Lauis.
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^antasten werde. Absch. 44. e. — III. (1684). Da dir Gläubiger der Frau Margerita Belasi, welche^ eu>f deren Gut, Prazzio genauut, laut obrigkeitlicher Erkenutniß bezahlt niachteu, auf Anstiften deS Ehe-' "'6 Md des geistliche» SohueS derselben von dem weltlichen und geistlichen Richter zu Mailand immer^ 9 lrt und mit dem Bann bedroht werden, und vom Ehemann der Frau Belasia, Johann Baptist Seregno,^ ^chtigkcit der Forderungen stets bestritten worden war, so wird vom Sindieat nochmals in ein Schieds-^ 4 eingewilligt. Da aber Seregno rüksichtlich des Verfahrens desselben unannehmbare Bedingungen stellte,^>rd die Sache zur Berichterstattung in de» Abschied genommen. Absch. 69. k. — 112. (1688). Die^Mcrde des Johann Baptist RuSea von LauiS, daß die Seinigen ihm seinen Erbtheil nicht nach der^^enz dcs gewesenen LandvvgteS und nunmehrigen Pannerherru Beßler von Uri folgen lassen wollen, wirdiick/^ ^"netbirgische Sindieat gewiesen. Absch. 13(1. g. — 113. Karl Peter Sala von Lauiö beschwertbaß ^ Bergamo verstorbener Bruder Johann Angelo sein sämmtliches in Lauis und BergamoHendcs Vermögen testamentarisch seinem unehelichen Sohn Hieronpmus Sala zugewendet habe. Bei Anlaßi>cs^ ^es wird daran erinnert, daß der genannte Erblasser im Jahre 1662 wegen Tödtung seiner Ehefrau^ 'Uldes verwiesen und das Jahr darauf vom Sindieat durch den Entscheid deS Landvogtes bei einstehenden^beriet worden sei. Ein solches Entscheidungsrecht des LandvogteS in so wichtigen Fällen erscheint»irl ^"^eh. Schwyz und Zug erklären, daß ein Landvogt aus einem Orte, welches einer solchen Liberationfall hatte, an diese nicht gebunden sei, sondern daS Recht haben solle, den Befreiten im Betretungs-
olstg Verdienst zu strafen. Wiewohl dies den übrigen Orten als eine bedenkliche Neuerung und widerZli-, ^kommen erscheint, »verde» doch beide Punkte zu weiterer Erwägung in den Abschied genommen.Gesell Obwohl schon zu wiederholten Malen, so auch auf dem lezten Sindieat einhellig
!» ta Warden, dem Johann Baptist Seregno von LauiS in Mailand ein für alle Mal kein Gehör mehrej, und seine Eingaben zurükzuweisen, wird er dennoch gemäß der Jnstruetion der Mehrheit und seines
gcdrukte» Memorials noch einmal vorgeladen, damit er sein Ansuchen begründe und einen annehmbareil^ ^ Befolgung dessen, was über ihil im Rechte entschieden wird, wozu ihm noch freies Geleitebv» worden ist. Statt allen, dem hat aber Seregno in seiner bekannten ränkevollen Art an den Gesandten^bcr beschriebe» und um weitere Fristbewilligung angehalten. Von diesem schimpflichen Verhalten wirdUich s"" Ebschied Erwähnung gethan, damit die Obrigkeiten nicht nur ihre frühern Erkanntnisse bestätigen^blici ^ ^eit abweisen, sondern auch aus Wege Bedacht nehmen, wie dieser unruhige KopfZur Ruhe gebracht werde. Absch. 133.(1.— 113. (1690). Wegen des noch immer hängenden^!sc» « ^em in Mailand wohnenden geistliehen Sohn des Johann Baptist Seregno von Lauiö und
dc» ^ubigern wird beantragt, eö seien von den regierenden Orten zwei Schiedsrichter zu bezeichnen, um^ "ud das bereits erlassene Contumaznrtheil zu prüfen. Dies wird zur Jnstruetion auf das ennet-^Ust^ ^Uldieat in den Abschied genommen. Absch. 181. oo. 113. (1693). Der Landvogt wirdz„ ^ ^er Wittwe des Alexander Broeeo aus ihrer eigenen unter Sequester liegenden Heimsteuer so vielb>v ^ zu ihrem und ihrer Kinder gebührendem Unterhalt bis aus nächstes Sindieat nöthig sei,
^7. fische» ihr und den Maggischen Erben waltende Streit erledigt werden soll. Absch. 253. I. ^
»»d Zürich und Lueern dem Landvogt wegen Exeeution der Sindieatsurtheile von 1692
^e,nc>k ' - Gunsten der Glällbiger der Verlassenschaft des Johann Franz Franzoni geschrieben, wird genehmigt.
^ Fleken Lauis, als Inhaber der den Gläubigern zuerkannten Mezg deS Verstorbenen, vom^ "»behalten werde», die von besagtem Unterpfand in die Erbschaft verzeigte Summe abzuzahlen.