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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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LauiS,

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"Fracht wcrdm konnte, soll dcr Abzug wie bisher mit zehn Procent von allen Erbschaften, Licgcnschaftö-ln> >id Hcimstcucrii fortbczogen werden. Absch. 58k. 4. Der Gesandte von Bern gibt mit

"Mahnir auf die von LauiS begehrte Aufhebung des Abzugs nach Mailand eine lange Erklärung zusich " Landschaft noch eine Frist von sechs Monaten gcsczt werde, in Mailand eine authentische

^ ""de darüber, wie dortscits gegen die eidgenössischen Untcrthanen in Abzügen verfahren werde, erhältlichgech"^"' Wenn diese Frist nuzlos verstreicht, sollen die inzwischen in DrittmannShand zu legenden Abzug-ausgcfolgt und überhaupt an dem wichtigen obrigkeitlichen Regal nicht das Geringste preisgegeben werden,"ud Schaffhauscn sind bereits instruirt, ihre Ortsstimmcn von 1701, welche hierin Conccssioncn machten,^ ' ittzichcn. Absch. 586. lr. 1^0. (1707). Auf den Bericht, daß Peter Conti vor ungefähr fünfzehnsich'j^" beiden Söhnen hunderttausend Philippsthalcr eigcnthümlich übergeben, und daß dcr Sohn PalcntchariShäblich niedergelassen habe, wird beschlossen, denselben für seinen Anthcil mit der Abzug^ ^^stm. Sein Schwager Franz Anton Somazzo erklärte zwar, Patente sei in Mailand nicht^ Üblich ,,»d cntschlvsscn, sich außer Landes niederzulassen; doch die Gesandten von Zürich, Bern,

»»/^' ^^sil, Frciburg, Solothurn und Schaffhauscn wollen sich an diese Ausflüchte nicht kehren und lehnen""Pbotcnc Discrction von 40t) Kronen ab. Darauf erklärt Somazzo RccurS an die Orte. Das^'clcl^ Vollziehung ein. Absch. 637. Z. l4it. (1708). Die Gesandte» der Orte,

Dic n bos Abzugs des Valcntc Conti liberircndc OrtSstimcn crthcilten, lassen dabei bewenden,

sti»» ^"^Rn Zürich, Bern, GlarnS, Basel und Schaffhauscn behalten sich vor, ihre gcgcnthciligcn Orts-tzicch'?' ^kit in Vollziehung zu sczcn. Absch. 665. «z. l-42. (1709). Gegen die Ansicht einigeröiiria Aussteller» geistlicher Personen kein Abzug zu bezahlen sei, protcstircn die Gesandten von

sch Glaruö, Basel und Schaffhauscn und wollen von den bisherigen Übungen nicht abgehen, indem

dm Saz aufstellen, daß dergleichen hoheitliche Regalien nicht durch einen Mehrheitsbeschluß^3 ^ tvcrdcn können. Zug, Frciburg und Solothurn nehmen ack loksronäum. Absch. 693. a..^hle» betreffend findet die Mehrheit, daß er laut ergangenen OrtSstinuncn keinen Abzug zu

^ Niemand deswegen belästigt werden solle. Anläßlich dcr Frage, ob die Entrichtung deö

botest Entscheide der Mehrheit dcr Stimmen abHange, erheben die fünf evangelischen Orte hiergegen

' ^'sch, 693. 5. l-t-t. Mit Mehrheit wird erkennt, daß Franz Conti dem Gesandten von^r>»ö Aufschluß über den Nachlaß seines Vatcrö Johann Peter gebe, weil verlauten will, daß dieses

^""'lich aus dem Land gezogen werden wolle, und ohnehin dem Land verfallen wäre, weil das^'tcrw ^ ^obrüdcr Franz und Balentc nicht bestätigt worden ist. Die Gesandten von Luccrn, Uri, Schwyz,»ich ^ Zug widerstreiten kraft dcr von ihnen gegebenen Ortsstimmcn diesem Erkenntnis!. Frciburg

i>ks ^ stimmen für die CvnfiScation der Conti'schen Güter in dem Sinn, daß die Conti zur Bezahlung»bch^lg'^ gehalten werden. Absch. 693- o. l-45. (1710). Valcntc Conti wird mit MehrheitFqll ^ Abzugstcucr befreit und cS wird bestimmt, daß in dem einen oder andern zweifelhaften

^»»bc "stchcidungsrecht dcr Mehrheit zustehe. Hiergegen verwahren sich die Gesandten dcr evangelischen^"^m sich vor, von sämmtlichcm Vermögen, daS dem Conti angefallen, den Abzug zu beziehen.h«lt^ Valcntc Conti allzeit wenigstens 10,000 Kronen Vermögen aus schweizerischem Gebiete

^st»tcer den Abzug zu bezahlen schuldig sein solle. Absch. 714. Ii. 1^1». (1711). Was^60 ^^ifft, verbleibt es bei dem lcztjährigcn Beschluß. Auch Uri fordert, daß derselbe wenigstens^»m Vcrmögcn beständig in der eidgenössischen Botmäßigkeit halte, ansonst dcr Abzug zu fordern

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