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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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LauiS.

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^ ^ von dessen Bewilligung abhängig sind. Freilich Hai sich der Bischof nachdcrhand an die genannte Jn-ur nicht gehalten, sondern ein ganz zuwiderlaufendes Formular eingeführt. Ferner hat man gefunden,. ^ ^bezügliche Vergleich von 1673 nie zu Stande kam, sonach der hundertjährige Gebrauch nie unter-M worden ist. Den Obrigkeiten wird überlassen, anzuordnen, ob der Landvogt bis auf ferucrn Befehl^ttuingcn einschleichen lassen, sondern den alten Gebrauch aufrechterhalten soll. Absch. 371. a.'« <1702). Die Lchcngütcr des verstorbenen Carli in Lauis sollen mit den vormals beigefügten Be-dungen in Händen der Töchter desselben verbleiben. Absch. 393. 1. 273» Der abtretende Landvogtdaß der Bischof vergangenen Januar »ach Ableben des ohne männliche Erben verstorbenen Alexander^ ^ bischöfliches Lehen besessen, dieses durch seinen auswärtigen Provicar in Bcsiz nehmen ließ,lstg.^ Provicar daraufhin vor ihm sich anerboten hat, dieses heimgcfallcnc Lehen einem eidgenössischenZuzuwenden. Der Landvogt gab hiervon damals den Vororten Kenntniß, und erhielt die Weisung,' Bischof zu crsuchen, daß der Ertrag des Lchcngutcs den Töchtern des Carlio zugestellt oder in Dritt-^ ' Hand gclcgt werde. Der Bischof aber erklärte durch seinen Anwalt, er kenne hierzu keine Verbindlichkeit,dieses Lehen kraft Lchcnrechts und kraft zweifacher von den Orten in gleicher Sache gegebenen OrtS-ün'w" hcimgcfallcn sei. Das Sindicat erläßt daher an den Bischof das schriftliche Ansuchen,

wchtstitel, zufolge dem solche Lchcngüter nach Absterben des Mannsstammcö und mit Umgehung derixw Succcssion wider den bisherigen Gebrauch hcimfallcn, aufzulegen und einen Anwalt mit Vollmachthjai, sindcn, damit daselbst das Sindicat in kontradiktorischem Verfahren die Beschwerden der Untcr-

erkennen könne, was Rechtens sei. Auf die ablehnende Antwort des Bischofs werden> solcher bischöflichen Lehen vorgerufen, um ihre Beschwerden entgegenzunehmen. Diese gehen dahin:

Ucr>n allzeit beliebig verkauft, vertauscht, vcrsezt, als Hcimstcucr angewiesen oder testamentarisch

g. wurden, ohne irgend welche andere Beschränkung, als daß der neue Erwerber bei dem Bischof dieP'gcii ""chzusnchcn hatte; 2. daß der größte Thcil dieser Lehen, woran am meisten gelegen sei, von derenstiei/' wit baarcm Geld im Vertrauen auf die bisherige Übung, daß sie durchaus frei übertragbar

wurden; 3. daß der Bischof erst kürzlich den weltlichen Söhnen des Johann Peter Amadio^ille ^ Investitur eines Lehens abgeschlagen habe, um es allein dem geistlichen Miterben zuzuwcnden.

^^nbcsizer, besonders auch die armen Waisen des Alexander Earlio bitten flehentlich, sie bei diesem2^ ^ Herkommen zu schüzcn. Das Sindicat nimmt diese Bitten in den Abschied. Absch. 395. a.9»cr'' Bericht der Gesandten von Bern hat Fürsprech Johann Baptist Somazzo in Bern eine Abschrifterhaltenen ans ein Begehren der Landschaft Lauis bezüglichen Ortsstimmc vorgewiesen undz^i ^^opic stimme mit dem Original ganz übcrein. Nachträglich hat sich aber ergeben, daß in jenerq,y ^^wiichvon Fremden" eingeschaltet waren. Um allen bösen Folgen vorzubeugen, wird hiervon

schied ^ ^^huung gcthan. Absch. 395. st. 271». (1703). Es wird ein Extract des ennetbirgischen^tselbo^ sammt einem Schreiben des Bischofs von Com» in Betreff seiner Lehen verlesen, worin

d»s ausdrükt, wenn eine Revision der OrtSstimmcn ergehen solle, so gehöre solche nicht vor

^ksen v sondern vor die regierenden Orte. Diese Ansicht wird nicht richtig befunden, und darauf vcr-sti fy' . ^ Landvogt früher beauftragt worden sei, de» Proecß zwischen dem Bischof und den Lchcnlcntcnüber al ^ ^ Orten zu überschikcn, damit die Parteien mit Kosten verschont und in den Orten dar-^^schicd^ werden könne. Da aber nur wcnigc Orte hierüber instruirt sind, wird das Geschäft in den

genommen. Absch. 515. s. 277. Da der Bischof von Como in dem Anstand betreffend den