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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
2142
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214Z Luggarus.

Kammer und die Gesandten sich bezahlt machen können. Leztcrc finden dieses Vorgehen unanständig ^überlassen Herrn Schön, Geld auf diese Forderung aufzubrechen. Es wollte ihm aber Niemand etwas vorsi» >'weil männiglich bekannt war, daß die Forderung nicht ihm, sondern seinem Schwiegervater Landvogtgehöre. So blieb das Geld aus unv Schön in der Freiheit. Über dieses unerhörte Gebühren verordnet ^Sindicat, Landvogt von Montcnach solle den Schön, sobald er sich in Luggarus wieder öffentlich zc'lff/seinem Hab und Gut verhaften. An Zug wird geschrieben, solle für Abstattung der Ncstanz von ^ ^ ,sorgen, da den Landvögten der Sckcl nur auf das Zeugniß der Obrigkeiten, daß sie ehrliche Leutegegeben werde. Absch. 557. a. l?« (1707). Das Sindicat verordnet und läßt den Fürsprechen durchLandschrcibcr anzeigen: Wenn künftig ein Fürsprech oder eine Partei den Gesandten irgend welche Gel >bictungcn macht für den Fall, daß sie zu ihren Gunsten votiren und der oder die betreffenden Gesandten ^der Session Mitthcilung machen, soll der Thätcr nach Gebühr bestraft werden. Absch. 613. a. Ii!.

Durch öffentlichen Ruf wird bekannt gemacht, daß alle Eingaben an die regierenden Orte ohne Ans»"

in deutscher Sprache abgefaßt sein müssen. Absch. 666. 6. Iii. (1709). Der von Schwpz "Landvogt Wolf Dietrich Janscr hat über die während seiner drei bis vier Neonate langen RegierungBußen eine Rechnung hinterlassen, wonach der obrigkeitlichen Kammer -11 Luggarner Kronen und 9 ^

Pfund gebühren. Da er aber kein Geld zurükgclasscn hat und überdies von seinem Amtsnachfolger

Janscr nebst Erstattung dieser Summe noch die Ersczung seiner gehabten Unkosten verlangt, wird derdieser Differenz der Obrigkeit von Schwyz überlassen und dem Gesandten aufgetragen, hierüber zu ^ ^und zu verschaffen, daß genanntes Guthaben unvcrwcilt an Zürich eingesendet werde. Absch. 69-i-211. (1710). Die Gesandten von Luccrn, Basel und Solvthurn verlangen Vormerkung im Absäsicdh ^der Gesandte von Zürich mit einem wegen einer Defloration beklagten Privaten abgemacht und dieseinen Händen bezogen habe. Absch. 715. k.

2. Allgcm. Verordnungen; Landeöverwaltung; Statuten; Freiheitender Unterthancn; Landeöftenern.

(S. auch unter allgem. Berwaltuugs- und Rechnungösachen.)

Art. 2l. (1683). Da in lcztcr Zeit einige Unterthancn ihre Ncchtsanlicgcn nicht allen reg» ^Orten vorgetragen, sondern jcwcilcn einige übergangen haben, wird hicvon im Abschied Vormerkungdamit Mittel angewiesen werden, dieser Unordnung zu steuern. Absch. 52. 6. 22. (168-1).der Appellationen wird bestimmt, daß Begehren um Ämter und Freiheiten an alle Orte gebrachtmüssen und die anders lautenden Ortsstimmcn ungültig sind. Was die Berufung in Civilsacho'wird folgender Vorschlag einiger Gesandten in den Abschied genommen Die Parteien solle» sichGebrauche in Zürich um die Vorladung bewerben und daselbst den Streit verfechten lassen. Darauf ^Gericht in Zürich die Parteien mit dem erlassenen Urthcil abwechselnd an eines der Orte weise», ä-erste Partei nach Bern, die zweite nach Luccrn, die dritte nach Uri und so der Reihenfolge nach,

Weise, daß sämmtlichc Orte regelmäßig besucht werden. Verliert dann eine Partei an dem ihm »»g^ ^ ^zweiten Ort den Proccß, mag sie ihn an einem beliebigen dritten Ort wieder anhängig machen. Mch- ^ ^,s2.'!. DaS Sindicat glaubt berechtigt zu sein, einen gewissen Franzonc von Luggarus, der ineinen Angehörigen von daselbst, jedoch ohne ihn zu treffen, geschossen und dafür aus Piaccnz»