2120
Lauls.
3. Beziehungen zun» Bischof von Como.
(S. auch unter Iustizsacheu, Recht, Gericht; Geistliche, Pfrundsachen rc.; und bei ennctb, Vvjsteien überhaupt unter Con>l0
Art. 2t».'». (1682). Folgender wichtiger Juriödictionsstrcit mit dem Bischof von Com» wird inführlichcr Darstellung dem Abschied einverleibt. In dem Schuldcnruf, tvclchen der Bogt des liederlich^Franz Bellast über leztcrn ergehen ließ, wurden dessen Tochter Margcrita 46(1 Kronen Aussteuer undFrau Kathcrina Riva 656 Kronen liebst dem Zins von 325 Kronen alö Morgengabc ausgeschieden »ntBedingung, daß lcztcrc Summe nach ihrem Absterben den Gläubigern ihres Manneö zufallen solle.dem Ableben der Frau Kathcrina Riva, die nach ihres Manneö Tod im Bcsizc seines ganzen Bermollverblieben war, gelangte die Tochter in den Bcsiz dcö GcsammtguteS, sonach auch desjenigen, was 6Mutter zur Nuznicßung angewiesen worden war. Als sich später Margcrita Bellast mit JohannScrcgno von LauiS, wohnhaft in Mailand, verheiratete, weigerte sich dieser, fragliches Nuznicßungsg^ ^Gläubigern des Schwiegervaters auszufolgen und auch andere Schulden zu bezahlen, so daß dieihn und die Frau in's Recht fassen und mehrere Urthcile wider sie ergehen lassen mußten. Als sichdie Ansprcchcr aus dem Vermögen der Margcrita Bellast bezahlt machen wollten, hatte diese ihr sä»"» ^Hab und Gut zu einem geistlichen Patronat cingcsczt, was nur nach vorhergegangenem öffentlichen R"st ^Eingabe jeglicher Ansprachen möglich gewesen wäre. In Folge dieses Borgchcns konnten die Gläubig^keiner Bezahlung gelangen, sondern waren gcnöthigt, nicht nur vor den geistlichen Richter zu Como ^
Civilrichtcr zu kehren, sondern ihre Forderungen, für die sie zum Thcil bereits Endurthcilc bcsizett, j
- - - - - La»^ ^
noch einmal zu beweisen. Dazu gesellt sich noch, daß genannte Margcrita bei dem abgetretenen
.l»FkB
Rink von Schaffhauscn gegen Alessandro Carli geklagt hatte, daß er auf ihrem Gute einige Bäu»u "hauen, tvcshalb sie den Landvogt auf den Augenschein geführt und Schadcnsersaz gefordert hatte. ^nachher Earli der gleichen Sache wegen vor den Bischof von Como citirt wurde, vcrfälltc derKlägerin wegen dieser Umgehung des Forums und anderer Fehler in dreihundert Kronen Strafe,Erkenntnis? vom Sindicat bestätigt wurde. Als darauf die Gläubiger der Margcrita und ihrer Eltcr" ^deren Gut bezahlt sein wollten, erging auf Anordnung der Gesandtschaften ein öffentlicher Ruf zur ^der Forderungen und ward die amtliche Wcrthung des Gutes befohlen. Darauf hat der Bischof ei" l ^Monitorium des Inhalts ergehen und anschlagen lassen, daß sich die eidgenössischen Orte bei Slr» ^Exeommunication des ganzen Landes, des Sindicatö und der Beamten dieser Gcrichtssache cntsch^llff".^den Schuldenruf zurükzichen sollen. Dessenungeachtet hat das Sindicat zur Handhabung der obrig ^ .Rechte und Gerichte auf der Ansprcchcr Klagen gcurthcilt, was es den Statuten und Gesezcn gemäß ^und da diese Angelegenheit von großen Folgen sein kann und ein Hingchenlasscn dazu führen müßll,Mehrzahl der Rechtsstreite und Forderungen vor daS geistliche oder vor ein fremdes Gericht gczogc"wollten, ist der ganze Hergang des Streites ausführlich in den Abschied gefallen, damit die Obern l'6 ^die nöthigen Schlüsse fassen; denn dergleichen Dcspcctc sind den Ehrengesandtcn noch nie Mderfolff^ / ^diese Lande der eidgenössischen Herrschaft unterstehen, wenn auch früher viclmal noch wichtigere Juud ^streitigkcitcn mit den Bischöfen obgewaltet hatten. Absch. 33. <z. — (1683). Die Pfruildstich^^^
Margcrita Bellast zu LauiS wird nach Ablesung dcö leztjährigcn Abschiedes einhellig als eineerklärt und dem Bischof geschrieben, daß er in die eidgenössische Judikatur nicht eingreifen solle und ^gegebenen Falls den rechten Erben der Frau Bellast Recht halten werde. Absch. 49. Ie. —