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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Lauis,

a» die Ortc rccnrriren werde. Nach Schluß der Session, als ihm der Grvßwcibcl den Arrest ankündigthat er sich nicht daran gekehrt, sondern ist auf den Plaz hinunter gekommen und hat da den Gesi»^'nochmals seine Unschuld herausstreichen wollen. Endlich ist der Gesandte von Basel dem Landvogthundert Dublonen Bürge geworden. Obwohl Brenner die Buße nicht bezahlte, nahm gleichwohl daS Si» ^Anstand, bei seiner Abreise aus Rüksicht auf den Stand Basel denselben verhaften zu lassen, und verarmbloß dessen zwei Pferde in dem Wirthshaus, wo er logirtc. Doch der Landvogt Brenner brach denauf und entfloh den 31. August mit seinem Diener ohne Sattel und Zaum nach Luino, unter Hinterleibvieler Schulden und der auf ihn ausgefällten und unbezahlten Bußen. Absch. 556. u. -47»

Jahr hatten die Gesandten von Bern, Luccrn, Uri, Frciburg und Solothurn einen umständlichen ^ ^über die Erpressungen dcö Landvogts Brenner in dem wider Frau Margcrita Barctta angehobenenwegen Blutschande in den Abschied nehmen lassen. Dermalen ist besohle» worden, diesen Bericht auch in dM ^schied der übrige» Ortc zu sczcn. Absch. 556. le. -ttt. Da die Kanzlei nur diejenigen Verhandlung^den Abschied sczt, welche rokorsiulum genommen werden, so beantragt Schwyz, AllcS, was auf dem ^verhandelt wird, zur Nachricht der regierenden Ortc umständlich in den Abschied aufzunehmen. Aus ilan Instruction wird dieser Antrag ralm-mulum genommen. Absch. 564. m. -til. (1766).sandte von Bern bringt vor, aus dem Processi wider Johann Baptist Svmazzo ergebe sich, daß derkorunmw Cancvalc dem Großwcibcl Bernhard Zweifel von GlaruS, bevor genannter Somazzo zw»Mal aus dem Gefänglich ausgebrochen, eine ziemliche Summe Geld versprochen habe, um Somnzsi ' ^lassen; ferner daß der Geistliche Alexander Anton Balbi in der Nacht, wo sie Flucht stattfand, bisvierte Stunde der Nacht sich ganz allein bei Somazzo befand, somit am meisten als Mithelfer der si .bezichtigt sei. Diese das hochobrigkcitlichc Ansehen hochlich schädigende Attenta sollen daher streng lh ,werden. Da aber die Mehrheit der Gesandten nicht findet, daß genügsame Beweise wider die Ansi ^ ^erbracht seien, läßt sie die Angelegenheit auf sich beruhen. Absch. 612. f. 5>0. (1709). Karlvon Bcroldingcn, Ritter, Landschrcibcr und Laudöhauptmann, ist in nichtswürdiger Weise vonAnton Ehrtlin (Hrtlin) bei den Obrigkeiten angeklagt worden, weshalb lcztcrcr angehalten wird, »>aller Beamten und Fürsprechen vor dem Gericht öffentliche Abbitte zu leisten. Absch. 693. n. 6^»Da der Gesandte von Zürich seit einigen Jahren die zur Zeit der Sindicatc vorfallenden und zurgelangenden Verbrechen ohne Mitteilung an die übrigen Gesandten allein verglichen hatte, bcantragl ^untcrstüzt von sämmtlichcn andern Gesandten, daß dergleichen Leitungen künftig dem ganzen Collcgüuugcthan werden, wozu sich Zürich ohne Wcitcrö bereit erklärt. Absch. 729. i.

2. Allgemeine Verordnungen; Statuten; Freiheiten der Unterthaneu;

Landesstenern.

(Man sehe auch bei vier ennetb. Vogt, überh. unter Anstände mit Mailand.)

Keriä)

2lrt« k>2. (1681). Da, wie schon im lcztjährigcn Abschied enthalte», die beiden Fiscalcn u>^ ^iig^schrciber anläßlich der großen Deputation der Hundert von 1678 in die Ortc mit glimpflichendie Erlaubniß erhalten hatten, daß die gewöhnliche Honoranz alle zwei Jahre, statt mit den übliche ^krönen, mit Lauisirkroncn entrichtet werden könne, wird mit Mehrheit erkennt, es habe inskünftiggenannten Amtleute 72 Philippöthalcr unwiderruflich zu bezahlen. Anläßlich wird auch daran cN» ^diese Amtleute von jeher seit der eidgenössischen Regierung dieses Landes vor den Gesandten zu ^