2108
öauis.
erlaubt, daß die Zollcr zu LuggaruS und Mcndris den Übertreter» uachsezcn uud sie zur Rede st^"'Zlbsch. 525. e. — 200. (1704). Die leztcs Jahr gctroffcuc neue Verleihung dcö Zolles wird best»^'die voreilige Aushingabc von Ortsstinuncll in diesem Punkte führt zu großem Abbruche an den obrigkeitlich^Interessen, und es wird daher den Obrigkeiten die Erneuerung dcö Beschlusses von 1660 empfohlen,dem bei einer Strafe von 500 Kronen vor Ablauf der Zollpacht verboten ist, um eine neue Belehn^anzuhalten. Das Sindicat glaubt, eö sollte nicht den Zollbeständcrn, sondern dem Landvogt zukomme»,den Übertretern der Zolle sich abfindig zu machen, wogegen die Zollinhaber verlangen, daß sie 6werden wie ihre Vorgänger. Leztcrc geben auch ein Vcrzeichniß der bisher unverzollten Waarcn ei»,dem Abschied beigefügt wird. Absch. 556. k. — 201. (1706). Mehrcrc Mailänder Schäfer besch^.sich, daß die Zollpächtcr von Lauiö von jedem auf dem Weg nach den Alpe» durchpassircnden SchnstKreuzer Zoll fordern, während früher nur von je 100 Stük fünfzig Kreuzer bezahlt werden mußten,der Verantwortung der Zollbcständcr und aus deu Zolltarifen ergibt sich, daß früher allerdings diesich mit fünfzig Kreuzern auf je hundert Schafe begnügten, die Tarife aber ausdrüklich sagen, daß von I ^durch Lauis gehenden und nicht wieder zurükkehrcndcn Schafe vier Kreuzer und von einem passircnden ^rcpassircndcn Schaf zwei Kreuzer zu entrichten seien. Dies wird den Schäfern schriftlich mitgetheilt, st ^auch in den Abschied genommen und bis zu weiterer Verfügung durch die Orte die Sache in 8^"belassen. Absch. 612. e. — 202. (1707). Man findet cS nicht am Plazc, daß die Zollpächtcr
dcfraudantcn bestrafen können, und es werden die Obrigkeiten eingeladen, bei dem Abschluß der >»' ^
n. Absch. 637. ei. — 200. (1708). Die Zollpacht zu La»iö >nicht vor Ablauf des gegenwärtigen Vertrages erneuert werden, wie denn bei 500 Kronen verboten ist, ^
Zollverleihung hierauf Bedacht zu nehmen.
st- ^
zeitig um die Zollvcrlcihung anzuhalten. Bei Abschluß eines neuen Vertrages ist die Judicatur
Zollübcrtreter dem Landvogtc vorzubehalten und nicht mehr den Zollcr» zu überlassen. Absch. 665. ^
20-1. (1709). Bis auf ein Jahr vor Auslauf der gegenwärtigen Zollpacht wird bei einer500 Kronen verboten, um die Zollinvcstitur anzuhalten. Dicö ist alljährlich in den AbschiedAbsch. 693. ä. — 20."». Bellen;, Bvllcnz, Riviera und Livincn machen geltend, daß sie unter j„dcö Gcgcnrcchts von Zoll und Abzug frei seien, wofür die III Orte einige Urkunden vorlegen- ' ^den Abschied genommen. Absch. 693. k. — 200» (1710). Bei dem nächstjährigen SindicatZollpacht neuerdings wieder vergeben werden. Absch. 714. x.
11. Postwesen.
»d
Art. 207. (1698). LauiS beschwert sich über die in Folge des PostvcrtragS mit den Fischer »> ' ^j).ihm widerfahrene Schmälcrung seiner Rechte rüksichtlich des Postwcscns. (S. Absch. 387. g). — 200»Dem mailändischcn Boten sind die Briefe und Paguctc in der Nähe von Como zwei Malnominell worden. Der Landvvgt in Lauis wurde daraufhin angewiesen, nähere Erkundigungen einz>6 ^auch der Postmeister in Lauiö wurde um Berichterstattung ersucht. Diese für einmal getroffene ^ t>lldem NuntiuS mit dem Bemerken mitgetheilt werden, daß die eidgenössischen Orte auch ferner nachDinge zu verfahren wissen werden. Absch. 723. <1. — 200. Lallt dem Berichte LuccrnS hat der 4'"von Mailand, Abbatc Mclzi, dem Postmeister Madcrni zu LauiS die Zuniuthung gemacht, daßBriefe nur mehr dann spcdirc, wenn sie ihm durch die Sarona, welcher aus Gnaden die alleinüssder Gcmcindcbricfc bewilligt worden, vermittelt werden. Gegenüber diesem kcken Eingriffe in Ding0