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Lauis.
6. Civiljustiz.
1. Im Allgemeinen.
Art. 104. (1697). Die drci lcztcö Jahr von dm Regenten von Lauis eingereichten Begehrenfolgendermaßen erledigt: 1. Es verbleibt bei der bisherigen Ordnung, daß gütliche Vereinbarungen der PK'^nicht mehr appcllirt werden können. 2. Geistliche Personen sind inskünftig nicht mehr als Vögte,Sachwalter und Kuratoren znläßig, sofern sie nicht durch einen Laien genügende Bürgschaft leisten, dasüber ihre Amtsführung vor dem weltlichen Gericht Rede und Antwort stehen. 3. Außergerichtliche ^ ^und Discursc sind von einem jeweiligen Landvogt nach gemeinem kaiserlichen Recht abzuurthcilcn. Absch. ^ ^10.'». (1698). Es wird im Abschied Vormerkung genommen, daß die Landschaft Lauis troz vorhcrgegl»^Einladung sich nicht veranlaßt sah, über die vier in leztcr Zeit vom Sindieat gefaßten Beschlüsse bctrell ^die Substitutionen, die sogenannten Emst oder Bodcnzinsc, den Abzug der Aussteuern von Töchtern, ^auswärtige Klöster treten, und endlich betreffend die Verpflichtung des Landes, den Sindicaten auf ,Rechnung über die Kosten der Reisen in die regierenden Orte abzulegen, irgend welches Erkcnntniß P üAbsch. 391. ä. — 101». (1699). In der Frage, ob die einzelnen Gemeinden oder PrivatenRcchtbote gegen Schädigungen an ihren Gütern, deren Übertretungen mit Bußen belegt werden, cbcnf»^^zwei Jahre öffentlich verkündet werden sollen, oder nicht, wie die gcmeinvcrbindlichcn obrigkeitliche»spricht sich das Sindieat, unvorgrciflich dem cndgiltigcn Entschluß der regierenden Orte, bejahend aus. ^419. «. — 107. (1700). Der Entscheid der Frage, ob, wenn eine in die Fremde heiratendeVermögen, das nicht im Lande liegt, ausgesteuert wird, ebenfalls ein Abzug von zehn vom Hundertwerden könne, wird dem Entscheid der Obrigkeiten unterstellt. Absch. 443. A.— 100. (1701). Dü ^stitutioncn haben nur Gültigkeit für die zwei nach dem Jnstituirten folgenden Grade; weder der Institut ^die zwei durch Substitution ihm folgenden sind dem Fiöcus unterworfen, bis und so lange die ErbsaMvollem Recht und Eigcnthum dein einen oder andern zugefallen sein wird. Absch. 471. a.
2. Spccialfällc. ^
Art. 100. (1682). Das von Margcrita Bclasia und ihrem Ehemann Johann Baptist ^^-HesLauis aufgerichtete Patronat auf gewisse Güter, welche schon vorher verpfändet waren und welches dervon Como dem geistlichen Richter zu unterbreiten beabsichtigt, wird von den V katholischen Orten »is ^erkannt; doch soll mit dem Schreiben an den Bischof bis auf die nächste Vllörtischc Confcrenz ^ ^^si>rwerden. Absch. 40. 4. — 110. Laut dem Abschied von Lauis und andern Berichten habe» Margensund ihr Ehemann Johann Baptist Scrcgno auf ein in der Landschaft Lauis gelegenes Grit, wor»>^weltliche Gläubiger angewiesen sind, eine geistliche Verfügung und ein Patronatsrecht gemacht, in pjc
der Bischof von Como unter Androhung der Excommnnication prätcndirte, daß das Gut nun si ^geistliche Jurisdiction fallen solle. Da aber die Gläubiger ihre Bezahlung vor dem weltliche» >suchen haben und die obrigkeitliche Jurisdiction durch Verfügung erwähnter Eheleute nicht beseitig ^kann, auch dem Bischof, wenn die weltlichen Ansprcchcr auf dem Gute bezahlt seien, die Nuznsts""^ z»bloßen Legates nicht bestritten wird, so soll dem Bischof sein so ungereimtes Verfahre» mit guter ' ^.^rijsverstehen gegeben und die Erwartung ausgesprochen werden, daß er sich durch seine Officialen kcinc» ^in die in eidgenössischer Botmäßigkeit liegenden Güter erlaube, wie man hinwieder auch seine gcist» '