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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2l)76 Lauis und Mendris.

streitigen Grenzlocalitätcu durch den Ingenieur Johann Peter Josctti aufnehmen zu lassen, nahm jedoch da""'Umgang, als dieser für sich einen Taglohu von einer Dublone und für seine beiden Gehilfen täglich )"""Kronen forderte. Absch. 612. <1.

3. Beziehungen zum Bischof von Como.

(S. auch bei ennetb. Vogteien überhaupt, und unter Lauis.)

Art. 25. (1697). Was die von einem ncugewahlten Bischof von Como an den Landvogt zu entrich"^Rccognitions- oder Placctgebühr betrifft, wird angezeigt, an die Landvögtc von Schwyz, Untcrwaldcn undunter deren Regierung zwei neue Bischöfe gewählt wurden, sei nichts bezahlt worden. Es ist aber seither »'Kanzlei gefunden worden, daß Bischof Torriaui im Jahr 1667 und Cardinal Ciceri im Jahr 1681 den da»>a b)Landvögtcn eine ansehnliche Verehrung zukommen ließen, wcöhalb hicvon im Abschied Erwähnung getha»damit die Obrigkeiten fcstsczcn können, ob nicht wegen der Folgen diese nicht übel fundirtc Prätcnsionkünftig aufrechterhalten werden solle. Absch. 366. Ii. 24. (1700). Von Luccrn ist das Verzcich"^bischöflichen Lehcngüter in Lauis und Mendris eingegeben worden; beiden Landvögtcn wird dasselbe absch"!zugestellt, damit sie die bcthciligtcn Personen über das eigentliche Lchcnövcrbältniß befragen können. Die betreff' ^Erklärungen derselben sind den Orten zuzuschreiben. Absch. 443. I,. 25. Dem Landvogt wird besohl"',wachsames Auge zu haben, damit die neu eingeführte Steuer der bischöflichen Curia von Como auf jenen P"^'die heiraten wollen und dabei ihren ledigen Stand beweisen sollen, nicht bezahlt werde. Der Landvogtdem Bischof Kcnntniß zu geben. Absch. 443. o. 21». Nach dem Gutachten des Sindicats si»dstrcitigkcitcn zwischen dem Bischof und den Untcrthanen vor dem Richter erster Instanz anhängig ü' ^Absch. 443. 4. 27. (1705). Es wird de» Obrigkeiten empfohlen, in Erwägung zu ziehen, "bregierenden Orte die bischöflichen Lehcngüter an sich lösen sollten. Absch. 586. o. 25. (1766)- ^Landschaften Lauis und Mendris wird angcrathcn, die bischöflichen Lehen durch die betreffenden Gemcind"'^sich lösen zu lassen, sofern die Privaten dafür die Loökaufsunnne nicht aufbringen. Da die Borgest)'"' ^hierin eine zu große Belastung der Gemeinden sehen, sollen Landvogt und Landschreibcr sich vcrweud"', ^die Lchcninhabcr sich entschließen, die Lehcngüter um einen billigen Preis zu lösen, i» derBischof werde etwas unter die verlangten zehn Proccnt hcrabgchcn. Wenn ein Auskauf zu Standewerde man dem Bischof erlauben, für die AuSkaufssummc in LauiS und Mendris andere Lieg"'!anzukaufen. Absch. 612. d.

4. Abzug.

(S. auch unter Anstände mit Mailand und ennetb. Voqteien überhaupt.)

Art. 2!1. (1700). Der Landvogt wird beauftragt, die ihm vom Sindicat eingewiesenen Al'Z"o ^Erbschaften und Aussteuerungen, welche in's Ausland gehen, von den Erbnchmcr» einzuziehen, wo >" ^er sie oder ihr Vermögen betreten kann. Für das Künftige gilt folgendes Verfahren: Durch osst»'^"'.^,ist anzuzeigen, daß von allen Gütern, welche an Fremde fallen, innert sechs Monaten der Abzug 6" ,"' Mist; geschieht dies nicht, ist die Abzugsumme doppelt zu beziehen. Die Gcmcindcvorständc haben d" ^ ^von Amtes wegen gebührenden Ortes von solchen Erbschaftöfällcu Anzeige zu machen. Absch- ^ ' ,,c»55. (1704). Dem Abschied beigelegt wird ein Vcrzcichniß derjenigen Privaten, welche in Folge crg