Druckschrift 
6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
2122
Einzelbild herunterladen
 

2122

Lauis.

legen. Absch. 303. u. 2711. (1699). Mit Bezugnahme auf die vom Bischof von Como dnrchAnwalt zum Entscheide vorgelegten verschiedenen Punkte werden den Obrigkeiten folgende Anträge gest^'1. In allen Fallen soll die Gerichtsbarkeit betreffend die bischöflichen Lchcngütcr dem weltlichen Richter vorbehalten sein. 2. In Malcfizsachen sind diese Lchcngütcr dem Fiöcus unterworfen, so zwar, daß die Consisc»»^ohne Präjudiz des Bischofs erfolge, das heißt, daß diese Güter allzeit den Charactcr als Lchcugütcr behalten >»jeder neue Lchcnnchmcr vom Bischof die Investitur empfangen solle. 3. Es sei bedenklich, sowohl Hinsichtdieser Lchcngütcr irgend welche Neuerungen, als sonst andere Beschwerden aufkommen zu lassen, wielaut Bericht des Landvogts von Flcckcnstcin bei Heiraten verflicht werde, anfänglich eine Gebühr vonPhilipp, die später auf zehn Pfund und weniger rcducirt worden, zu fordern. Auftragsgemäß wird i»>schied angemerkt, daß der genannte Anwalt Johann Baptist Somazzo jedem Gesandten sechs Philipp »»^ ' ^hat, sofern von diesen Punkten nichts in den Abschied komme. Absch. 419. Ir. 27l. (1701). Der ^vogt berichtet, er könne in der vom lcztcn Sindicat ihm aufgetragenen Untersuchung der Lchcngütet ^Bischofs von Como wegen intcrponirtcr Appellation und Protcstation von Seite des bischöflichennicht fortschreiten; er erhält die Weisung, in der Verzeichnung der Lchcngütcr und der Lasten der Untern)^dessenungeachtet fortzufahren und darüber den Orten umständlichen Bericht zu erstatten, damit diese ^Nöthigc anordnen könne». Absch. 465. g. 272. Uber die in Lauis gelegenen Lchcngütcr, die aufKronen gcwcrthct werden, wird folgender Bericht erstattet: 1. Der Bischof vermöge kein dircctcs Do»» ^über diese Lchcngütcr zu erweisen; es verlaute sogar, daß vor der Zeit der eidgenössischen Hereiel)»^Untcrthancn, um sich allen Belästigungen der Herrschaften zu entziehen, diese Güter freiwillig der l»sch»m^Lchcnschaft unterworfen hätten; als spccicllcr Fall wird angeführt, daß ein Joseph Carliv von Laulö,anfänglich nur drei Juchartcn Lchcnland besessen, nachher fast all sein Grundbcsizthum dem bischöfliche»unterwürfig gemacht habe. 2. Seit Mannsgcdcnkcn sei kein Beispiel bekannt, daß diese LehenCriminal- noch Malcfizfällcn von dein FiscuS befreit gewesen seien, wie denn der jczigc Gerichtl^^,Castagna oder dessen Vater ein Stük Lchcngut von dem Fiseus auslösen mußte. 3. Außerschwcrdcn, die abschriftlich dem Abschied beigefügt sind, ist erhoben worden, daß eine arme Wittwc vonHause, Lucrczia Bcllasi, nichts Anderes als ihre auf einem Zehnten zu Castagnola fundirtc Hcimstcncr 0 ^Nu» könnte der Bischof, falls seine Behauptung richtig wäre, dieses Lehe» als verfallen an sichlaut Investituren Weiber nicht lehcnfähig sind, und so müßte diese arme Frau betteln gehen undTöchter nicht aussteuern. Wenn nun auch in den Investituren die Clauscl enthalten sei, daß die Lehe» ^so wenig veräußert noch verpfändet, als zur Hcimstcucr angewiesen werden dürfen, so stehe dem eine h»» ^jährige Praxis entgegen. 4. Einzelne Lchcninhabcr, die im Begriffe waren, die verlangten AuflaP ^crthcilcn, seien eingeschüchtert worden, thcils mit der Ungnade der Obrigkeiten, thcils mit demBischof werde sie zuerst nach Como citiren und dann in die Orte vorladen und hernach dieKosten auf ihnen nachsuchen, weswegen viele arme Lchcnbcsizcr sich nicht getrauten, ihre Klagen lautzu lassen. 5. Außer den scchözig Lchcninhabcrn, die sich persönlich gestellt haben, gibt deren ^die gleiche Beschwerden haben, die aber thcils aus Unkcnntniß nicht erschienen sind, thcils nicht m ^wollten, weil sie geistliche Söhne haben und so dem Bischof sich nicht unliebsam machen wollten-der Prüfung aller zur Hand habenden Investituren ist aus einer gcdruktcn vom Jahr 1671 datirtc» ^ ^zu ersehen, daß die Weiber in Abgang des Mannsstammcö zu den Lehen zugelassen werden sollen > ^auch Tausch, Verpfändung und Verkauf von Lehcngütcrn nur von der Kcnntnißgabc an den Büches,