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damit die Obrigkeiten nach Gntbefindcn daö Nöthigc anordnen können. Absch. 587. 6.— 4t. (1766).^ Dvrfvögtc sollen inskünftig als obrigkeitliche Leiter nnr mehr mit Vorevisscn des jeweiligen LandvogteS^dcn. Absch. 613. 5. — 42. (1767). Da die Schiedsgerichte die Parteien höher zu stehenals der ordentliche Richter und von jenen länger im Recht herumgezogen werden, macht daS SindicatLuiden Vorschlag: ES sollen lediglich nur Verwandte bis zum dritten Grade an die Schiedsrichter gewiesen^ Mlche gehalten sein sollen, ihren Spruch innert gewisser Frist, etwa innert einem bis zwei Monateallen; wenn lcztereö nicht eingehalten wird, soll der ordentliche Richter den Fall vor sich ziehen und"^nlcn. Absch. 638. 6. — 4.'!. Die schon seit Jahren verspürten Mißhclligkcitcn zwischen denGemeinden der Landschaft LuggaruS und dem Landrath führen die Abgeordneten der erster»^s'trr Gründe znrük: I . Die äußern Gemeinden müssen jährlich mit ihren Steuern auch für die vielenMahlzeiten, Deputationen und dergleichen der Rathömitglicdcr, die ohnehin schon besoldet seien,>» ^ ^ Landrath habe erst kürzlich wieder troz ihrer Protcstationen sogar eine dreifache Abordnung
Wils ^>rrcnden Orte geschikt, die 1566 Kronen kostete, woran die Gemeinden wohl zwei Dritthcilc bezahlen"^vohl der Landrath das, evaö er dadurch erreichte, zum besten Theil wieder der Landschaft Brissagodes Urthcilc und Ordnungen hierin nüzcn nichts, weil die Mehrzahl der RathSstellcn
^^'^lhes in den Händen der Universitäten des Flekcns LuggaruS seien, die daher allzeit den AusschlagNck' ^nzigc Mittel, diesen Übclständcn abzuhelfen, wäre die Abtrennung der äußer» Gemeinden vom
älisi ^ ^^'ulbcr jedoch bei hoher Strafe nicht einmal ein Antrag gestellt werden dürfe. Daö Anliegen der^'""uden wird in den Abschied genommen. Absch. 638. o. — 44. (1768). Der Versuch, dieiu I. ^ P^ern Gemeinden und den Fleken LuggaruS über die obwaltenden Anstände zu vereinbaren, führte^ dci ttneuerten die Gemeinden ihre Klagen; der Fleken, der die Mehrheit im Rathc habe, mache
^rre» ^ Bauern der äußern Gemeinden waS er wolle, und lasse diese reden und schreien; den RathS-stie» ' ^ Mehrheit stehe allezeit zu, sich dcö gemeinen LandessekclS in ihren Auslagen zu bedienen; soHer/" ^'chnung 2442 Pfund für Essen und Trinken verrechnet worden. Absch. 666. ä. — 45. (1711).^hr PUcgrin Trcvani voie Locarno, dem rnid dessen Familie mit Einhelligkeit der OrtSstimmen imgc^is, Rathöstclle im Landrath verliehen worden ist, beschwert sich, daß er lcztcS Jahr in Folge
^^sstn zwischen dem Fleken und den äußern Gemeinden von allen seinen AmtSstcllen anSgc-
^°ra e sei und ersucht, in Aufhebung dieses schon vom lcztjährigcn Sindieat mißfällig ausgenommenen
stäi,^ inzwischen noch nicht riikgängig gemacht wurde, ihn in seinen Rechten zu schüzcn. Die Confcrenz-
^schl - ^ Abmachung einen Schimpf der OrtSstimmen und dcS Ansehens dcö SindicatS und
!>kr ^ ^ Aufrcchthaltnng der der Hoheit zustehenden Rechte die nächsten Sindicatorcn zu instruire», daßRathSstellc wieder erhalte. Absch. 723. — 41». In dem Streite des HauptmannÄI Landschaft betreffend die Rathsstelle wird erkennt, Trcvani solle als Inhaber der von den
^llcg ^rührenden Rathöstclle aller Ehren, Ämter und Deputationen fähig sein, wie die übrigen Raths-"ut dcr Erläuterung, daß diese Stelle künftighin keine Ämter zu prätcndircn haben soll. Absch. 736. n.
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