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Lauiö.
Absch. 276. — >>ii. (1696). Einem Memorial der Licbfraucnbrudcrschaft in Lauiö, worin vcrl^lwird, daß die Gesandten auf das Sindicat den Streit wegen dcö Testamentes des Franz Franzoni anlst'^und darüber entscheiden, wird entsprochen. Absch. 635. p. — >>0. (1699). Dem Gesuche deö Oberst ^Bcroldingcn, es möge ihm die Frist der Appellation gegen daö Urthcil des Sindieats, beziehungsweisedie Erben dcö Johann Maria Castvrco bis Ende künftigen Juni crstrekt werden, wird entsprochen und ^Landvogt hicvon Anzeige gemacht. Dem Petenten wird aber vcrdcutet, man sähe gern, wenn dieserdurch gütliche Vermittlung beseitigt werden könnte. Absch. 412. in. >>0u. (17l>l)). Aus Zuschriste» ^Landvogtö uud des Oberst von Bcroldingcn geht hervor, daß GcrichtSschreibcr Castagna in seinem Rccht^'^mit dem genannten Bcroldingcn um Fischcnzcn im See bei Agno sich weigert, seine Documcntc zumbchclf der Gegenpartei an der Gcrichtsbank aufzulegen, und den gegen ihn erlassenen Vorbescheid P'p'hat. In Gcmäßheit der Statuten wird dem Landvogt befohlen, die beiden Parteien zur Extradition 0^Urkunden anzuhalten und die Streitsache, falls sie nicht vorher durch gütliche Verständigung wegfä^nächsten Sindicat vorzulegen. Indessen werden die von der Mehrzahl der Orte crtheilten Ortösti»u»e»den Bcsizcsschuz deö Oberst Bcroldingcn bestätigt. Der Gesandte von Glaruö nimmt die Angeld'in den Abschied, da sie dort vor gemeine Rathstubc gehöre. Absch. 438. — >20. (1764). Mitwird erkennt, die Gvttrau'schcn Erben von Frciburg, welche vom Oberst von Bcroldingcn die Zurükgabeihm 1664 übcrgebcncn Liberanz von 386<1 Ducatoni verlangen, sollen auf den ordentlichen Rechtswegwerden und sonach den Oberst von Bcroldingcn in erster Instanz bei dem Landvogt von Lauiö i»S -fassen. Absch. 557. k. — >2>. (1707). Johann Peter Moresini von Lauiö bittet, daß einem ingegen Dr. Georg Morcsini erwirkten Urthcil Vollziehung gegeben, und der Landvogt beauftragt wcrbbwenige» Effecten dcö Dr. Morcsini auf Lauiscrgcbiet zu scqucstriren. Nachdem sich auö der Untersuch"^ ^Angelegenheit ergeben hat, daß Dr. Morcsini den Rcchtshandel lange habe erliegen lassen, dann aber ^versäumter Appcllationöfrist, mit Vcrlczung der eidgenössischen Auctorität, in Äkailand Revision unehl"'wird der Landvogt beauftragt, den begehrten Sequester zu verhängen, über die betreffenden Güter eine e)Schaznng vorzunehmen und dem Johann Peter Morcsini auf Rechnung von Hauptgut, Zinsen und ^ ^zu verabfolgen. Absch. 631. ä. — >22. Der in Mailand wohnhafte Johann Peter Morcsini vo»hat vor einiger Zeit mit obrigkeitlicher Bewilligung einige in dem Lande gelegene Güter seinemChorherr» Philipp Morcsini an ZahlungSstatt gegeben und eö ist in Folge dessen ein gewöhnlicherpublicirt worden, worauf einige Gläubiger ihre Ansprachen anmeldeten, aber nicht weiter betrieben. ^ ^ ^Herr verlangt nun: 1. Daß die Landschrcibcr vic Anmeldung fremder Gläubiger nicht eintrage», ^ ^behufs richtiger Vorladung nicht im Lande Domicil genommen oder einen Anwalt bestellt haben, ' ^solche fremde Gläubiger gehalten seien, dieser Bedingung zum Voraus nachzukommen, um die Bank!)welche die Citationcn schreiben, nicht in Nachthcil zu bringen, wenn die Vorgeladenen nachher behauptein den Bcsiz der Citativncn gekommen zu sein. Absch. 637. f. — >2ti. (1708). Uri ersucht die mitreg"^^katholischen Orte, dem Landvogt zu schreiben oder sonst zu erkennen, daß diejenigen Obligationen, wcläffvon Bcroldingcn nach dem Landrccht von Uri gültig errichtete, in der Liquidation ebenso als gültig ^.^1»werden sollen, wie diejenigen, welche der nämliche zu Lauiö nach dortigem Recht verschrieben ^
sonst den regierenden Orten und deren Angehörigen große Nachthcilc entstehen würden. Absch- 64b->2-4. Uri macht neuerdings Vorstellungen, daß in dem bei der Liquidation der Erbschaft des O ^Bcroldingcn entstandenen Streite über die Priorität der in Lauiö und in Uri errichteten HandsaPb