Druckschrift 
6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
2119
Einzelbild herunterladen
 

Lauis.

2119

Nacht zu entlassen. Der Landvogt hierüber zu Rede gestellt, gesteht dcn Sachverhalt cm, wcil er'u den Landcsgcbräuchen uncrfahrncr Mann von Castorco, dcr ihm nnd scincr Frau fünfundzwanzig Kronenbezahlt habe, sich verleiten ließ. Auch Castorco hat im Wesentlichen Alles cingc-^ worauf ihn das Sindicat zur Statuirung eines Excmpels, wie dergleichen ungetreue Beamte undAlchen z>, ^ 2llt) Philipp Strafe und Amtseinstellung bis zu deren Bezahlung vcrnrthcilt,

gch Urthcil an die Orte appcllirt hat und dabei ohne Zweifel durch seine glimpflichen Vor-

werden hofft, wird den Obrigkeiten vor Abfertigung des Abschiedes zu ihrer OricntirunglMiacht, Die Strafe gründet sich vorncmlich darauf, daß Castorco den Landvogt zu der unrechtenHab unwahrhaftc Vorgeben beredete, daß andere Landvögtc in gleichen Fallen gleich gehandelt

Castorco das Weib aufforderte, statt des Pfarrers eine» dritten als Vater anzugeben;^ hicfür mit Geld bezahle» ließ nnd endlich, wcil er die Bestrafung der Fühlbaren dadurch verhindern^ und das ärgerliche Zusammenleben beider Personen fördern half. Dazu kommt, daß dies nicht das^ Castorco Cid und Pflicht übersehen hat. Alffch. 262. n. L1»Ä. (1698). EntgegenZehci ^ Bischofs von Como und des Landvogts, daß cS besser wäre, die geistlichen Pfründen durchuc Wahl zu bcsczcn, wird aus erheblichen Ursachen besser gesunde», es bei dcr herkömmlichen öffentlichen^^ben zu lassen. Absch. 380. a. Ä<U!. (1706). Auf die Klage verschiedener Familien vonja ' ^ Bischof von Como ihnen die für die Ehefrauen bestimmten und von ihnen seit vielen Jahren,^ssci, ^ Menschengedenken, besessenen Stühle in dcr St. Laurcnzcnkirchc mit Gewalt habe wegnehmendiese/ Bischof ein Vvrstcllungsschreibcn erlassen, dcn vorigen Zustand wieder herzustellen und

Aiid" ^Mcn entsprechen. Absch. 603. p. (1712). Dcr Landvogt hatte die Güter des

u»d g/ ^^'uuctti, Pfarrer von Biviona (Bissonc ?), dcr zweier Meuchelmorde verdächtig war, mit Beschlag belegt^vn,v ^ ^ungt, wie er sich hicrwcgcn gegen dcn Bischof von Como, dcr diese» Fall vor sein Gericht nachiUaM wolle, zu verhalten habe. Dem Landvogt wird darauf von dcn mitrcgicrcnden katholische» Ortendes cr chtle seine sämmtlichen Erhebungen dem Bischof zustellen und ihm nach Erfordcrniß zur Führung

dat der^^ Hand gehen. Die Verwahrung nnd Verwaltung dcr consiscirten Güter des Carbonctti

nächsten Vernurndten zu übergeben und ein ordentliches Verzeichnis; darüber zurükzu-^ndvo'' zuständigen Richter seiner Zeit Rechenschaft gegeben werden könne. Endlich hat der

zej^ ^ ganzen Verlauf des Processcs umständlich einznbcrichtcn. De»; Bischof von Como wird glcich-^iz^p" Anordnungen Kenntniß gegeben und die Erwartung ausgesprochen, daß er rasche und gutei» ^ diese großen und ärgerlichen Verbrecher halte. Wenn die regierenden Orte somit sich jedes Eingriffslasff ^^ichc Gerichtsbarkeit enthalten, so hoffen sie auch, daß dcr Bischof die weltliche Jurisdiction ungekränkt^gc» ^ die über die Beschlagnahme von Patrimonialgütern, die in Händen dcr Geistlichen^"bcrcr Meinung sind, und wahrscheinlich auch auf das nächste Sindicat ihm weitere Eröffnungen^stänkl'werden. Im leztcrn Sinne wird behufs Jnstructionscrthcilung jedes Ort seinen Oberntische ^kricht erstatten. Da in dieser Sache auch die Zustimmung von Frciburg und katholisch GlaruSwwcrth erscheint, wird dieser Beschluß leztern brieflich mitgcthcilt. Absch. 736. a.