Lauis.
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daß die ^Angelegenheit immer venvikcltcr wird und dir eidgenössischen Ortc stark auf das Eis geführtDaö Endresultat der laugen Bcrathungcn hierüber ist, mau »volle auf dem nächsten Sindicat demAlchen Beschluß eine solche Deutung und Wendung geben, daß waö bezüglich dcö päpstlichen Place! derImmunität Eintrag Ihn» mochte, geändert werde, inzwischen wolle man mit bester Manier arbeiten,die Sache zu Como ruhig und in statu guc» belasse» werde. Absch. 723. ä. — 2113. Luccrn^ >cht, tmsj die Gesandten über das Gcbirg beauftragt werden, den bekanntlich von Camuzzi gefälschtenbetreffend AuSkauf der bischöflichen Tafelgütcrlchcn und die Erläuterung desselben vom 11. August/ den gefälschten Anhängsel damals schon von Landschrciber Bcßlcr dem Domstift Como mit-
worden war, ganz aufzuheben, mit dem Bcisazc, daß fraglicher Beschluß jederzeit das päpstliche Placcti» ""b die Ortc niemals daran gedacht, dieses Placct zu übergehe». Wenn sämmtlichc Ortc
»der » ^"ue gleich instruirt erscheinen, müßte sich dann der Bischof oder daö Dvmstifl über die Annahmej>, ^ ^^lannnhme dcö Auskanfes aussprechen. Im ersten Fall hätte dann daö Stift daö päpstliche Placctandern Fall aber würde daö Domstift angehalten, die Natur und Gerechtsame der genanntendieser ^ authentischen Urkunden zu beweisen, und cS wäre Sache der Ortc, die künftigen PflichtenHi>u ^stzusczcn, deren erste Früchte für die SchadloShaltung der Untcrthancn wegen der so langen,r des Geldes und den Verschleppungen dcö Stistcö Eomo selbst zurükbchaltcn würden. Dieser An-
bcn Abschied genommen, damit die cnnetbirgischen Gesandten instruirt werde» könneil. Absch.dein m ^ Abkommniß mit dem verstorbenen Bischof über AuSkauf der Lchcugüter unter
^ »»behalt dcö päpstlichen Placct zu Stande gekommen und die Obrigkeiten nie daran dachten, dasselbe^taird ' Angelegenheit auf den Bericht, daß daö Placct nicht bewilligt worden, im vorigen
Ter« ^ Zuversicht, der Bischof werde gehörigen Orts dazu beitragen, daß die wiederholten dicsfallsigcn' '"'M veö verstorbenen Bischofs Bvnesaua zu dem erwünschten Ziele führe». Absch. 729. o. —Hj.-/ Obwohl daö Sindicat von 1699 eine rechtliche Verpflichtung eines jeweiligen neu an'ö Amt kommendenbildet Eomo, dem Landvogt von LauiS cinc ansehnliche Honoranz zu leisten, nicht feststellen konnte,
^lgiaff'^ bedenklich, wenn hierfür keine bindende Norm aufgestellt »verde. Der neue Bischof Josephbics ^ bci scincn» Amtsantritt den» Landvogt die geringe Summe von 24 Philipp zukommen lassen;Es wird'^ g^'uug und entspricht auch nicht der Übung der Prälaten in den deutschen Vvgtcic».
^ bahcr dieser Gegenstand den Obrigkeiten zu abermaliger Erwägung empfohlen. Absch. 729. 1. —ichn '-5 Mehrheitsbeschluß wird dem gcwcscnc» Untcrschrcibcr Franz Camuzzi befohlen, sich innert virr-^chlus^" Sindicat zur Verantwortung darüber zu stellen, daß er lcztcö Jahr von dem Siudicatö-
^»»n die Auslösung der Lchcugüter zwei verschieden lautende Ausfertigungen ausgegeben hatte.
^ige„ ^bh inircrt dieser Frist nicht entwcdcr in Lauiö oder L»»ggarus stellt, soll er bei dem nächst-
unfehlbar nicht ausbleiben. Absch. 729. ie. — 2117. (17l2). Ilbcr den AuSkauf der^bchvf i die Gesandten von Luccrn abermals einen einläßlichen Bericht; der jczigc ncucrwähltc
u»d ^ . fl»!chricbcn, daß von dem hierzu erforderlichen päpstlichen Placct gar »ichtö »»ehr zu hoffen sei,der ^ babci und damit wohl noch andere bedenkliche Gesuche zu erwarten wären. Nach Eröffnungdiese Frage der Länge nach berathcn; eine Ansicht will dieses fast einzige Zankciscnb^ser n fahren lassen, und dann aber auf gerichtliche Untersuchung der eigentlichen Beschaffenheit
dringen und die Eingriffe in die hohen Rechte abstellen. Es wird aber doch thunlichcr' »w Papste ^glP noch einmal den ganzen Sachverhalt mitzuthcilen und von ihm unter Verweisung
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