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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Lcuiis.

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'bgationcn der Grundsaz aufrecht gestellt werden möchte, daß solche Instrumente nach dem Datum zucur» scjx^ indem solche von einem Landschrcibcr zu Uri ebenso gut gefertigt werden kennen, als von einem^ zu Lauiö. Dieses Gesuch wird in den Abschied genommen, in der Hoffnung, daß Uri allseitig werdewerden. Absch. 657.tr. 125» Mit Mehrheit wird erkannt, daß die Collocation der Ansprachen^"Ücchuung des verstorbenen Oberst von Bereitungen nach dem Laniscrrccht stattfinden soll, mithinwenn auch von jünger», Datum den Handschriften vorgehen. Der Urner Gesandte protcstirtOberst von Beroldingcn ein Landmann und Rathsmitglied dcö Landes Uri gewesen sei und^.'luseinaiidcrscznng seines Nachlasses sich nach dortigen Gcsczcn zu richten habe. Absch. 665.i>i a' Ansprache der Interessenten der ehemaligen Regimenter ClooS und Beroldingcn gegenüber dem

des Oberst von Beroldingcn. (S. Absch. 693. I.)

4. Gütcrvertauf in fremde nnd todte Hand; ^jngrecht.

d-k(1687). Oberst Karl Kvnrad von Beroldingcn bringt vor, er habe in der Hoffnung, daß>ki»c besser ausschlagen werde, sich in bedeutende Gütcrkäufc eingelassen nnd könne dermalen

^ dahcrigcn Verbindlichkeiten nicht erfüllen. Darum stellt er das Gesuch, möchte ihm der Verkauf vonin, Werth von 8 bis 10,000 PhilippSthalcrn an Ausländer erlaubt werden, immerhin unterHaid baß der Käufer alle ordentlichen und außerordentlichen Steuern zu bezahlen hätte. Wird zu

^ Obrigkeiten in den Abschied genommen. Absch. 1t7. lr. l2Zt. (1689). DaS Gesuch der^rndsasscn und Niciui Johann Baptist Kerlone und Joseph Peter Orsolini auö Mailand, ini» Orte noch mehr Liegenschaften erwerben zu dürfen, ohne Verpflichtung, daselbst Wohnung

Abschied genommen. Absch. 158. 1. 120» (1691). Auf daö im Flckcn Lauis» Haus, daö Johann Peter Rusca dem Peter Franz Gclassini verkaufte, hat die St. Karls Brudcr-

hattc ^"stbßcrin das Zugrecht geltend gemacht, mit welchem Begehren sie aber der Landvogt abgewiesen»vi, ^ ^vgci, dieses Erkenntniß hat nicht nur die genannte Bruderschaft appcllirt, sondern auch der Bischof'vrd Gardinal Cieeri und der päpstliche Nuntius Beschwerde erhoben, weshalb das Sindicat instruirt^ Beschaffenheit der Sache, den Inhalt der Gcsezc und die bisherige Übung in Erfahrung zubarnach zu entscheiden oder an die Obern zu berichte». Nun ist aber dieser Fall dadurch gcgcn-^^ordcn, daß der Verkäufer Rusca daö Hauö wieder an sich gebracht hat. Damit aber die^ficn^ Amtleute sich künftig zu verhalten wissen und festgestellt werde, ob Gotteshäuser und Brüder-lich wie Prikte angrenzende Güter oder Häuser im Falle ihrer Veräußerung mittelst Zugrccht anlaut Bericht bisher in verschiedenen Malen wirklich schon vorgekommen ist, wird diel.H behufs JnstructionSerthcilung für das nächste Jahr in den Abschied genommen. Absch. 221. 6.djgx Bern zieht an, die Geistliche» zu LauiS prätendircn daö Zugrecht der Anstößcrei, wodurch^ Nachthcil der llntcrthancn in todte Hand fallen würden. Darüber wird berichtet, daß daögrößten Anstößcr zustehe. Klöstern und kirchlichen Korporationen gegenüber findet man einschied unzuläßig, während man den Wcltpricstcrn nicht wohl bestreiten könne. Wird in den^te>, Absch. 259. >c. 1 (1699). llri beantragt, daS Zugrecht der Geistlichen und^ttklia""^ verkaufte Liegenschaften gcsczlich zu regeln, da ein Gcwährenlasscn wie bei Privaten sehr^ >vi. Das Sindicat läßt nun unter Vorbehalt der hoheitlichen Genehmigung eine derartige