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Lauis.
t». Fischerei.
Art. 2kt<1. (1689). Der Landvogt begehrt Weisung, wie er gegen die Lauiscr- und Mailänders!^welche troz des Vertrages zwischen Mailand und den ennetbirgischcn Orten und ungeachtet seiner Publica!^mit verbotenen Garnen fischen, einschreiten soll. Es wird ihm crwicdcrt, soscrn mailändischcrseits demund den Publicationcn nachgelebt werde, soll er die Fchlbarcn strafen und ihnen nothigcnfallö die GarMnehmen. Absch. 149. 6. — 2!!l. Da der Fischcrcivertrag auf dem Lauiserscc zwischen Mailand »»ddrei Gcmciirdcn Lauis, Picvc di Riva und Agno von crstcrm nicht gehalten wird, so findet man fürdaß die eidgenössischen Angehörigen bei ihren alten Privilegien, mit den roti äi Provision« während ^Fasten und bis Ende Mai zu fischen gcschüzt werden. Solches wird in den Abschied genommen >»Meinung, daß die drei Gemeinden bei den regierenden Orten die bezüglichen Erklärungen zu erwirken s» 'Absch. 153. Ic. — 2!!2» Die Fischer von Morcotc bitten um die Erlaubniß, daß auch sie, wie die ^ ^ländcr Fischer, mit beliebigen verbotenen Garnen in dem Lauiscrsce fischen mögen, und daß ihnen dieLandvogt auferlegte Buße von 59 Kronen nachgelassen und die weggenommenen verbotenen SchwePd^wieder zurükgcgcbcn werde». Das Sindicat hebt, obwohl die landvögtlichc Strafe zwar ^ohlbcg9^erscheint, diese Buße in Berüksichtigung der großen Armuth der Fischer auf und läßt ihnen die wcggcnow"'^Garne zurükstcllcn. Was den Gebrauch der verbotenen Garne betrifft, sollen die Fischer damit Zw9drei Monate einhalten, bis der Gubcrnator von Mailand sich bezüglich der dortigen Fischer erklär! ^Wenn bis dahin kein Bericht von Mailand cinkommt, wird der Landvogt dies an die Orte melde» ^den Fischern von Morcotc bis zum nächsten Sindicat den Gebrauch aller Garne gestatten. Absch-2«'!«!. (1699). Das Sindicat wird beauftragt, die Verordnung von 1678 wegen der verbotenen 8Ügarnc auf dem Wege des Vergleichs mit Mailand in Bollziehung zu sczcn. Absch. 179. p. — MBeilegung der Beschwerde wegen des Gebrauchs verbotener Garne auf dem Lauiscrsce werden ridg^fi'w ^scits auf Genehmigung der Obrigkeiten bezeichnet: Christoph Wcrdmüllcr, des Raths von Zürich, ,Hartman», des Raths von Lucern, und Oberst von Bcroldingcn. Absch. 181. dd. — 2il». (1696). ^Wcisungsbcgchrcn des Landvogtcö, wie er sich gegen die mailändischcn Fischer verhalten solle, welche » ^verbotenen Nczcn, roti lwclini genannt, auf dem eidgenössischen Thcil des Sec's fischen, wird in Gcnch^.^seiner eigenen Ansicht geantwortet, daß er statt der Galeeren- und Geldstrafe von 199 Kronenmindere Strafe anwenden könne. Absch. 342. g. — 2'!1». (1697). Die Fischer des Dorfesdaß ihnen erlaubt werde, mit den an sich verbotenen aber nicht sonderlich schädlichen Garnen, 6säiniim Langenscc zu fischen, weil sich die mailändischcn Fischer an dieses Verbot auch nicht kehren und der ^gebrauch dieser Nczc nur den mailändischcn Fischern zu gut komme. In Folge dessen ergeht der ÄG ^sämmtlichc Amtleute, sowohl auf die einheimischen als mailändischcn Fischer wegen des Gebrauchs ^botcncn Garnen, namentlich der Iwlboro und roarollo, welche die allcrschädlichstcn sind, fleißige sichalten und Zuwiderhandelnde exemplarisch zu strafen. Da dem Vernehmen nach Mailand gewillt >bestehenden Verträge hierin ernstlich zu beobachten, soll dies auch cidgcnössischcrscits nicht minder geschc^
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Landvogt und Oberst von Bcroldingcn, der hierin schon wiederholt im Namen der Orte gehandelt,daher unbedingte Vollmacht, mit der Regierung von Mailand Alles zu vereinbaren, was nachzur Vollziehung eines so heilsamen und nothwcndigcn Werkes erforderlich erscheint. Sofern keine Vcrc ^ ^erzielt werden kann, haben dieselben den regierenden Orten Bericht zu erstatten. Absch-
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