasscrrinnc bei g ^Wasscrgüsscn, nur die großen Kosten könnten Anlaß zu Bedenken geben. Da aber Losone diesegenommen, verbleibt cS gänzlich bei dem in Zürich ergangenen Urtheil. Da Bern demselben nicht beiß»"kann, wird cS auf gestelltes Verlangen wörtlich in den Abschied gcsczt. Absch. 557. ä.
4. Abzug.
Art. tili. (1681). Da oft ganze Familien mit Hab und Gut fortziehen, soll der Landvogtsei», daß von allem Gut, das auswärts gezogen wird, eine Abzugstcucr von fünf vom Hundert erhobt» ^Wird in den Abschied genommen. Absch. 9. 6. — IUI. (1701). Es ist seinerzeit festgcsczt worden, ^Vater, der seine nach dem Mailändischcn heiratende Tochter mit dort liegenden Gütern aussteuert, ^ebenso gut den Abzug zu geben habe, wie von der Ausstattung einer Tochter, die sich im Lande st 'chlicht. DaS Sindicat glaubt, cö sollte dieser Beschluß nur auf solche Angehörige, die im Landc » ^und von da auö ihre Töchter nach Außen verheiraten und aussteuern, nicht aber auf solche Itnlcrth»»'gar nicht im Landc angesessen sind, Bezug haben. Absch. 472. ä. — 711. (1705). Laut dem St^obeträgt der Abzug fünf vom Hundert. Daö Sindicat findet es angezeigt, den Obern anhcimzustzcn, ^ ^zwischen solchem Gut, daö in die Orte gezogen wird, und solchem, das in'S Ausland geht, zu unterschob ,vom lcztcrn zehn Proccnt Abzug zu nehmen sei. Absch. 587. 4. — 71. (1706). Im Sinne dcö in
Antrages wird der Abzug auf Gut, daö in'S Ausland geht, auf zehn Procent, und auf Vcrniögc»,die Orte aushingcfolgt wird, aus fünf Proccnt festgcsczt. Absch. 613. o.