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Luggarus.
aber dm Untcrthancn daS Appcllationörccht zusteht und der Landvvgt au den Büsten bethciligt ist, so s^'ihm, als Privatperson, auch daö Appcllationsrccht zu gebühren. Wegen mangelnder Jnstruetion wird ^Gegenstand in den Abschied genommen. Indessen hält man dafür, der Landvogt sollte die Sache feinüberlegen, bevor er solche Appellationen vornehme, Absch, 296, n. — Die Frage, ob dem gcwest^Landvvgt Bcrchtold wegen gewissen Büsten die Appellation gegen dortige Untcrthancn zustehe, wird zur Jnstr»c^nach Baden in den Abschied genommen. Absch, 297, s. — 1! j. Da einige Appellationen des LandowBcrchtold vom Sindicat in die regierenden Orte verwiesen worden sind, so begehren die Regenten zudaß ihm die Appellation gemäß badischcm Abschied vom 15, Juli 1572 abgeschlagen werde. Darüberauf Ratification der Obrigkeiten beschlossen! Da der angeführte Abschied nicht von der Appellation h»"und den Untcrthancn das AppcllationSrccht freisteht, so soll auch dem Landvvgt gleiches Recht zustehen;der der Gemeinde St, Bartholome auferlegten Bnstc läßt man cö jedoch bei einer billigen Kostenvergütung^den Landvogt bewende», Absch, 301, 0. — >'!4. (1696), Es wird beschlossen: 1. Künftig sollendem Sindicat erlassenen Verordnungen dem Abschied einverleibt werden, damit sie in den Orten »'Dccrctcnbüchcr eingetragen werden können, 2. In Provisivnssachcn darf wohl bei Zürich, LuccrnRathcö erholt werden, jedoch sollen, wenn die Umstände nicht allzu sehr drängen, auch noch die andern ^angefragt werden, 3, Die Landvvgtc dürfen mit den Parteien über Frevel, die nicht eingestanden odersind, kein Abkvmmnist treffen und müssen die Namen der Betreffenden in die Rechnungen eingetragen »' ^4, Die Errichtung von neuen Fidcicvmmisscn ist unstatthaft. Die Gesandten von Schwpz, Unterwaldc»^Solothurn machen bezüglich der zweiten Bestimmung den Vorbehalt, daß man den Rathsuchcndcn einfach .nach Gefallen vor drei verschiedene Orte zu kehren, Zürich protcstirt hiergegen, da ihm der Vorst;
Absch, 339, 6. — lt.,. (1697), Das Viertel Gambarogno hat mißbräuchlich den Baron Marcazzi»länglich als Richter oder Podcsta gewählt, es ist jedoch derselbe noch nie um die obrigkeitliche Bcstä^ ^cingckommcn. Daher findet das Sindicat es für angezeigt, diesem LandcSthcil sein bisherigesentziehen und denselben dircct dem Landvogt von Luggarus zu unterstellen, Absch. 361, e. — AI'» ^fs^Die Obrigkeiten sollen in Bezug auf die allgemeinen Steuerveranlagungen eine bestimmte Ordnung ^so zwar, daß jeder Landcscinwohncr die Steuer von seinem sämmtlichcn Vermögen, also auch von de>»,er auswärts bcsizt, zu bezahlen hat, Absch, 472. 0. — .!?. (1702). In Bezug auf die Stcuervera» nwird auf Gutheißen der Obrigkeiten erkennt: Auswärts liegende VcrmögcnSobjcctc eines im LandeUntcrthanö sind daselbst nur dann steuerbar, wenn sie am Orte, wo sie gelegen sind, nicht besteuertim andern Fall sind sie steuerfrei. Absch. 496, d. — (1704). ES sind Instructionen z»welcher Weise der Fiscal angehalten werden soll, den Dritthcil der Bußen, welcher der obrigkeitliche» 'gehört, einzuziehen, Absch. 557, 6. — Im Jahr 1571 haben sämmtliche Stände mit AuSnah'" ^Uri der Landschaft die Gnade crtheilt, daß künftig kein Landvogt für sich allein in Malcfizjache»fvrmirc, die Gefangenen mit und ohne Marter verhöre noch strafe, sondern daß mit ihm fünf bis ^dem LandschaftSrath zu wählende, beeidigte und von der Landschaft zu honorircndc Ehrenmänner dasbilden und urthcilcn. Diese Ortöstimmcn, welche nachher auf den Tagsazungcn zu Baden vom 16-1578, vom Jahr 1591 und 1598 bestätigt worden, werden in ihrem gleichlautenden Inhalt aufdes Gesandten von Uri dem Abschied beigefügt. Absch. 557. o. — 44». (1705). Da die Genie»'Beamten, auch die Dvrfvögtc, welche doch nicht eidlich verpflichtet sind, alle Verbrechen der Ka»"^.^ z»zeigen, ohne Vorwisscn und Erlaubniß der Landvögtc beeidigen, glaubt das Sindicat, hierauf hu»