^auis.
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^ Abstattung der Kosten angehalten »verde» will in Fällen, wo der Landvogt zur Gefangennahme cincöschwcrcr Missethaten Angeklagten außer dcn Wcibcln und Soldaten »och andere Personen ausschikt.wo cin Kläger da ist, — und der Landvogt soll laut Erkenntnis! von 1653 denselben in Erfahrung^haftet dieser oder der Thäter für diese Kosten, Erst dann, wenn der schuldige Angeklagte mittellos»>>/^ ^ Vergütung der Unkosten der Landschaft ob. Die Landvögte sollen aber behutsam sein, und ohne Klägerlcö ^^ilchende genügsame Judicien dergleichen kostspielige Jnhaftsezungen nicht anordnen. 3, Nach Inhaltl'o>, der Jahrrechnung zu Lauiö vom Jahr 1588 und der Bestätigung aller regierenden Orte
Tritt ^ Mischen einem Meineid, den Jemand in seiner eigenen Sache sich selbst zu Nuzen und dem»»t> ^ Schaden thut, und einem falschen Zeugnis! oder einer unbesonnenen Eidesleistung zu unterscheidenistst ^ ^""dvögte solle» darnach verfahren, 5, Die 1660 und 1660 den Gemeinden und Privaten aufer-Vußc ss^ hst-. Fülle, >vo derselben Oü'iter nicht in deni rechten Preis und Maß angegeben »verde», wird^)vbe», der hochobrigkeitliche, wohlgemeinte Zwek ohnehin erreicht wird und die Landschaft dieser seit^i^^^isiig Jahren getrageneu Last entbunden zu »verde» verlaugt. 6, Die begehrte Anstellung eines Unter-^'ird aus verschiedenen Bedenken abgelehnt, 7, Bezüglich der Beschwerden des Landes wider die^^^ehniber haben sich die Regenten und Räthe mit leztern in einigen Punkten verglichen, nämlich daß^ ^chtöschreiber keine Eivilaete und Urtheile, gleichviel ob zwischen Gemeinden und Vierteln oder zwischen^ vaten schreiben, dieses einzig den Bankschreibern zusteht. Den gegenwärtigen Gerichtsschreibern wirddie '^"^ich die Verschreibung von Streitigkeiten zwischen Gemeinden und Vierteln, die Theilung solcher undci»c ^^'"^ungen vorbehalten; von jedem Urtheil ist, von den Beinrtheilen abgesehen, nicht mehr alsdies >9> nehmen. Das Sindieat hofft, daß auch für die Strafsachen eine Verständigung erfolge; geschiehtu»d Oberst von Beroldingen, der nun über dreinndfünfzig Jahre die Landschreiberei verseben
^ Erfahrung hat, bevollmächtigt, die gebührenden Taxen festznsezen. Über die leztern fünf
diese,/ ^ ^ Mehrheit der Orte der Landschaft Laniö bereits eine Urkunde ausgestellt; dennoch »verde»Abs uebst de»» erster» Punkt, von der Appellation handelnd, mit Nüksicht auf die Minderheit in deniZMzt, mit dem Beisaze, daß daö, »vas nicht Lauis ganz allein betrifft, auch auf Mendriö und^hon"q^^ haben soll. Absch. 221. n. — <»l. (1692). Der abtretende Landvogt, mit dem der Fiscald,»ß ^''pdist Castoreo vielfache Händel und Z»vietrachten gehabt, führt gegen diesen »achdrükliche Beschwerde,»eben dem Amte eines Fiseals gleichzeitig als Civilanwalt fungire; wenn er vermöge des erstem
Ia)uldig sei, »stx Verbrechen, die oft und viel mit und neben den Civilstreiten nnterlaufen, zu entdeken,Tv»» / ^ Wcntheils als Civilanwalt dieselben möglichst zu verbergen und zu vertuschen, spiele also eine
habe
^helriNl
^chlist enüveder der obrigkeitlichen Kammer, die schlechter bezahle, oder den Clienten, die
^Ach/^ h^noriren könne», untreu dienen. Von Seite ehrlicher Personen fällt auch der noch bedenklichere^hei/^' ^ Fiscal Eastoreo, sobald er erfahre, daß einer seiner Clienten ein Verbrechen begangen, die^hr se,^"^ cinem Andern überlasse und als Strafrichter fungire, »vomit er der Kammer und dem Landvogt^ ^ fürsprechen »vürde. Obwohl diese Eumulation der Ämter schon 1667 verboten
^ Ob stknannte Eastoreo es dennoch gewagt und verstanden, hinter dem Rüken der Landschaft bei
fürErlaubniß zur Ausübung deS AmvaltberufeS zn erlangen. Daö Sindieat findet daher1»^ ^ ^ie Sache aufzudeken und den Obrigkeiten zu näherer Würdigung vorzulegen. Absch. 242. o. —sei, ^ ^chw»)z rügt, daß dem Vernehmen nach Lanis von der Mehrheit der Orte eximirt worden
^Verländischr» und inländischen Kriegen Volk zu stellen, mit der Verpflichtung, statt desselben ein Stük