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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Luggarus. 2141

verde» ^ ^ (1684). Da verschiedene Ansichten darüber walten, ob, gleichviel ob ein Vcr-

H I ^^^vrhältniß vorhanden ist oder nicht, der Gesandte jenes Ortes, welches den Landvogt sczt, bei deri» wo das Sindicat als Appellationsinstanz über die landvögtlichen Urtheilc entscheidet,

uojt»»d treten soll, so wird den Obrigkeiten durch Notiznahme im Abschied Gelegenheit gegeben, bestimmtehierüber zu erlassen. Absch. 7t). M. (1685). Einige Gesandte heben hervor, wie man mitpc» Kosten auf das Sindicat kommen müsse und daselbst oft nur wenige Geschäfte abzuwikeln habe, indem^)olt einzelne Fälle durch Dazwischcnkunft einzelner Gesandten gütlich erledigt werden, und finden angc-^ / diese Angelegenheit in dem Sinn zu regeln, daß künftig einzelne Gesandte wenigstens ohne Vorwisscn"Uder» gch ^ keinen Vergleichen hergeben sollen, oder das; solche Vergleiche dem Sindicat zur Genehmigung!>»» werden. Die Meinung anderer Gesandten sieht aber in diesem Vorschlage geradezu einen Zwangj " ^vccssircn und einen Verstoß gegen die christliche Liebe, da Jedermann das Recht habe, eine Streitsache"bzuthun. Wird in den Abschied genommen. Absch. 83. u. 14. Da die Amtleute, welche der obrig-Kummer eidlich verbunden sind, gleichzeitig auch im Rathc der Landschaft Luggarus sizen und weil die^epen beider Thcilc oft in Kollision kommen können, in welchem Fall der Landvogt der Gefahr anSgcsczt' vo» Rathen übel bcrathcn zu werden, wird beschlossen, den Obrigkeiten die Frage zum Entscheidde,»" ^ Amtleute wie dies in Lauis, Mendris und Mainthal auch gcsezlich bestimmt ist, von

Im Stimmrecht in dem Landrath ausgeschlossen werden sollten. Absch. 83. Ii. 1Z. (1688).

^ ^rgangeum Sindicat ist verabschiedet worden, man erachte für die Kammer sehr präjudicirlich, daß dieund FiScalc, auch dem Rathc angehören. Die Meinungen darüber gehe» ganz auödu» ^ welche die FiScalen einerseits der Kammer, anderseits als Rathsglicdcr

schwören, einander zuwiderlaufen, weshalb beide Eidesformeln in den Abschied genommen werden.^ »nd ^ entgegnet, daö FiScalamt sei schon mehr denn hundert Jahre bei seiner Familie verblieben;

seine Vorfahren seien gleichzeitig im Rathc gesessen, was durch kein Gesez verboten sei. Es werdendie ee' ^ ^usichtcn laut, ob man eine neue Ordnung fcstsczen, oder es bei dem Alten bewenden lassen oderhat s>^^°vmcln abändern wolle. Absch. 164. 1'. 114. (1694). Aus der Kammcrrcchnung von Lauis^ ) ergeben, daß durch eine ganz verworrene Reduetion der Kammcrkroncn in Silbcrkroncn und umgekehrt^ .^^d>cn Orte um 2(1 Pistolen verkürzt werden, da diese Rechnungssaldi jcwcilen dem Gesandten vondeträ^ Das Gleiche zeigte sich mit der Zollrechnung zu LuggaruS, wo der Ausfall 9 Pistolen

Vach Gesandte von Zürich will sich jedoch nicht dazu verstehe», diese Beträge herauszugeben, da sie

^chlvs'^" ^brauche ihm zukommen. Die Rechnung wird daraufhin zwar genehmigt, aber gleichzeitig wird>tark°^"s Obrigkeiten hicvon Mittheilung zu mache». Absch. 287. «1. 14. (1696). Die ohnehint»^.^"^vrtcn Einkünfte der Landvögtc erleiden eine große Einbuße, weil seit einiger Zeit die SindicatS-lvilh Gesandten des Standes Zürich gesiegelt werden, welche Neuerung den Obrigkeiten hintcrbracht

^o»,s ' (4^97). Gegenüber der Verordnung, daß der Landschrcibcr in Streitfällen,

ih» Gemeinden bctheiligt sind, nur eine Urthciltaxe zu beziehen habe, bittet der Landschrcibcr von LuggaruS,!(!. gcgcnthciligcn Herkommen zu belassen, was in den Abschied genommen wird. Absch. 361. d.

^ Der alte Landvogt Adelrich Schön ist bei Ablcgung der Kammerrechnung mit 117 KronenZoster Ablieben; statt dieses Geld baar zu erlegen, hat er sich »ach öfterer Mahnung in das Eapucincr-^vhlc»" Freiheit geflüchtet und daö Sindicat wissen lassen, er habe daö Geld nicht an die Kammer zu/ ibvllc übrigens eine Forderung von 56 Pistolen auf Einen von Onscrnonc anweisen, aus der die