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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Lauis,

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^""blungsweisc dcs Johann Baptist Scrcgno, besonders der ExcommunieationSandrohung des Bischofs" Como, wird genanntem Scrcgno zu wissen gcthan, daß daö Sindicat auch jezt noch allfällige Ein-""gen gcgci, pjx Ansprcchcr seiner Schn'icgermuttcr oder gegen die erlassenen rechtskräftigen Urlheile inIchrid^"^ Kchen wolle, sofern er laut den Statuten durch Bürgschaft sich verpflichte, dem allsälligcn Eut-in ^ "^^Kukommcn. Scrcgno erklärte sich daraufhin zur Stellung von Bürgen, jedoch nicht nach Inhaltbereit, sofern die Würdigung der Ansprachen dem Landvogt oder dem künftigen Sindicat überlasseni» hieraus zu entnehmen war, daß dieser unruhige Kopf nie zu einem Ende kommen wolle, wird

b>idcr^I ^ Gläubigern crtheiltc Erkenntnis! bestätigt, daß sie sich auf dem Gut Praggio, daser Recht und zum Betrug der Crcditoren zu einem geistlichen jus patronabus gestiftet worden,

machen mögen, nach Abzug der lcztcs Jahr ausgesprochenen Buße von 3(1t) Kronen und allers" Kosten. Da Niemand dieses Gut aus Furcht vor dem Banne kaufen will, haben die Landvögtc" ^""künste bis zur Abhcrrschung der Strafen und Kosten zu beziehen, sofern nicht die Obrigkeiten unterG^^"Kcndcn Umständen, wo das hochobrigkcitlichc Ansehen so sehr berührt ist, die Gemeinde, in der das^hcil s^ ""halten will, wie dies in Malcsizsachen auch der Fall ist, dasselbe gegen Erlaß dcS dritten^ ^ M kaufen. Gegen Johann Baptist Scrcgno, der in der Verachtung seiner natürlichen Obrigkeit alleüberschreitet und sogar droht, die Hilfe dcS Königs von Spanien anzurufen, und durch seinen An-wahre Schandschriften eingibt, wird daher nicht nur das lcztjährigc capitata lnmüo bestätigt und eine">>ch h"" Philipp auf seinen Kopf gcsczt und seine Wcgschaffnng Jedermann erlaubt, sondern cS wirdGal Kossen, daß seine Schmachschriftcn öffentlich durch den Henker verbrannt und sein Name an dentunkte werde. Absch. 51. a. (1691). Die Gesandten nach Lauiö sollen über folgende

P"»tius"'^"^ beziehungsweise zur Untersuchung und Berichterstattung eingeladen werden: 1. Über die voml"ZUn ""^brachten Beschwerden dcs Bischofs von Como gegen den Landvogt, wie dieselbe in der Tag-^ui/> verflossenen März spccificirt worden; 2. über die weitgehenden Begehren der Communität von^(»9 ' Zwischen Oberst von Bcrvldingcn und dem Landvogt waltenden Mißverständnisse. Absch. 218. o.

Visit Der Gcncralvicar von Como, Abbatc Paul JoviuS, bringt persönlich im Namen dcs

^r»n folgende Beschwerden vor: <. Landvogt Leuzingcr habe das Bisthum factisch ohne An-

"»d Rechtsamcn dcS seit unvordenklichen Jahren ruhig besessenen Zehntens in den Gemeinden Bcdano

^hnt " beraubt und denselben der Familie Barca zugeeignet unter der scheinbaren Vorgabe, daßinj, ^üigkeitcn laut Statuten vor den weltlichen Richter gehören, und unter dem arglistigen Anerbieten,worden" ^Plhum darüber in'ö Recht zu treten. Dieses Urtheil dcs LandvogtS ist vom Sindicat bestätigtAnsicht dcS GcneralvicarS wohl nicht geschehen wäre, wenn dasselbe die Rcchtstitcl dcShätte. Der Gencralvicar verlangt die Aufhebung des Erkenntnisses und die Verweisung^u> w " ^ohenträgcr vor ihren ordentlichen d. h. geistlichen Richter. Daö Sindicat findet aber bedenklich,^"chtc» g ohne Wciters zu willfahren, und beauftragt die Kanzlei, das Urtheil, die von den Barca angc-^üschcff ^ Gegcngründc dcS BiSthums dem Abschied beizulegen, damit die Obrigkeiten den

bo» ^ ^ffe» können. 2. Auf Anhalten der Männer der Gemeinde Rancate ist wider den dortigen PfarrerDw Bcrvldingcn ein Contumazurthcil ergangen, welches vom Sindicat 169-1 bestätigt worden ist.

verlangt die Suspension dieses UrthcilS und die Verweisung der Männer von Rancate anbeiVk/^" dichter. Nach angehörtem Berichte dcs Herrn Oberst von Bcroldingcn über den SachverhaltKossen, das Erkcnntniß von 169^1, mit den Gründen und Gegcngründen belegt, dem Abschied beizu-

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