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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Lauis. 2117

^'stigcn Auszügen nicht mehr dic seit 1666 verlangten 666 Mann auferlegt werden, sondern daß man sichde», frühcrn Kontingent von 366 Mann begnüge, wird zur Verfügung der Obrigkeiten in den AbschiedWommen. Absch. 165, 1. 250. (17l)-1). Schwyz verlangt zu wissen, waö Wahres an dem Gerüchte^ ^ruiscr im Fall eines einheimischen Bruches auch auf Mahnung der Mehrheit der regierenden">cht zum wirklichen Zuzug verpflichtet seien, sondern sich mittelst Leistung einer gewissen Summe Geldeshaben. Dic Kanzlei Luccrn wird beauftragt, deshalb nachzuschlagen, weil man sich erinnert, daß^ solches Abkommen vor Jahren in Anregung gebracht worden ist. Absch. 571. F. ZZs. (1769).s»id^" schied wird genommen, daß in LauiS dic Werbungen bei 1l)t) Kronen Strafe gcsczlich verboten^ ' ^»zwhchcn mag der Landvogt Werbungen solchen erlauben, welche von der Mehrzahl der Orte hiefürKimmen haben. Absch. 693. f.

15. Geistliche; Psrnndsachen; kirchliches; Immunität.

auch uiiN'v Justizsachtii >c.; Guterv«'ka»f in tvdte Hand; Abzug; Brzichuiigeii zum Bischof von Comv.)

ohne ^ ^ ^ ^ -^er Landvogt verlangt Weisung, ob dem Bischof von Com» zu gestatten sei,

so//^iffüßung des Landvogts Kundschaften aufzunehmen. Allgemein spricht man sich für Bejahung aus,üä» Geistliche antrifft; wo aber Weltliche dabei intcrcssirt sind, solle es dem Landvogt wisscnhaft

worden. Indessen sollen dic Obrigkeiten auf nächstes Sindieat darüber instruircn. Absch. 67. c>.^»ge ^egcn derjenigen Unterthanen, welche in entlegene »»katholische Länder reisen und sich daselbst

^ssin ^ird von den katholischen regierenden Orten nothwendig befunden, ein Mandat ausgehen zu

^ Personen vor ihrer Abreise beim Landvogt und ihrem Pfarrhcrrn anmelden und dannza.werden, bei Cvnfiscation ihrer Güter alle drei oder vier Jahre heimzukommen und jährlich ihre^ahrc ^"ehtzcddcl dem Pfarrhcrrn einzusenden. Besonders aber solle ein gewisser schon über zwanzigseiner /^^d>cr Quadri auf eine angemessene Frist durch den Landvogt unter Androhung der Confiscationin ^unberufen werden. Luccrn wird beauftragt, dem Landvogt dic nöthigc Weisung zu crtheilc»;^es wird der Disposition des cnnctbirgischcn Sindicatö anhcimgcstcllt. Absch. 92. rv. 25-l« Dem^vpsiej^ ^ Maria Madcrni um ein Empfehlungsschreiben an de» Papst behufs Erhaltung der

^bsch g/" cntsprochcil und zugleich dem Nuntius seine dicsfälligc Verwendung beim Papst verdankt,

ächtete ^ ^ (1d>89). Der Landvogt berichtet, als sich ein Todtschlägcr in dic St. Karlskirchc

sezx,, er einen Netter desselben, welcher sich bei der That bctheiligt haben soll, in den Palast gefangen

^ichc K ^ Priester, Namens Anton Carli, ihn dem Großwcibcl mit Gewalt entrissen und in dic

^Aicstrjx/ ^ Freiheit geführt. Dem Landvogt wird aufgetragen, des fraglichen Priesters Gut zuUsch >1" ^ Bischof voir Eomo Strafcinlcitung und Gcnugthuung zu begehren.

Nj^ ^ ^ 250. Der Landvogt berichtet, um beim Bischof von Eomo weniger anzustoßen, habe ersterbe, ^"'^cn des Priesters Carli, sondern dic Erbmasse seines VatcrS scqucstrirt, dic Antheilc der^»»nen ^nieder freigegeben; gleichwohl werde dieses Verfahren vom bischöflichen Tribunal sehr übeldes s^doch der Bischof in einem auf diesen Bericht folgenden Schreiben verspricht, den Fehler

^ einen//" ^^crs gebührend zu ahnden und auch Andern dadurch ein Exempcl zu geben, so wird ihm^er die schreiben'die Verrcchtfcrtigung dieses Falles überlassen, dem Landvogt jedoch aufgetragen,

1'ecution wieder Nachricht zu geben und nach Umständen den Arrest aufzuheben. Absch. 1-19.6.