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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Lauis und Mmdris,

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»»licht,, Rufes in den Vogtcicn Lauiö »nd McudriS dcr Abzüge wegen vcrzcigt worden sind. Die Vor-dieser Landschaften stellen das Gesuch, mit Mailand Gcgcnrecht einzuführen, das von Aussteuern gar»»5 von Erbschaften nur 6sts vom Tausend Abzug nehme. Absch. 556. i. tl. (1706). Dem Abschiedbeigelegt eine Erklärung des Senates zu Mailand über die Abzugbcträge, welche die eidgenössischenChanen im Mailändischen zu leisten haben. Das Sindicat erkennt, den Abzug von den aus den Vogtcien^ Mailand gezogenen Gütern, allerdings mit gebührender Ermäßigung fortzubestehen, und überläßt denfür künftighin bestimmte Normen über die Abzugvcrhältnisse mit Mailand festzustellen. Dabeiaufmerksam gemacht, daß unter dem Namen von Hcimstcucrn nach auswärts heiratender Tochter gar ein^ »ndigcr Auökauf von allen Erbrechte» verborgen wird. Das Sindicat möchte nun eine Aussteuer bis zu^ ' gewissen Betrage wohl abzugfrci passircn lassen, von dem Mehrbetrag aber den Abzug nehmen. Den^ 'Westen wird auch überlassen, zu erkennen, ob zwischen den Landschafte» LauiS und Mcndriö und den"gteiei, Bellen;, Bvllcuz, Riviera und Lifcncu bei Heimsteuer», Erbschaften und Güterkäufen ein Abzug zust» oder nicht; bisher ist kein Abzug gefordert worden. Absch. 6 <2. a.

Vicinat.

stiu ^ ^ kk084). Nach Anleitung des lcztjährigen Abschieds wird in Bcrathung gezogen, wie die zuÄthanen angenommenen Fremden vermocht »verde» können, im Lande zu wohnen, wobei folgende Mittel'Verden: 1. Ohne hochobrigkeitlichen Befehl und Bürgschaftsleistung laut Dcerct von 165 l sollenUntcrthancn angenommen werden. 2. Künftig sollen diejenigen, welche in den Land-">cht^ Mcndriö schon als Bicini angenommen sind, dort Güter gekauft haben, dieselben aber

i>» »ach Gegenrccht so gehalten werden, wie die Unsrigcn in jeneir Ländern, ausgenommen die

^Währigen Abschied Vorbehaltcneu und seither von den Obrigkeiten Privilcgirte». 3. Ein Zugrccht zuGütern soll nach unparteiischer Schazung eingeführt werden und zwar in folgender Rcihcnordnung:LfftG» Vaters, dcr Geschwister und Geschwisterkinder des Verkäufers, ferner dcr Anstößcr, dann dcr

»der ^ endlich dcr Landschaften Lauis und Mcndriö, je nachdem das betreffende Gut in dcr einen't'clü Landschaft liegt. Unter den Fremden sollen auch die Klöster und Kirchen verstanden werden,^>dctV'^ 5er eidgenössischen Botmäßigkeit befinden. Absch. 60. a. i.!. (1604). Das Sindicatdxx ^ veranlaßt, den Obrigkeiten die schon wiederholt besprochene Frage vorzulegen, ob nicht das Rechtdix zur Aufnahme beliebiger Fremden als Beisassen oder Nicini, die zwar jcwcilc» auf Ratification

das " geschieht, in etwas einzuschränken sei. Die Regenten der Landschaft stellen gegen diesen Antrag!» h., ! Gesuch, sie bei dem bisherigen uralten Herkommen und dcr unwidersprochenen Gewohnheit

sich ^ ' ""5 stder Gemeinde das Recht zu bestätigen; denn gerade den Gemeinden liege es am nächsten,^ ^ " Stand und die Qualitäten dcr aufzunehmenden Vieini genau zu erkundigen, da ihnen auch die^'st'!stnschaft einzig und allein zufallen. Wenn man die Aufnahme von Vieini dcr Willkür dcr^''ghi' die Gefahr für die Gemeinden viel näher. Zudem haben die Sindicatc bisher und

Zische" ^ die Bcisasscnaufnahuicn dcr Gemeinden zu bestätigen oder nicht zu bestätigen. Nach den

vcr,». ^iesazcn sei die Vermehrung der Uuterthancn dem Laudesfürsten von Vorthcil, da sie seine MachtWsch, 286. u.