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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Lauis.

Verordnung in das Dccrctcnbuch einschreiben, sofern nicht etwa schon eine solche darin enthalten ist,419, (I. I«!2» (1701), Das Verbot des Kaufs und Verkaufs von liegenden Wütern an die todtewird bestätigt. Dagegen wird gestattet, daß Jemand ans Andacht oder Gcwisscnöantricb ein Grnndstük ci»""Kloster freiwillig vergaben, oder als Aussteuer in Abgang anderer Mittel anweisen kann; ebenso

daß

Kloster in rechtmäßiger Erbfolge solche Güter erwerben können, jedoch immerhin so, daß den nächst» ^wandten das Zugrccht nach der eidlichen obrigkeitlichen Schäzung, wenn keiner der Untcrthanen mehr da»^bieten will, vorbehalten ist. Wenn von solchen Auffüllen von Gütern an die todte Hand dem Landvogt »

uincrt drcr Monaten Anzeige gemacht wird, sind sie null und nichtig; die Klöster sind zudem vcrpMsolche Güter innert Jahresfrist zu veräußern, Absch, 47k, 6. l.i.'t. (1702). Die Gebrüder Vananti ^Pianazzo, aus dem Mailändischcn, welche als Fremde in der Landschaft Lauis wider das bestimmteGüter gekauft haben, werden deshalb vorgeladen. Es wird beschlossen, zur bessern Nachachtung desöffentlich auskündcn zu lassen, daß Niemand bei 50 Kronen Strafe an fremde Personen Güter verlaust, ^und bevor lcztcrc an das Gescz erinnert worden seien. Die Landschaft Lauiö crblikt hierin eine beschw^Neuerung, weil das Dccrct nicht den Verkauf, sondern nur den Kauf von ^ ^ >>» >l>^

wn Gütern durch Fremde ü"5-o. l.'i-t. (1703). Ai'lüM

habe. Der Entscheid hierüber wird den Obrigkeiten vorbehalten, Absch. 495. ^ ,

des Ankaufes von Liegenschaften durch die Gebrüder Vananti von Pianazzo ist lcztcs Jahr befohlendurch einen öffentlichen Ruf an die gcsczlichc Bestimmung zu erinnern, daß die Untcrthanen bei 50Buße keine liegende Güter an Fremde veräußern dürfen. Die dahcrigc lcztcs Jahr auf VerwendungLandschaft eingestellte Publication soll nun vollzogen werden, Absch, 525.

5. Abzug.

(S, auch unter allgem, Verordnungen ?c,; Justizsnchen, Recht u, Gericht.)

. in

Art. 1.'!.'». (1681). Johann Maria Somazzo, der seine Tochter mit 700 Kronen Aussteuer ^Mailändischc verheiratet hat, weigert sich hicvon den Abzug zu bezahlen, unter Berufung auf gcwffst ^crthciltc obrigkeitliche Ortsstimmcn und daS von Mailand geübte Gegenrccht, Das Sindicat kannan diese Vorstellung nicht kehren, um so mehr, als seit <660 auch Frau Margcrita Cattanca ,il,Pollata für ihre ausgesteuerten nach dem Mailändischcn verheirateten Töchter, zwar unter fünf ^Abzug bezahlt hatte». Somazzo wird sonach zur Entrichtung der Abzugstcucr von fünf vom Hu»dr^halten und zu künftiger Vcrhaltmaßnahmc der Sindicatc und Landvögtc eine Abschrift der erwähnenstimmen dem Abschied beigelegt. Absch, 8. k. 1k!1». (1701), Töchter, welche in fremde Klöst^ ^haben den Abzug nicht von ihrer Aussteuer, sondern von ihrem ererbten oder eigenen Gut zuAbzug beträgt wie bisher zehn vom Hundert, Den Confulcn wird gegen solche, welche vergleichefälle nicht zur Anzeige bringen, der Regreß vorbehalten; der Abzug ist von demjenigen zu nehme»,das Gut so ohne Anzeige hinausgcgcbcn hat, Absch, 471, ä. N!7. Es verbleibt bei der bisherig^daß bei Abzügen zehn vom Hundert berechnet werden. Absch. 471, f. liiZi. (1705), DieLauis erneuert das Gesuch, bei Erbschaften, Gütcrvcrkäufcn und Hcimstcucrn mit Einziehung ^ t>Feinzuhalten und gegen Mailand Gegenrccht zu üben. Es ist ihr lcztcs Jahr aufgetragen worden,

Senat zu Mailand ein Zcugniß auszuwirken, wie dort die Lauiscr in Bezahlung der Abzüge gchnlü"da daS Sindicat auf die paar vorgewiesenen Privatzcugnisse nicht eingehen wollte. Da kein >»lch^