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Lauis.
bestrittenen Hcimfall der Lchcngütcr nach Absterben des Mannsstammcs die Bcwciscmatcrialien nie cingcg^und auf das lezte Schreiben nicht einmal eine Antwort erthcilt hat, wird der Anwalt der Lehentt^Hieronymus Madcrni, vorgerufen, damit namentlich der Sachverhalt bezüglich der Tochter dcS Alcp»^Carlio klar zu Tage trete. Darnach ist der Bischof wirklich noch im Besizc dieses LchcnS. Mit Mhlh^wird beschlossen, es seien die Töchter Carlio in den Bcsiz der Lchcngütcr und Häuser zu Fvntana cinz»»'^^gleichzeitig habe der bischöfliche Verwalter denselben auch den bisherigen Ertrag abzuliefern. Was die ^träger im Allgemeinen betrifft, wird erkennt, es verbleibe bei dem uralten Herkommen und bei dercorrigirtcn Investitur, kraft welcher die Lchcniuhaber unter vorheriger Anzeige an den.Bischof oderVicar in Lauiö über ihre Lehen frei disponiren und dieselben auch auf die weibliche Nachkommenschaft ^erben. Der Landvvgt hat gegen allfälligc Beeinträchtigungen der Lehcninhabcr durch den Bischof kräf^vorzugehen. Absch. 525. a. — 27Zi. Auf den Bericht, daß Alexander Lavizzara, Kaplan zu Coiiw/das aus spceicllcm päpstlichem Auftrag vom hiesige» Nuntius Piazza zwischen besagtem Lavizzara »nd ^Spital zu LauiS ausgefällte Urthcil die Appellation nach Rom ergreife, die Citalion an die Spitalvcr»"schon ergangen sei und von diesem Proccß große Kosten zu besorgen stehen, wird beantragt, sich zu vcrwc»
daß die Entscheidung dieses Handels dem Nuntius dclcgirt werden möchte. Da es nämlich um d>c
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lcgung einer päpstlichen Bulle zu thuu sei, wäre es uuanstäudig, wenn sich die mitrcgicrcndcn protest»»^^.^Orte darein mischen müßten und sähen, wie wenig man den Urthcilcn des Nuntius dcferire. Luccrn c
den Auftrag, in diesem Sinne mit dem Nuntius zu rede» und auch vorzusorgcn, daß die Exeomnu»»^^womit mau die von Lauis vormals belästigte, verhütet werde. Der Gegenstand wird zur InstructionAbschied genommen. Absch. 535. n. — (1704). In Bezug auf die Lchcngütcr verbleibt es bei dc>» '
jährigen Beschluß, bis etwa ein Auskauf durch die Bcsizcr zu Stande kommt, da der Bischof der A- ^mit zehn Proccnt nicht abgeneigt ist. Die Lehcninhabcr beschweren sich aber sehr über eine so hohc?l»^^summe, so daß das Werk dermalen noch kaum abgeschlossen werden kann. Absch. 55k. ü. — LZU>«Der Bischof wünscht eine baldige Erledigung des Geschäfts wegen der in Lauis gelegenen Tafellchem ^Mangel an Instruction wird der Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 574. a. — Zill.weitläufigen und verwirrten Lauiscrbcgcbniß, worüber das Sindieat auf Ratification der Obrigkeiten ci» ^ .gesprochen hat, werden von den beiden Procuratorcn Mcmorialc eingesandt. Da aber in Sachen ^instruirt ist, so wird der Gegenstand all rskarenäum genommen. Absch. 591. Ii. — ZZi2. (4 70G-Bischof von Como hat wegen cincö verkauften LchcnS der bischöflichen Tafel den Johann Baptistden Johann Baptist Sommazini von Gcntilino und den Johann Baptist Romclli, als Vormünder bcrdes Anton Sommazini, in den Bann gelegt und die Excvmmunication nächtlicher Weile an mehrcr» ^anschlagen lassen. Der Landvogt bittet um Rath, wie diese» bedrängten Untcrthancn geholfen werde» ^Dieser Fall wird durch zwei Gesandte dein Nuntius berichtet und an ihn die Frage gestellt, ob er d» ^communication selbst aufheben könne, oder dem Bischof schreiben wolle. Nach dem Rath desselben ^Landvogt die Weisung erthcilt, die Excommunicirten anzuweisen, beim Bischof, oder dem GcncralvicK, ^dem Viourius t'cwaiuzus um Aufhebung des BanncS anzuhalten und, wenn dieses erfolglos sei»Appellation an den Nuntius zu erklären und bei allfälligcm Widerspruch derselben durch einen "ff z»Notar eine Protestatio» abzufassen und den Fall durch einen Procurator bei der Nuntiatur a»h»"" ^machen. Absch. 603. n. — Lit.i» Luccrn proponirt, daß gegen die mehrmals vom Bischof vonhängten Excommunicationcn ernstlich eingeschritten werde, und berichtet, daß der Landvogt »ut