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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Lauis.

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^ der Gegenstand von de» meisten Orten in den Abschied genommen) dem Landvogt aber mied befohlen,A>'a^ Entscheid der Obrigkeiten mit der Vollziehung der Particular- und GcmcindSbußcn einzuhalten.

i'. l.»0. (kbigZ). In dem auf der leztcn Tagsazung behandelten Lauiscrgcschäft werden die^ ^ ^aPgcn Schriften rmd mündlichen Berichte angehört, wobei alt-Statthaltcr Johann Rochus Abybcrg imsich"'^^ ^ Landvogtes Johann Ncartin Gaffer von Schwpz das Wort führt. AuS diesen Berichten ergibt

/,Z>vang" von den mitrcgiercndcn Orten herrühre, welche ihre eigenensiii» frechen Uutcrthanen von Lanis haben ausführen lassen. So sei durch Verbreitung von

chün ^ Orten die unerträgliche Publieatio» bestätigt und die Liberation mit Übcrspringung der

daß" ausgewirkt worden. In Baden habe man cS troz aller Bemühungen nicht dahin bringen können,

^kcin ^ Landvogt an alle regierenden Orte erlassene Schreiben abgelesen wurde. Es wird daher einstimmigalle " Verfahren, wodurch den Orten wider die Bünde und die hoheitlichen Rechte die Früchte und^rthcr kommenden Waarcn gesperrt »Verden könnten, nicht zu dulden, sondern den Frevel der hoch-Ha> Uutcrthanen gegen ihre natürliche Obrigkeit mit Ernst zu ahnden. Zu diesem Ende werden diez ^ RuSca, Riva und Parella, sowie die drei Gemeinden Agno, Riva und CapriaSca auf den

^vrte ^^Morisch vor eine neue Confcrcnz vorgeladen, um sich in Betreff der Läsion der Orte zu vcrantseine ist Zürich Mitthcilung zu machen, mit der Bemerkung, wenn die frechen Untcrthanen auf

soll - ^^'"^ung gebührende Gcnugthuung leisten »volltcn, tvürde man solches nicht ablehnen. Auch Glarus°I> e^'^ Geschäft informirt, auf die nächste Eonfcrcnz eingeladen und zligleich angefragt werden,

bchi ^ Citation an die Lauiscr sczcn lassen wolle. Über die Frage, wohin man die Malstatt

?4g ^ ^vlle, habe»» sämmtliche Orte bis auf künftigen Sonntag Uri ihre Erklärungen abzugeben. Absch.v»n erhaltene Bewilligung erscheint vor der Konferenz Johann Maria Parinchini, Advocat

^tc>/ verlangt im Namen der Gemeinde» Riva, Agno und CapriaSca die von den regierenden

»vtkl ^ geführten Klagcir schriftlich zu erhalten, um seine Committentcn vor der Session oder wo

der / ^^)kidigcn zu können. Zu diesem Behuf läßt er sein Creditiv, sowie ein EntschuldigungsschreibendN ^sva, Ruöca und Parella ablesen. Da aus seiner mündlichen Entschuldigung klar hervorgeht,^besi, ^"^"dcn sich >sisisi nur nicht schuldig bekennen, sondern gemäß der bekannten Publikation ihri» ^fahren fortsczcn zu dürfen wähnen, wird er nochmals angefragt, ob er Befehl habe, hier oder

er ^dk Entschuldigung der drei Gemeinden und der drei Particularen zu führen. Hierauf ertheiltkc>ß ^ ' ^'ort, er habe gemessenen Befehl, von Ort zu Ort oder, wohin cS nöthig sei, zu gehen, glaube aber,^sichert ^"ü!achc nichts geschehen sei, als waö das Sindicat am 27. August Ui92 erkennt habe, und^^eutrt' Klienten »verde» den obrigkeitlichen Verfügungen stets gehorsam nachlebe»». Nachdem ihmssi, daß von Seite der Landschaft und des Oberst Beroldingci» nichts Anderes gesucht worden

Trierer ^ ^^^"dcrn, daß das Korn nicht »mtcr falschem Vorwand nach Bünden practicirt, sondern in sossic», vielmehr in die regierenden Orte geführt »verde, daß ferner die Obrigkeiten erst lädirt worden

hantg" Sindicat zu Luggarus seine Erläuterung nach Lauis geschikt habe, und daß es sich also^ wvllc ^ ^ pcrcnitorischc Citation seine Vcra»t»vort»n»g vornehmen »volle, erklärt er endlich,

dvthj^ ^^theidigung erfolgen lassen. In Betreff des Transites, »vorüber die Orte eine Publication^ die haben, »nüsscn sie es bis zu erfolgender Abänderung dabei verbleiben lassen; man möchte ihm

A»ff zugefügter Läsio» eröffnen, da ihm diesfalls keine Thatsachcn bekannt seien. In Folge

^derung »eürd ihm nochmals vorgehalten, wie Uri zu Bironico und Schwpz zu Lauis lädirt und