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Louis,
gar nicht begrüßt habe, und verlangen daher, daß ihnen der gebührende Anthcil an der Strafsum»ie bcZ»'werde. Die Orte treten jedoch von diesem Begehren zurük, als ihnen berichtet wurde, genanntersei lcztcö Frühjahr gestorben und habe die Liberation ohne Bezahlung der Strafe erhalten. Anläßlich bckstj^sich Bern, Untcrwaldcn und Glarus, daß sie bei Einholung von Ortsstimmcn zur Bestätigung oder Gewährtvon Freiheiten oder bei Appellationen beinahe immer übergangen werden. Bern ist daher instruirt, in ^stehendem Spccialfallc die gegebene Ortöstimmc zurükzuzichen. Untcrwaldcn, daS auf gestelltes Ansuche»OrtSstimme gegeben, verlangt, daß dieselbe in der Kanzlei liegen bleibe. GlaruS begehrt Einrükung >» ^Abschied. Absch. 133. — 57. (1K89). Es wird gut befunden, daß die regierenden Orte »ufnächste Sindicat ein Decret wegen des Ausstandcs im Rath zu Lauis erlassen. Absch. 153. I.— 51tordnete von Lauiö, welchem auf Anhalten der vier Viertel 1680 erlaubt wurde, seine dreizehn Näthc auf ffhcrabzusczcn, bitten, daß sie wieder zur alten Ordnung zurükkehrcn dürfen, da statt der gehofftcn iMt)nur größere Übclständc eingetreten seien. Die Viertel, hierüber um ihre Ansicht befragt, konnten »'^Abwesenheit der Mehrzahl der männlichen Bevölkerung einstweilen noch keinen Bescheid geben. Nachts 'erklärte» sie, gegen den Rath der Fünf keine Beschwerde und sonach keine» Grund zu haben, einezu verlangen, worauf der Flckcn sein Gesuch zurükzieht. Absch. 158. A.— 5i>. (1690). Einigen Gcs»» ^ist von ehrlichen Leuten heimlich, da sie öffentlich cö nicht thun dürfen, mitgcthcilt worden, daß jährlich ^große Steuer bezogen werde, über deren Verwendung keine Auskunft erhältlich sei. Als daher »o» ^Sckclmcistcr und von den Kanzlern die sechs lcztcn Jahrrcchnungcn verlangt wurden, weigerten sich ^vorerst, dem Begehren nachzukommen, weil die Rechnungen jcweilcn in den VicrtclSgemcindcn öffentlich b>4»'gegeben werden und es Jedermann zustehc, seine Beschwerden über diesen oder jene» Posten anz»b^^DaS Sindicat wollte sich aber des Rechtes nicht begeben, Nachfrage zu halten, in was die Landcöstc»0» ^ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben bestehen. Daraufhin werden die Rechnungen vorgelegteinigen Gesandten eingesehen; diese finden, daß der größte Theil der LandcSstcucrn für die ordentlichst»gaben verwendet wird, nämlich für den jährlichen Tribut von 1100 Kronen an die hohen Obrigke«»»^für die Besoldungen der Beamte» und die Zinse der Landesschuldcn. Die außerordentlichen Ausgabe»dagegen in einigen Posten wohl vcrmindcrt werden; allein da sich Niemand desselben öffentlich beklagß ^daö Sindicat cö dabei bewenden, jedoch nicht ohne von dem ganzen Sachverhalt den Obern Kc»»^' ,geben. Absch. 190. g.. — <»0. (1691). Regenten und Räthc der Landschaft Lauis, welche vonfür das gegenwärtige Sindicat die nöthigcu Instructionen zur Abstellung gewisser Beschwerden und .^t,Mißbräuchc verlangt hatten, kehren zur mündlichen Begründung dieser Bcschwcrdcpunktc vor daS S»das durch einen Ausschuß die Angelegenheiten gründlich voruntcrsuchcn ließ. Die Gesandten fasse'»folgende Beschlüsse: 1. In maleficischcn Missethaten sei der Landschaft nicht durchaus zu willfahre»'der Angeklagte das Verbrechen eingesteht, oder er desselben genugsam überwiesen wird, ist der Landve'isischuldig, die Appellation zuzulassen; andernfalls aber, oder wenn die Zeugen wegen Feind- oder FrcunM^»Abhängigkeitsverhältnissen geschwächt sind, steht es entweder dem Landvogt zu, den Fall dem »ächstc»zum Entscheid vorzulegen, oder der Landvogt oder die Partei mag die Sache den regierenden Orten ^In der Zwischenzeit hat der Landvogt Habe und Gut des Angeklagten zur Hand zu nehmen, mit deraber einzuhalten, bis die obrigkeitlichen Befehle einlangen, gleichviel ob der Angeklagte verhaftet sei »bE ,2. Wenn Jemand nach durchgeführter crimineller Untersuchung unschuldig befunden wird, soll er »achRechte aller von daher erlaufenen Kosten ledig sein. 3. Es erscheint nicht recht noch billig, daß die