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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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2143
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LuggaruS, 2143

^rdc» ^ ^ Straft zu nehmen, Die Landschaft wendet dagegen den Artikel 93 ihrcö LandrechtcS ein, dercin Luggarneft einen Landsmann im Ausland beleidigt und er nicht daselbst gestraft werde, könneVerl»'" ^ H^'nath vom Landvogt dafür gebüßt werden. Das Sindicat findet jedoch diesen Artikel auf dcnsenden Fall nicht zutreffend, da Franzvnc in Piaecnza nicht einen Landsmann, sondern einen Fremdenfallen hatte. Auf das Begehren der Landschaft füllt die Angelegenheit in dcn Abschied, damit die ObrigkeitenVogt" erläutern können, Absch, 70, 6. 24. (>088). Solothurn, daö der Reihe nach dcn Land-st^ berichtet von dem Vorhaben der Untcrthanen, eine Verminderung der Siegcltaxc durchzu-

i» v ^»cgen aber sprechen sich sümmtlichc Orte aus und nehmen cS zur Instruction auf das Sindicatschied, Absch, 130.1. 25. (>690), Die Landschaft erhalt dcn Auftrag, sümmtlichc LandcögcftzeViicl ^ bisher zum Thcil iu zwei nunmehr ganz zerrissenen Büchern verzeichnet waren, in Ein

Al»'a ^^ragcn, das zum Gebrauche des LandvogtcS und der Gesandtcir im Schloße aufzubewahren ist,v°» ^ (1691). Die Gemeinden Gordola und Cugnasco beschweren sich, daß die Thallcutc

^zasca, welche bei ihnen die meisten Güter an sich gebracht haben, davon keine Steuer am Orte, wo^ ^lcgcn sich bezahlen wollen, wogegen die leztern sich auf die bisherige Übung berufen, wonach diediez"^' Liegenschaften von einer Gemeinde in die andere gezogen werden können, DaS Sindicat findetftß ^ unbillig und aller Vernunft widerstreitend und wünscht, daß die Orte die Verordnung erlassen,lind ^ Landschaft Luggarus, wie es in LauiS nürklich auch besteht, die Güter da, wo sie gelegen

werden, Absch, 222. n. 27. (1692), Troz wiederholter Aufforderung hat die Landschaft^»do Statuten und Decrcte »och nicht ausgeführt, wohl aber hat nach dem Berichte des

^'scl ^ ?lngclegcnhcit in Essen und Trinken ziemliche Kosten getrieben. Wird in dcn

ftr ^ äcuommen, Absch, 243. e. 21!. (1693). DaS Gesuch dcS Flckcns Loearno um Aufhebungc? ^ crlasscncn Verordnung, daß die Grundsteuer da wo daö Grundstük liegt und nicht da wo

u"6hünier gesessen ist, bezahlt werde, wird aus mehrfachen Gründen empfehlend in den Abschied^vccss"" ^'5ch' 263. 6. 2i1. <4694). Über die Bankschrcibcr in Luggarus, welche iu bürgerlichen»d ^reiben, erstatten die Amtleute folgenden Bericht: Die Bankschrcibcr »verde» vom Rathc ernannt^chc/" Herren der Landschaft, Abbati genannt, geprüft. Da cS nun in LuggaruS bald in die fünfzig

eh, sv )ccibcr gcbc, haben nicht alle Arbeit und können sich viele nicht erhalten, weshalb dann und wann^bc» Schreiber sich von dem schnöden Gewinn verblenden lasse, die Unwahrheit zu schreiben, oder

/Treiberei allerlei Gewerbe oder Handclschaftcn zu treiben, sei es als Bükcr, Barbicrcr, Korn-dcr ^ ^rth und dergleichen. Die Amtleute schlagen zur Abstellung der Mißbrüuche vor: >, Die Zahlej^ ^>chreibcr ^uf sechs bis acht zu beschränken, und zwar zwei von dcn Adeligen, zwei von dcn Bürgernvichj ' , von den Bcisaßen und etwa einen von dcn Fremden; 2. keinen zum Amte zuzulassen, derl^ichx,, 6 drciundzwanzig Jahre alt ist und vorher die Rhetorik absolvirt hat und nicht einen sauber»^ "Waben führt und nicht Mittel hat, ohne das Schreibcramt zu leben, oder der noch einen andern^treibt. Diesen Vorschlügen fügt das Sindicat selbst noch hinzu, daß auch Näheres bestimmtchft "'wieweit den Schriften dieser Bankschreiber Glaube» beigemessen werden solle, Absch, 287,1.

^Wsizcs ^ Meer», llri, Schtvyz und Basel haben nicht eingewilligt, daß die Grundsteuern am Orte des^""'dcigenthümers bezogen werden können, und geben dies zu Protokoll. Absch. 287. K.^ Mittheilung von Zürich bestreitet die Landschaft dem Landvogt das Recht, eine von ihm

""d vom Sindicat aufgehobene oder ermäßigte Buße an die regierenden Orte zu appcllircn. Da