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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Lauiö

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u»t LauiS den Zoll auch zu bezahlen haben, wird von llri und Schwyz Protestatio» erhoben

Abschiede von 165l und <697. Unter Vorbehalt weiterer Untersuchung werden diellögg ""^wiesen, Zollfrcihcit Prätendirendcn die Zolltarife vorzuweisen. Absch. 397. st.

al ^ ^ ^ abermals bestätigt, daß die Untcrthancn aller regierende» Orte in Entrichtung deS Zolles^ Whalten sind, es wäre denn, daß Uri, Schwyz und Nidwalden ihre Sonderrechte urkundlich »achweisenSchwyz wiederholen ihren leztjährigen Protest; die Zollbefreiung ihrer Untcrthancn sei^lbsst ßcnugsam bewiesen dadurch, daß sie die Zollfrcihcit wirklich seit <512 bis jczt genossen haben.tciiV Die Obrigkeiten haben es bei den leztcö Jahr den Zollpächtcrn abverlangten Zoll-

/'^adcn lassen; das Sindicat aber findet, bei einer Erneuerung der Zollpacht sollte auch ein neuer^ aufgestellt und im Original zu gemeinem Gebrauche in die Kanzlei gelegt werden. Absch. 419. f.-ielbcn Zolltarif von Lauis wird richtig befunden; die Zollpächtcr werden beauftragt, zu dem

ßcßi Einleitung zu machen und am Schliche die Bußcnansäzc auszusezeu, welche auf die Übcr-

^ Zolltarifs gelegt sind. Absch. 495. 1. lMt. (1703). Bern erneuert instructionsgcmäß denLauis nicht mehr zum Voraus, sondern erst bei eintretender Erledigung deS Pachts^ Meistbietenden vergeben »verde» sollen, indem dieses dem Ansehen und dem Interesse der>>l>cr ontsprcchc und dadurch den Gesandten ihre Rccognition gesichert »verde. In der Bcrathung hier^lclic^^ ^"ßoflihrt, daß durch ein klares Dccret die Anmeldung um Zollvcrlcihungcn vor Erledigung der3km " Kronen Buße verboten sei. Dabei wird aufmerksam gemacht, daß bei den gcgcnwärtigcn

Wob wegen deS großen Passcö der Zoll viel höher steige. Ferner wird der Mißbrauch hcrvor-

^ Zvllpacht nicht auf ein Gewisses, sondern auf dasjenige, was Andere bezahlt habe»», gcscztWell; ^ Erdaucrlmg der Obrigkeiten in den Abschied genommen, ob der Zoll nicht höher

die g ^ erwähnte Dccret nicht in Anwcndung gebracht »verde» sollte. Absch. 521. litt». DaLaurenz 1704 zu Ende geht, wird durch Trompctenschall auSgckündigt, daß allfälligc^ptist^-"'" Zolllchcn vor dem Sindicat erscheinen solle». Der Fiscal und LandcSfiirsprcch Johannersucht daraufhin, ihm kraft der in Händen habenden Ortsstinimcn den Zoll zu verleihen.Wflgt"'^ Auswirkung solcher Stimmbricfc bei 500 Kronen Strafe verboten wäre, ist das Sindicat doch^se»d ^ Irlich lausend Ducatoni zu »ibcrtragcn; Castorco will aber nur

^ll> d ^^^sthalcr bezahlet», »vcshalb zu einem Angebote öffentlich aufgefordert wird. In Folge dessen»>,d '^oll den 1704 an flir die folgenden acht Jahre dem Johann Peter Conti, Kaufmann in Lauis,^hc», ^ Sohne» Franz und Valcntc, Statthalter Bernhard Ruöca und seinem Sohn Karl Hieronymus,^Ic»^ Morosini, Johann Peter und Franz Maria Morosini, des Statthalters Söhnen,

Irlich ^'"^a Paranchini und Julius Somazzo und Sohn, und Franz Anton Somazzo um de» Preis vonWyj hst ducatoni zugeschlagen, nachdem Castorco im lcztcn Augenblik noch sich weigerte, über sein An>°Ii^ ' ^ligehen. Die neuen Bcständcr erhalten folgende nähere Bedingungen: Alle sind unter einandcr»>» Kostbar; sie bezahlen sofort die gcwohntc Honoranz der Gesandten niit 600 und je zu zwci Jahren^»tljg ^"^loni und liefern den Pachtzins jährlich richtig ab. Die neuen Zoller haben das Recht, ihreZollbeamten in den vier Vogtcicn mit Waffen zu versehen und flir diese Stellen auch fremde^A>dast ^ bewenden; sie sind ferner befugt, verdächtige Leute untersuchen zu lasse», damit keine Zoll

lcztcrc haben sie in erster Linie zu erkenne» und dürfen dabei auch gutliche"ststn treffen, von denen aber der dritte Theil in die obrigkeitliche Kammcr fließen soll. Endlich wird