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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Luggaruö. 2147

habe. Luccrn habe mm neuerdings Freisprechung erkannt, aber da die Kosten in verschiedene^ ^rflossen seien, für eine Rükcrstattung nichts Zulängliches ausfindig machen können, weswegen cSdcs'^ "Verantwortliche Verfahren zur Sprache bringe. Nachdem der Ansaug des ProccsscS im Jahr 1709,Iii/" ^^"uf nnd das Urthcil des Sindicats durchgangcn worden sind, wird gefunden, daß sich zur SacheiiilTl ' ^ Geduld zu weisen seien. Jedoch glaubt sich die Versammlung

^ emf Mittel zu denken, daß ähnliche Proccdnrcn nicht mehr vorkommen und daß den armen Leuten>ch der großen Kosten auch wieder etwas geholfen werden könnte. Es wird daher beschlossen, der imbeiin »^ Regierung dcö Landvogteö Leu von Zürich wider den Martieella formirtc Proccß solle^ " ^"^chrcibcr zu Luggarus hcrauSbcgchrt und auf Gutfinden der Obrigkeiten neben dem vorliegenden>hu ^ ^U'dicat examinirt nnd dasjenige beschlossen werde», was man zum Besten der BeschwerdeführerToni/" glaube. Absch. 514. l>. .°>7. Luccrn bringt die ungerechte Verurthcilung der Gebrüder

^lcitc/^ ^^Msca wieder zur Sprache nnd legt den Extract dcö ganzen ProcesscS vor. Von der Ansichtösicll " ^ solcher Justizgreuel leicht die Rache GotteS über ein ganzes Land bringen könnte, wird^«stei Extract des ProcesscS jedem Orte abschriftlich mitzuthcilcn, mit der Einladung, die Gcsandt-

die ^ nächste Tagsazung zu instruiren, daß den Unschuldigen Kosten und Schaden ersezt und gegen

^cr mit gebührender Strafe eingeschritten werde. Absch. 515. g. 5Zi. Abermalige Bcrathung

"^"'^chcil Proceß. Nach langen Diöcurscn wird beschlossen, aus dem Proccßcxtract einen sieb-ter auszuziehen und den Orten nebst dem Extract zu übersenden, damit sie ihre GesandtenGcbirg darüber instruiren können. Schwyz läßt cS bei der den armen Leuten crthciltcn Ortsstimmc^ l, verspricht aber, die Meinungen der übrigen Orte der Obrigkeit zu hinterbringen. Absch. 521. an.Hyacinth Marcachi (Marcacci) von Brissago, welcher die in seiner Abwesenheit schwangerb ^ umgebracht hatte und deshalb auf dreißig Jahre aus dem Land verbannt worden war und^^rzchn Jahre im Ausland aufgehalten hat, bittet um Nachlaß der übrigen Strafzeit. WegenEs tossd"" ^ustructiou wird der Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 584. r. <»11. (1710).^>cs m Erfahrung gebracht, daß in dem Processi' cincö Todtschlägcrs der Schuldige durch Bemühungfür ^^chcn von den bestochenen Richtern mit Geldstrafe ausging. Da jedoch kein vollständiger BeweisPcchung vorliegt, wird die Angelegenheit in den Abschied genommen. Abchs. 715. d.

0. (Zivilsachen.

^chrieb^' ^ (^682). Auf Begehren des HanS Jakob Andcrmatt von Zug wird an den Landvogtd»>, ^ Johann Mclla laut Kammcrrcchtcn anhalten, dem Andcrmatt daö ihm im Jahr 1080

^stlirb' zugesprochene Guthaben zu bezahlen, unter Androhung von Schnldhaft und andern

siiichm^ Absch. 222. g. <»Z. (1684). Der Landvogt begehrt RatheS, wem das von einem

^>n>ncr ' ^ Lcibcrbcn gestorben, hintcrlasscnc Gut zufalle. Die einen Orte meinen der obrigkeitlichen""igen " ^ rudern denjenigen, welchen die Erhaltung der Findelkinder obliege, und endlich die dritten dem^ de» "uohclichc Kinder bekannter Eltern ohne Belästigung der Obrigkeiten aufcrzichcn und somit,Ochste ^ Nuzcn haben sollten. Der Gegenstand wird behufs Justructiouscrtheilung auf daö

^Zarns^^^ Abschied genommen. Absch. 07. n. 1iZ. Die Ehefrau des Joseph Thoma in

^^kstdcrn über das in Zürich ergangene Urtheil in dem Rechtshandcl ihres Mannes mit den

" ^lbbondi, namcirtlich deshalb, weil ihr Mann zur Stellung von Bürgschaft, sofern er den Proceß