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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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LuggaruS.

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5. Handel und Verkehr; Schiffsahrt.

5c»' ^ ^ (>689), Der Landvogt soll seinen Untcrthancn durch ein Mandat bekannt machen, daß sie"">gcn Orlen, welche bei der gegenwärtigen deutschen Sperre Getreide aus Italien über den Gotthardkcin Hinderniß in den Weg legen, dasselbe von Magadino auS so weit möglich auf dem Tcssin in^ffc» zu tranöpvrtiren. Dabei soll Alles, was zum Hausbrauch bestimmt ist, zollfrei sein. Absch, 156, n.> ^uggurus, das durch Befehl der Jahrrechnung angewiesen worden war, die Schifffahrt den Tcssin auf-Bcll^ ^ Waarcn der regierenden Orte zu befördern, beschwert sich, das? nun auch die Landschaft

^9 ein gleiches Begehren an sie stelle. Da der Transport zu Schiff flußaufwärts wohl ebenso hoch zu^ kommt wie über Land, und die Schifffahrt den Angehörigen von LuggaruS zum Schaden gereicht, wird^ "6t Mehrheit für Jedermann, die regierenden Orte ausgenommen, durch öffentlichen Ruf verboten.läi>e ^ Uri, Schwyz und Untcrwaldcn beschweren sich, daß der Transport deS im Mai-

schen gekauften Getreides mittelst Schiffen auf dem Tcssin von dem Sindicat zu LuggaruS bei l66

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Buße verboten worden sei, während doch diese Schifffahrt in ähnlicher Roth schon 1628 gebraucht> ^ sowohl den Untcrthancn als den Orten zum Nuzcn gereiche. Auch haben die Luggarner den^ "udcrn gewisse kleine HäuSlcin verkauft, welche diese haben verbessern lassen, um Wein und andereAnzustellen; nachher aber habe» sie dieses den Mailändern untersagt, wcöhalb, wenn darüber beim^^""6'r geklagt werde, leicht eine Fruchtspcrrc verhängt werden könnte. Die III Orte bitten daher um^^6)altung der Schifffahrt und um Zurechtweisung der Luggarner. Zürich berichtet, eS habe seinen Gc-»el's/" ^ Gcbirg aufgetragen, die Sache zu untersuchen und nach Billigkeit zu verfahren, und erklärt^l'scl "brigcn Orten, den Gegenstand allerseits den Obrigkeiten zu hinterbringen und zu empfehlen,^länd ^ ^ Bcllcnz regierenden Orte ersuchen die übrigen mitrcgicrendcn katholischen

^chifffahrt von Magadino auswärts bis Bcllenz zu befürworten und die von LuggaruS erwirkteDrtc ^chlußnahmc aufzuheben. Da diese Schifffahrt wegen der Zufuhr der Frucht im Interesse dermw einige bereits sich dafür ausgesprochen haben, so wird der Gegenstand auch von den übrigen»ng

^udhchc,, vm, den Unterthanen der Vogteicn Bcllcnz, Bollcnz und Riviera für den Hausgebrauch

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"Uchlung in den Abschied genommen. Absch. >65. o. 71». (1698). Uri berichtet, die auS dem

^U'chtc seien von Fremden aufgekauft und also denen, für welche sie bestimmt waren, gleichsam^ndcl ^ ^iWnommcn worden; dicö habe die drei Orte veranlaßt, durch die Landvögtc ein Verbot dieses^6ciren zu lassen; sobald aber die Händler davon hörten, verlegten sie ihre Früchtenankäufc nach^itti regierenden Orte werden daher ersucht, dort ein gleiches Mandat zu erlassen, wie für die

l>c^^'"^6l)cn Vogteicn geschehen sei. Dieser Antrag wird zum Beschluß erhoben; dabei bleibt jedoch vorFremden, welche in dem Mailändischcn selbst Früchte kaufen, die Durchfuhr nicht versperrtliinjg^ 661. m. 77. (>699). So lange die Ausfuhr der Frucht auS dem Mailändischen

nach Ansicht der mit Spanien verbündeten Orte daS bewilligte Quantum zwischen LuggaruScincrscitS und Bcllenz, Bollenz, Riviera und Livinen anderseits je zu gleichen Hälften gcthciltNid^ ^^6). 412. 4.) 7Zt. (1761). Den LuggaruS regierenden Orten wird von Uri, Schwyz

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^>hcr grklagt, daß die dortigen Untcrthancn zum Nachthcilc der mailändischcn Convention daS von

^"»icl ^"rn nach Bünden abfertigen; daS sollte in LuggaruS verboten werden, wie eS in Bcllenz

^ ^ Fall stfl wobei aber den Bündncrn der Transit mit den selbst geführten Waarcn nicht gewehrt