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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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LuggaruS. 2145

damit die Obrigkeiten nach Gntbefindcn daö Nöthigc anordnen können. Absch. 587. 6. 4t. (1766).^ Dvrfvögtc sollen inskünftig als obrigkeitliche Leiter nnr mehr mit Vorevisscn des jeweiligen LandvogteS^dcn. Absch. 613. 5. 42. (1767). Da die Schiedsgerichte die Parteien höher zu stehenals der ordentliche Richter und von jenen länger im Recht herumgezogen werden, macht daS SindicatLuiden Vorschlag: ES sollen lediglich nur Verwandte bis zum dritten Grade an die Schiedsrichter gewiesen^ Mlche gehalten sein sollen, ihren Spruch innert gewisser Frist, etwa innert einem bis zwei Monateallen; wenn lcztereö nicht eingehalten wird, soll der ordentliche Richter den Fall vor sich ziehen und"^nlcn. Absch. 638. 6. 4.'!. Die schon seit Jahren verspürten Mißhclligkcitcn zwischen denGemeinden der Landschaft LuggaruS und dem Landrath führen die Abgeordneten der erster»^s'trr Gründe znrük: I . Die äußern Gemeinden müssen jährlich mit ihren Steuern auch für die vielenMahlzeiten, Deputationen und dergleichen der Rathömitglicdcr, die ohnehin schon besoldet seien,>» ^ ^ Landrath habe erst kürzlich wieder troz ihrer Protcstationen sogar eine dreifache Abordnung

Wils ^>rrcnden Orte geschikt, die 1566 Kronen kostete, woran die Gemeinden wohl zwei Dritthcilc bezahlen"^vohl der Landrath das, evaö er dadurch erreichte, zum besten Theil wieder der Landschaft Brissagodes Urthcilc und Ordnungen hierin nüzcn nichts, weil die Mehrzahl der RathSstellcn

^^'^lhes in den Händen der Universitäten des Flekcns LuggaruS seien, die daher allzeit den AusschlagNck' ^nzigc Mittel, diesen Übclständcn abzuhelfen, wäre die Abtrennung der äußer» Gemeinden vom

älisi ^ ^^'ulbcr jedoch bei hoher Strafe nicht einmal ein Antrag gestellt werden dürfe. Daö Anliegen der^'""uden wird in den Abschied genommen. Absch. 638. o. 44. (1768). Der Versuch, dieiu I. ^ P^ern Gemeinden und den Fleken LuggaruS über die obwaltenden Anstände zu vereinbaren, führte^ dci ttneuerten die Gemeinden ihre Klagen; der Fleken, der die Mehrheit im Rathc habe, mache

^rre» ^ Bauern der äußern Gemeinden waS er wolle, und lasse diese reden und schreien; den RathS-stie» ' ^ Mehrheit stehe allezeit zu, sich dcö gemeinen LandessekclS in ihren Auslagen zu bedienen; soHer/" ^'chnung 2442 Pfund für Essen und Trinken verrechnet worden. Absch. 666. ä. 45. (1711).^hr PUcgrin Trcvani voie Locarno, dem rnid dessen Familie mit Einhelligkeit der OrtSstimmen imgc^is, Rathöstclle im Landrath verliehen worden ist, beschwert sich, daß er lcztcS Jahr in Folge

^^sstn zwischen dem Fleken und den äußern Gemeinden von allen seinen AmtSstcllen anSgc-

^°ra e sei und ersucht, in Aufhebung dieses schon vom lcztjährigcn Sindieat mißfällig ausgenommenen

stäi,^ inzwischen noch nicht riikgängig gemacht wurde, ihn in seinen Rechten zu schüzcn. Die Confcrenz-

^schl - ^ Abmachung einen Schimpf der OrtSstimmen und dcS Ansehens dcö SindicatS und

!>kr ^ ^ Aufrcchthaltnng der der Hoheit zustehenden Rechte die nächsten Sindicatorcn zu instruire», daßRathSstellc wieder erhalte. Absch. 723. 41». In dem Streite des HauptmannÄI Landschaft betreffend die Rathsstelle wird erkennt, Trcvani solle als Inhaber der von den

^llcg ^rührenden Rathöstclle aller Ehren, Ämter und Deputationen fähig sein, wie die übrigen Raths-"ut dcr Erläuterung, daß diese Stelle künftighin keine Ämter zu prätcndircn haben soll. Absch. 736. n.

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