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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2083
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Lauiö. 2083

Jahre um die Bestätigung ihrer Ämter zu bitten und dazu jeder Amtmann dem regierenden^ "vgl und der Kanzlei drei Kranen zu bezahlen hatten. Da die genannten FiScalcn und GcrichtSschrcibervy"' ^^n Anlasse auch van dieser Verpflichtung libcrirt Warden waren, die doch nur zur Vermehrung dcS RespectSich ^ ^osandten und dem Oberamte gereichte, wird in den Abschied genommen, ob nicht nächstes Jahr^utsantritt des zürcherischen Landvogteö daö alte Herkommen wieder m Kraft treten soll, Absch, 8. o.Der Landvogt erachtet in seiner Pflicht mitzuthcilen, daß seines ErachtcnS sich unter den 1678 der^ oM Dcputatschaft crthciltcn Freiheiten und Erläuterungen mehrere der Kammer und dem Lande sehr schädliche

befinden, nämlich: 1. Daß einer von der Strafe dcS Ehebruchs durch Leistung des Eides liberirt sei,

P»i,k,c

gleich ^ Weibsperson darauf beharre, dem Thäter genau Zeit und Ort nenne, ihm gegenüber ihre""^r den Augen erhärte und sich anerbiete, an die Marter zu gehcu, da denn doch bckanntermasscn^id in diesen Landen leicht geschworen und allerhand Vorwändc, um sich vor Schmach und Feindschaft

^wnhm,, angewendet werden. 2, Daß die Strafe wegen Beherbergung von Banditen deren Vater, Mutter,Tochter, Bruder und Schwester wider den Inhalt der alten Gcsczc nicht treffen soll. 3. Daß die

h, . Ehrcngesandten gegen Wucherer nicht einschreiten können, bevor der Prvceß gegen sie vollführt sei,

^ ^ ch der Beweis oftmals nur durch die Vorführung oder Inhaftnahme der Angeklagten zu erbringen sei,s,r^einträchtige die obrigkeitliche Kammer, daß die Consulcn und Parteien befugt seien, che und bevorHerl stellen, sich von ihren Fürsprechen Raths zu erholen, 5. Großen Nachtheil bringe das behauptete

^ "ilc Criminalvcrbrcchcn, auch da, wo sie am hellen Tage begangen und am Eorpus delictivicü "^^wicscn werden könnten, nur mit zwei Zeuge» bewiesen werden können, von woher es komme, daßungestraft und die Vcrleztcn uncntschädigt bleiben, 6, Man behaupte, daß allein gewisse von

Untcrthancn in der Fremde begangene Fehler von den Landvögtcn und Gesandten bestraft werden^ÄMne x<z bedenklich, daß solche, die auswärts Diebstähle begehen, ungestraft bleiben. Diese Punktesie i," ^Ächicd einverleibt und der Kanzlei wird aufgetragen, sie der Landschaft zu wissen zu thun, damitbricht darüber eingeben kann. Absch. 8. li. Hgs. (1682). Veit Mehrheit wird der lcztjährigczu Zeitigt, wonach jeder der FiScale und Gcrichtschrcibcr die gewöhnliche Honoranz mit 72 Philipp^ abgefordert wurde, haben sie anfänglich diese Leistung schimpflich in die

^ und schließlich mit wenig Respekt ganz verweigert, so daß die Gesandten gezwungen waren,

^»u>« Frauchen. Da die FiScale und Gerichtsschrcibcr dann erklärten, um Bestätigung der Orts-^lfiic recurrircn zu wollen, findet daö Sindicat es angezeigt, den Obrigkeiten zu

frühern Ordnungen nicht nur Philippi, sondern sogar Ducatoncn zu bezahlen wären, dessen-iu ^ ^ bei Philippöthalcrn hatte bewenden lassen. Wenn die Regalien der Gesandten von Jahr^frzc abnehmen und die Freiheiten der Untcrthancn sich so mehren, wird cS künftig viele Bedenken

Dsi ^ f^^rher Beschaffenheit eine GcsandtschaftSstelle über sich zunehmen, Absch, 33. I». (1685).f>e ^ ^^rdnctcn der Landschaft Lauiö sind lcztes Jahr in eine Strafe von 50 Kronen verfällt worden, weilJahrrechnungcn mit wenig Rcspect und ohne Begrüßung dcS SindicatS wegen der ihnen^)rza/" ^"^'crsteucr wider den Erbfeind an die Orte gelangt waren. Von dieser Strafe sind sie von der^fa»d/ ^ rniglcichc Angaben hin libcrirt worden, wobei diese cS bewenden lassen, wogegen die

^crn, Schwyz, Zug und GlaruS die Llufnahmc in den Abschied verlangen, Absch, 82. S. ^^^chnv Gesandten von Uri, Schwpz, Untcrwaldcn, Zug und GlaruS beschweren sich, daß Stephan

"dcr Sohn bei Nachsuchung seiner Liberation von der ihm auferlegten Buße ihre Obrigkeiten