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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Luggarus.

3. Justizsachen, Recht, Gericht.

a. Strafsachen,

Art. 47. (1683). Den Obrigkeiten wird vorgeschlagen, daß die in Criminalfällcn von dein Si»b>^ausgefällten Bußen von weniger als fünfzig Kronen unappcllabcl sein sollen, und daß in Civilfällc» ^Appellant jedem Gesandten zwei bis drei Philippsthalcr zu erstatten habe, gleichwie Einer, der ein UrtlffüLandvogtö weiter zieht, diesem auch einen Philipp bezahlen muß. Absch. 52. o. 45. (1687). DaSum Liberation des Johann Padlina von Brionc wird in den Abschied genommen. Absch. 116- ^411. (1688). In dem Wcisungsbcgchrcn des LandvogtcS und der sieben Mitrichter betreffend die ^gegen den Notar Laffranco und Nkithaftc wird das bisherige Bcrfahrcn als richtig befunden. Für dieladung soll aber dem Beklagten gcnüglich Zeit zur persönlichen Stellung gelassen werden. Absch.51». (1696). Daö Gesuch dcö Giovanni Antonio Corigiello von Pcdcmontc um Aufhebung der .verhängten Strafe der Verbannung auf vier Jahre wegen Tödtung seiner Frau wird in dengenommen. Das Gesuch wird damit begründet, das gctödtcte Weib habe während der Zeit, alsin Florenz die Balbircrkunst sich aneignete, mit einem Geistlichen im Ehebrüche, und in Mailand, Eo>»>>anderswo als gemeine Dirne gelebt, einen guten Thcil des Hausrates ihres ManncS verkauft, Säst ^gemacht und diesen bei seiner Rükkehr überdies wiederholt öffentlich durch Stössc mit dem Elbogc» ^Schläge gereizt. Absch. l91. cl. 51. Dem vor fünfundzwanzig Jahren wegen TodtschlagSBcrnardo McSchini, einem bald siebzigjährigen Mann, wird von der Mehrheit sicheres Geleite crtlffiffseine Unschuld nachweisen zu können. Bern, Basel und Glarus stimmen dagegen und nehmen den Beschsden Abschied. Absch. 191. e. 5L. (1691). Die Gesandten von Bern, Basel und Schaffhauscngegen die von der Mehrheit erkennte Begnadigung dcö TodtschlägcrS Anton Corgiclli (Corigiello).222. <z. 55. (1694). Giovanni Giovannari (Giannari), der auf erfahrene Mißhandlung den ^Gibino erstochen hatte und daher auf ewig verbannt wurde, bittet um Umwandlung oder gänzliches"! ffdieser Strafe. Daö Gesuch wird nebst einem kurzen Bericht über den Thatbcstand und die Vera»" .der Tödtung in den Abschied genommen. Absch. 287. g. 54. (1695). Der junge Hieronymus ^der vor kurzer Zeit nächtlicherweile in der Nothwehr einen Geistlichen, der gleichzeitig ein Raufbolderschossen hatte, wird mit Stimmenmehrheit liberirt. Die protestantischen Orte stimmten gegen die l l .Lcdigcrkcnnung. Absch. 364. o. 55. (1697). Die von der Mehrheit erkennte Liberation des Todßch^ ^Antobcllo wird von den Gesandten von Zürich, Bern, Basel und Frciburg angcstrittcn. Absch. 364511. (1763). Luccrn berichtet den V Orten, jüngst habe Johann Tamo von Verzasca für sichBruder Anton Maria und seinen Vetter Peter Cattinaccia sammt dessen Söhnen vor dortigemgeführt, daß sie der Unterschlagung eines zu Verzasca angeblich aufgefundenen und ihnen Z"d .Wahrung übcrgcbcnen Schazcs beschuldigt, gefänglich eingezogen, beide Brüder gütlich und PM'lich ff'endlich zum Tode vcrurtheilt worden seien. Durch Beschluß des Sindicatö seien sie indessenwohl aber vor der Ledigung aus dem Thurm zur Bezahlung der großen Kosten angehalten worden,sie neben unwiederbringlichem Nachthcil an Leib, Ehre und Reputation in Armuth kamen. Sicunter Berufung auf ihre erklärte Unschuld um Rath gebeten, wie sie sich für die fraglichen sin

erholen könnten. Der Proccß sei nun untersucht worden, und habe sich herausgestellt, daß ^eorxus döliobi, noch erhebliche Judicien vorgelegen seien und daß der Kläger in seinen Aussage"