Lauiö. 2115
/' ^698). Auf Klage von Dcputirtcn der Scedörfcr dcS Viertels Riva wird der Landvogt angewiesen,sci» welche verbotenen Garnen gefischt, zn büßen oder sich mit ihnen zn vergleichen; sofern sie aber'heilt" daS Sindicat appellircn, sci dem Recht der Gang zu lassen. Absch. 38V. i. — 2!!t« Zürich
»»t, es Fischern von Mvrcotc mittelst Ortsstimmc erlaubt, mit den in den Mandaten niemals
lä»d ^"rncn, liottoio genannt, auf dem Lauiscrscc zn fischen, in der Meinung, daß, wenn die Mai-^ »nt den verbotenen i-eurellcz und lmäiinz zu fischen fortfahren, auch ihnen ein Gleiches sammt derWaffen zu ihrem Schuzc erlaubt sci. Diese OrtSstimmc wird allseitig billig gefunden und dem^'Üclcgt, damit sich die übrigen regierenden Orte deshalb auch erklären können. Absch. 38V. nr. —' Zwischen den Fischern des mailändischen Dorfes Brusimpiano und den Fischern der schweizerischenlcißj ^ Verwenden des Sindicatcö über den Gebrauch der Mäßigen und das Verbot der unzu-gütliches Abkommniß getroffen worden, das vom Sindicat bestätigt wird. Dasselbe vcr-<Ncr ^^llzichung dieses Vertrages Folgendes: 1. Bei einer Buße von kvv Kronen ist der GebrauchIch ^ Garne als der robi cli ^ueto, pantsro, roäoni, vaironi cli eaoeia, vairoimri u. s. w.
^ verboten. Nauientlich sind verboten die lüäorv, robi alua.ro, docliinz äo vuironi, ismaAgi,
^ffällt" ' l^uboro ü'untösitto vto. 2. Wer neue Garne einführt, die nicht auödrüklich erlaubt sind,
dic N Kronen Buße. 3. Die Konsuln von Morcotc und der andern Scedörfcr erhalten den Befehl,
ju "w'ung dieser Ordnung genau zu überwachen und Strafbare bei 3V Kronen Buße dem Landvogt^ diesem Befehle bessere Nachachtung zu verschaffen, sind allfällige Strafen der einzelnendcx obrigkeitlichen Kammer von den betreffenden Gemeinden dircct zu entrichten, wogegen lcztern
c>» Schuldigen offen steht. Gleichzeitig wird dem Landvogt und den Amtleuten verboten,
ej»^ ^vn Brusimpiano und anderer mailändischer Orte, wie dies bisher gegen eine gewisse Gebühr" vorgekommen, die Erlaubnis! zu crthcilcu, auf eidgenössischem Gebiet zu fischen. Absch. 39l. 6.—^ ^ ^ Lucern bringt die Beschwerde der Fischer von Morcotc vor, wie die mailändischen Fischer^ffchlei,^ ^ ^arn, brona^ioni genannt, anwenden, womit sie zum großen Nachthcil der Fischerei alle kleinen^ffcll».,, ^^"9on; die Fischer bitten daher, daß man entweder diese Art Garn wcgcrkcnne oder auch ihnen^'s das ^ Begutachtung in den Abschied genommen. Absch. 468. z:. — 24t. H17VZ).
bcn Landvogt vermittelte Gesuch des BurgcrschaftSrathcS zu LauiS, daß während der Fasten2V. Mai gestattet werden möchte, in drei Schiffchen mit den verbotenen Garnen, genannt clisehr ö« silchcn, wird ein bestimmter Abschlag ertheilt, indem diese Fischerei nicht nur dem Fischbestandcbarl^ ^ sondern dem vor einigen Jahren zwischen den mailändischen und Lauiscr Fischern vcrein-widerstreite. Sofern die Mailänder diesem Vergleich zuwiderhandeln, soll man sie bei ihrer"biing ra und wenn der Mißbrauch nicht aufhört, den regierenden Orten Anzeige machen. GlarnS
^jte», ^oschlus, jrcl roforouclum. Absch. 485. p. — 242. Der Landvogt berichtet, er habe laut'bti»,jrt ^ Lkbschicd denen von Morcotc daö Verbot, mit den unzuläßig erklärten Garnen zu fischen,^^schaft", ^ ^ Verordnung von 1698 verwiesen; cS habe sich auch auö eidlich aufgenommenen^4beu ^gcbcn, daß die von Morcotc zuerst mit den verbotenen Garnen zu fischen angefangen haben;^hcilt „ ^ Vernehmen nach in die Orte rccurrircn, weswegen er ihnen seine Meinung mit-
Bx. ^ bcn Rccurö zu versperren, sondern um unnüze» Kosten vorzuscin. Da man sich aus
de», '^^eugt, daß mit diesen verbotenen Garne» der Fischbcstand sehr beeinträchtigt »verde, sowldvogt die Weisung ertheilt, den Vergleich von 1698 genau zu handhaben und die Übertreter