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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Lauis.

Ortc nur mit Vorwisscn dcs Landvogtö gerichtet werden solle», wird bestätigt. Uri, Glarus und Basel »eh»""es in den Abschied. Absch. 391. Ii. 7t. (1699). Gegen die schon in den lczten drei Jahren gcstÄ^Beschlüsse betreffend daö Verbot der Substitutionen, die Ccnsi, den Abzug von den Ausstellern der inKlöster tretenden Töchter und die Rcchnungsablagc über die Reisen in die Orte bei Appellationen sind ein -den 27. Auglist die Gegenbemerkungen und Begehren der Landschaft angemeldet worden. Daö Sindicat vcn^»deren sofortige schriftliche Eingabe, da es sehr bedenklich findet, daß es den Unterthancn geradewegs ^Begrüßung der Gesandten und des Landvogts gestattet sein soll, sich bei den Obrigkeiten anzumelden, da l»c>'die oft unlautcrn Absichten solcher Rccursc nicht sofort bekannt sind. Absch. -119. A. 7L. (1761).leztjahrige Beschluß, daß die Fürsprecher, welche Anlicgenhciten der Gemeinden und Privaten an die ^recurrircn, gehörige Rechnung über die erwachsenen Kosten ablegen, wird bestätigt. Absch. ^71- ^ ^71j. (1703). Der Gesandte von Zug rügt, daß die Landschaft vor zwei Jahren, als sie bei den Orb'" ^die Bestätigung dcs Sindicatscrkcnntnisscs betreffend die fünf bekannten Punkte cinkam, den Stand Zug " ^begrüßt habe. Die Vorgescztcn der Landschaft sagen zu ihrer Entschuldigung, der damalige Gesandte, Bmlavcu^Brandenberg, habe es übernommen, die zugcrischc Ortöstimme auszuwirken. Absch. 525. g. 7-t» ^Lauiö verlangt in dem alle zwei Jahre beim Regierungsantritt der Landvögte gewöhnlichen gedrukten ^Vornahme von zwei Abänderungen; einmal, daß in dem PassuS betreffend die Bußen für Bchcrbuuglänglich oder zeitweise Verbannter daö Wort bekannte Verbannte eingeschaltet werde; ferner daß u>Verbot, es dürfe bei 100 Kronen Buße sich Niemand verbindlich machen, wegen Schulden vor dem ^Richter zu erscheinen, statt geistlicher Richter, fremder Richter gesagt werde, damit es nicht den Anseht ' ^als gelte dieses Verbot odios nur der geistlichen Gerichtsbarkeit. Der erste Punkt wird abgelehnt, der ZUdagegen gerechtfertigt gefunden. Schon das Sindicat von 1687 hat auf Ansuchen dcs verstorbenen^ ^Ciccri sich im gleichen Sinuc ausgesprochen und dieses Erkcnntniß im folgenden Jahr bestätigt. Absch.75. (1705). In dem öffentlichen Ruf beim Regierungsantritt cincö LandvogtcS wird in dein ^betreffend Anhängigmachung von Schuldsachcn vor dem geistlichen Richter statt dieser lczten zwei Wortegesezt vor denfremden Richtern was Standes sie sein mögen." Absch. 586. a. 71». (170sid ^Landvogt wird Beschwerde geführt, daß der Fiscal Cancvalc, Bruder des Vieurnis lorunmw, alle ^Officium dcs BisthumS Como gehörigen Sachen durch seinen Bruder dem Bischof wisscnhaft >nach9daher kein okkwiulis dazu reden dürfe; damit wird daö Gesuch verbunden, möchte dem Landab ^Provision crthcilt werden, daß er den Cancvalc in solchen Fällen nicht bcisizcn lassen solle. DaS w' ^zwar nicht gcthan, dagegen aber vcrdcutct, wenn er ihn in gewissen Sachen mit Grund für vcrdäclM ^möge er das Officium mit Ausschluß dcö Cancvalc zusammenbcrufcn. Absch. 603. 0. 77»

Fiscal und Kanzler von Lauis erinnern, daß sie 1678 von den regierenden Orten eine Coverngewohnten Honoranz von 72 Philipp auf 72 Kronen zu 2-1 Bazeu, jeder zu 5 Kreuzer gerechnet, ^haben, waS durch eine vidimirtc Copic der Ortöstimme von Zürich erwiesen wird. Da aber jene1682 vom Sindicat wieder abgeändert worden ist, bitten sie nm Jnstruirung der Gesandten überobige Ortsstimmc zu bestätigen. Wird behufs JnstructionScrthcilung in den Abschied genommen. Absch'7». Die Fiscalcn stellen daö Gesuch, die alle zwei Jahre zu bezahlende Honoranz von je 72angemessen zu ermäßigen, weil heutigen TagcS solche Ämter in großen Abgang kommen und es denunmöglich fällt, eine solche Summe aufzubringen und es nicht mehr die alte Zeit sei, da vstlcProcessc und Consiscationen vorkommen. Wird in den Abschied genommen. Absch. 637. Ii. 70»