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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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LauiS.

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^>nci,dcn Orte, die daselbst gesessen sind lind cinc Bewilligung ihrer Obrigkeiten aufweisen, gestattet werden,»»d^ ^^^5k»tc z» LauiS sollen bei Galccrenstrafc nur an den zwei gewohnten Landungspläzen anlanden^ verdächtige Personen dem Landvogt anzeigen; daS Anlanden an verbotenen Orten soll dem Landvogt vonAgenten angezeigt werden; fremde Lcntc sollen nur von den öffentlichen Wirthcn aufgenommen werden,^^'u^'rn ist bei Verlust von Leib, Ehre und Grit verboten, fremden verdächtigen Herren zu dienenftc> Banditen Corrcspondenz zu unterhalte». 5. Nur den Obrigkeiten solle es zustehen,

Herren daS Landsaßenrccht in den ennetbirgischcn Vogtcicn zu crthcilen. 0. Wenn mehr als zwei^Mcn mit verbotenen Gewehren oder mit bösem Vorhaben in die Landschaft kommen, sollen die Gemeinden^ ^ läute», auf sie fahnden und bei erfolgender Gegenwehr laut alten Publikationen befugt sein, sie umzu-'gni. 7, WM, der Landvogt Sturm läuten läßt oder das Volk sonst aufmahnt, soll laut den badischenWieden von 1012 und 1651 jeder wchrbarc Mann bei l00 Kronen Bnßc oder bei noch schwererer StrafePalast verfügen und alle nöthigc Beihilfe leisten. 8. Diese Maßregeln sollen nur für die. vartigcn außerordentliche» Zeiten gelten. 0. Da dem Landvogt von den Regenten in der Criminal->dcrd Antrag gethan wird, so sollen die Gesandten über daS Gcbirg für zulängliche Abhilft instruirtt,Diese Beschlüsse sollen, nachdem sie von den Obrigkeiten genehmigt oder nach deren Gutfindc»^ "crt stj während des SindicatS in Lauis in Form eines Mandates publieirt und auch der

^ ^'arjchaft mitgctheilt werden. Absch. 301. n. 00. (1006). Die Kostenrechnung der zweimaligenfünfzehn Gemeinden im Agnothal zu den regierenden Orten, im Betrage von ungefähr 2000^Ne j gmchmigt und dabei verordnet, daß künftighin jedem Sindicatc die Kosten solcher Reisen in diefür Posten vorgelegt werden. Absch. 338. 0. 07. (1007). Die Fiscalc zu LauiS bitten^»ini ^ erthcilten und nun von den Regenten angegriffenen Ortö-

j ^aft deren sie auch Fürsprecher oder Procuratorcn sei» können. Das Schreiben wird zur InstructionAbjff" ^ch^d genommen. Diejenigen Orte, welche bereits OrtSstimmen crtheilt haben, verbleiben dabei,das ^ Regenten der Gemeinde LauiS empfehlen folgende Punkte zur Instruction auf

"oicat: ^ Daß die Grcnzstrcitigkeit mit Mailand endlich einmal ausgetragen werde; 2. daß mit einem^ Vergleich getroffen, sondern Thätcr und That auSgcmittelt und namentlich in die Kammer-^i>d werden; 3. daß bei Nachsuchung von Gnaden, Freiheiten und Anstellungen bei 500 und bei

^ Kronen Buße nicht nur die Mehrzahl, sondern sämmtlichc Orte um ihre OrtSstimmenvv» . ^d>cn; 4. daß wenn eines landflüchtigcn Vaters unehlich erzeugtes Kind weder vom Großvater nochä. Ander», wolle zur Verpflegung angenommen werden, dem Landvogt der Entscheid überlassen sei;

gc», . ^ der innerhalb des gcscztcn Termins nicht registrirtcn Decretc bei der von den Gesandtensichjj ^ Drdnung sein Verbleiben haben soll und neue ohne Vorbcrathung durch daS Sindicat nicht bcrük-Pch können. Diese Punkte werden zur Justruetion in den Abschied genommen. Absch. 357.1.

^ über die Anordnung beschwert, daß ihre Freiheiten und Gcseze, die nicht innert sechs^0, de, obrigkeitlichen Dceretenbuch eingetragen seien, ungültig sein sollen, stellt der Gesandte von

vor 'Antrag, daß solche nachträglich zum Vorschein kommende nicht protokollirte Rechte und VerordnungenSindicatc vorgelegt werden, welches je nach der Beschaffenheit der Sache einen definitivendes tz^.^^ "der an die Obrigkeiten refcrirt, und daß solche Verordnungen in keinem Fall ohne Vorwisscnsl s'u^ ^"ßobucht werden und bis zur Zustimmung der Orte unverbindlich sein sollen. Absch. 360. le.' Die frühere Verfügung, daß Gesuche betreffend die Decretc und Privilegien an die regierenden