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Geld zu geben; ferner, daß dieses Urthcilc in Malefizsachcn an die Orte appcllircn könne. Da man sichnicht recht erinnert, sott jedes Ort nachschlagen, was es deshalb „von sich gegeben", nm dann bei einerZusammenkunft darüber rcflcctircn zu können. Absch. 261. e.— <».!. DaS Landvogteiamt berichtet, es ^nicht unterlassen, die fünfzehn Gemeinden, von denen acht an den Fluß des ThalcS Agno anstoße» und ^denen noch sieben andere daS Wcidcrccht auf einem gewissen Landcomplcx haben, zur Wiederherstellung ^alten Wasscrrunse zu ermahnen. Die nicht angrenzenden Gemeinden, sowie die Privatanstvßcr, deren ^durch den Fluß thcils ganz verwüstet tvurdcn, verweigerten aber die Mittraguug der Kosten ganz oderthcils, so daß den übrigen Gemeinden, die zudem ärmer sind, die Übernahme eines so kostspieligen Werkes ffbeschwerlich falle. Daher stellen diese fünfzehn Gemeinden das Gesuch, sie mit diesen großen Kosten, ^denen sie schon 1669 befreit worden, zu verschonen, und die Uferwuhrc den angrenzenden LiegenschaftenPrivaten aufzuerlegen, was aber nicht thunlich ist. Man hat sich daher an Karl Morcsini, als den rcichl^im Lande und Rechtsnachfolger des Johann Baptist Scarionc gewendet, der schon 1645 demversprochen, gegen cigcnthümlichc Überlassung des mit Sand und Steinen überdcktcn Landes, dengerader Richtung einzudämmen, was er aber nicht eingehalten hat, indem Morcsini Wuhrc erstellte, ^die viele Hundert Juchartcn Landes zu Grund gegangen sind. Alan hat daher dem Morcsini Zug"""dem Flusse den versprochenen geraden Lauf zu geben, unter dem Anerbieten, ihm zur Ersezung einesder Kosten von jeder Juchart dcS ruinirtcn Landes einen gewissen Theil zuzueignen, was Mores««» 'ebenfalls abgelehnt hat. So bleibe nichts übrig, als etwa wohlhabende Private des Landes zur Übel»"'des Werkes zu vermögen, indem ihnen die von Morcsini und Scarionc usurpirtcn Matten abgetretenWenn aber auch da Niemand sich finden lasse, müsse daS fruchtbare Thal in diesem elenden Zustande vcrl'^und erwartet werden, daß auch noch die bisher verschonten Felder zu Sand- und Steinboden gemacht n'6es wäre denn, daß die Obern sich dieser Landschaft erbarmten und die Arbeit, die ungefähr 5666 K» ^kosten mag, unter günstigen Bedingungen, die der obrigkeitlichen Kammer nebst allen Kosten noch eineintragen dürften, übernähmen. Die Orte werden ersucht, ihre Ansichten durch das nächstjährige Si»d«cK ^diese Angelegenheit eröffnen zu lassen. Um mehr Licht in die Sache zu bringen, haben Karl Moresini »»d ^Erben des Scarionc den Auftrag erhalten, ihre Rechtsinnen und Gcgcnbcmcrkuugcn den Orten oder dercinzubcrichtcn. Absch. 262. f. — 6-t. Da die Vorgcscztcn der Landschaft LauiS um Bestätigung ^neuen zwischen den Vierteln gemachten Vertrages betreffend ihre „niedere" Regierung eingckommcn si'^jes mchrcrn Gesandten auf, daß die Landschaft die Freiheit haben solle, ohne obrigkeitlichen Conscusund Weise ihrer Regierung zu ändern. Da aber das Land hicfür die Ortsstimmcn der Mehrzahl der ^aufweisen konnte, verlangt Schwyz, daß dies dem Abschied bcigcsczt »verde, damit darüber näherer )die Obrigkeit erstattet werden könne. Absch. 262. A. — s»5. (1695). Über verschiedene Wcis»»g^^^jjdes Landvogtcö werden auf Genehmigung der Obrigkeiten folgende Beschlüsse gefaßt: 1. Lautvon 1641 sollen von der Landschaft und auf ihre Kosten zweihundert wohlbcwchrtc Männer aufgcstüii ^welche sich dem Landvogt auf jeden Ruf zur Verfügung zu stellen haben; dieser Mannschaft habeLandvogt zu bedienen, wenn Jemand, wie es jczt oft geschehe, mit Schriften, Worten oder Werke» " ^oder angefallen werde; wer solche Drohungen oder Thätlichkcitcn nicht anzeige, soll mit 1666 Krone»oder bei dicsfälligcm Unvermögen an Leib und Leben oder mit der Galeere bestraft werden; wen» ü» ^ ^Mann von einer verdächtigen Person also bedroht oder angegriffen würde, so soll dem ersten« a» 'weiter» Beweis geglaubt werden. 2. Werbungen für auswärtige Kriegsdienste sollen nur Angeht