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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Lauis,

257. Es wird der Verbalproceß vom 28. Mai mitgcthcilt, gcmäß welchem Anton Carli, Chorherr zuwegen gewaltsamer Befreiung eines Arrestanten dem Landvogt in Anwesenheit deS Propstes Fontana,Dclcgirtcn des Bischofs, förmliche Abbitte geleistet hat. Absch. 156. v. 25Zt. (1691). Der N»iit»"beschwert sich über verschiedene Beeinträchtigungen kirchlicher Rechte von Seite des Landvogtcs. I» ^dessen wird der Landvogt angewiesen, der Bruderschaft der unbcflcktcn Empfängniß daselbst die testament»»!^Verfügung des verstorbenen Johann Franz Franzoni folgen zu lassen, die Einvernahme von Zeugen t»> -den Bischof von Com» nach Inhalt der Abschiede und hergebrachter Übung zu gestalten und dem Z»lsi^der Bruderschaft St. Karl zu Lauis auf ein benachbartes Haus gcmäß den Statuten nicht entgegen;»^'Gegen Ende der Tagsazung berichtet dann der Landvogt durch einen Eilboten, daß die über ihn gcfüÜ^Klagen unrichtig seien. Die Bruderschaft habe sich nämlich sogleich in den Bcsiz des Nachlasses gesczt,die Gläubiger bezahlen zu wollen. Diese habe man an den Bischof von Como, als Richter der Bruder!^verweisen wollen, wogegen sich dieselben aber beschwert haben. Deshalb habe er einen Schuldcnruflassen, um die Erbschaft zu liguidircn und vorerst die Gläubiger zu befriedigen. Darauf habe sich der 8^der Bruderschaft als Bürge anerboten; wie er aber denselben befragt, ob er die Gläubiger bezahle» »'habe er sich das lnznetwinin invvnturü vorbehalten und nicht für die Schulden einstehen wollen. Auch ^die Bruderschaft Waarcn verkauft und Forderungen eingezogen, ohne Rechnung zu führen. Als er dag'eingeschritten, habe sich der geistliche Richter eingemischt. Das erwähnte Zugrccht der St. Karls BrudG^sei von einem Privaten bestritten und er habe diesen bevorzugt, damit das HauS nicht in todte H»»d »Absch. 213. u. 259. (1692). Den Gotteshäusern und Bruderschaften wird das Zugrecht mitabgeschlagen. Im Falle jedoch ein an ein Gotteshaus oder eine geistliche Stiftung angrenzendesGut, das dem Gotteshaus zu seiner Ausdehnung nvthwcndig oder dienlich wäre, feilgeboten wird, »»^ .Kirche oder die Bruderschaft ein dahcrigcö Gesuch an das Sindicat bringen, das nach Verhalt derwillfahren mag. Da aber einige Orte die Gotteshäuser und Stiftungen vom Zugrccht nicht ausschließt ^im cntgcgcngcscztcn Fall die Klagen der Geistlichkeit über Verlegung ihrer Immunitäten nicht haben »' ^zumal der Cardinalbischof Ciccri von Como bereits sich beschwert und die Kirchen und Bruderschaft^Landes arm sind, wird der AbschicdSschluß der Mehrheit zu weiterer Verfügung in den AbschiedAbsch. 242. 6. 21»9. (1693). Eine Anregung BcrnS, daß ein Pfarrer, zu dem sich ein ,

flüchtet, prätcndire, sein Haus müsse als Freistätte betrachtet werden, was seine Obrigkeit nicht richtig lwird in den Abschied genommen, in der Meinung, daß das Pfarrhaus nur dann als Freistättewerden könne, wenn es auf dem Kirchhof stehe. Absch. 259. 1. 21» l. Schon wiederholt hatdie Erfahrung gemacht, daß hier zu Land die Geistlichen, namentlich in fleischlichen Verbrechen foder gar nicht gestraft werden, und zwar aus Schuld der Landvögtc und Amtleute, welche die Sache» vcrt» ^oder die schwängern Personen straflos außer Landes lassen, während die Bischöfe von Comobereit zeigten, ihrerseits mit exemplarischen Strafen einzuschreiten. So hat sich unter dem jczigc» ^Johann Martin Gasser der Fall zugetragen, daß dieser aus Anzeige des CvnsulS der Gemeinde g

Wittwe Anna Maria Porza, die in diesem Stande schon zum dritten Mal schwanger war, zur Unter!» ^nach Lauis führen ließ, um den Vater des Kindes zu erfahren, der wie in den beiden frühem 55^"^anderer als der Pfarrer von Bcdano war. Lcztcrer ließ durch das Mittel des FiSeals Castorco »>^dem Versprechen einer Belohnung von fünfzig Kronen den Landvogt bestimmen, das Weib, das osst»^ ^unrichtigen als Vater angab, troz des Protestes des Fiöcalö Eancvali, ohne jedes ernste Verhör »»f '