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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Lauis und Mendris.

dcr Landschaft werden die Gesandten den Obrigkeiten hinterbringen. 5. Der Bodcnzinsc halber verbleibt'bei dcr bisherigen Rcchtöübnng. 6. Unter Ratificativnsvorbchalt wird mit Mehrheit erkennt, daß Substitutivsich nicht weiter als auf zwei Substituirtc crstrckcn sollen. Die Landschaften erklären gegen diese Anordn»'^den Rccurs an die regierenden Orte. Absch. 443. s.- 10. (1702). Die Vorgeseztcn von MendrisBalcrna zeigen an, daß sie gemäß dem erhaltenen Auftrag sämmtlichc Landrcchtc, Verordnungen und Frcih^in ein Buch zusammengetragen haben, und ersuchen, dieselben zu prüfen und zu genehmigen. Wird in ^Abschied genommen. Absch. 495. 6. 11. (1703). Mendris und dcr Viertel Balcrna ersuche»Genehmigung ihrer neuen Sammlung dcr Geseze und Verordnungen und um Aufhebung aller denselbensprechenden alten Ordnungen und Privilegien. Die Genehmigung wird crthcilt, mit dem Vorbehalt, daßden Obrigkeiten unbenommen sein soll, über kurz oder lang an denselben Änderungen, Zusäze u. s- ^'machen. Die Richter und Schiedsrichter sind pflichtig, sich an diese neue Sammlung zu halten und sic "buchstäblichen Inhalt nach, nicht interpretationsweise anzuwenden. Was in ältcrn Sammlungen enthaltentritt außer Kraft. Absch. 525. I>. 12. (1710). Den Orten wird überlassen, zu entscheiden, ob diethancn von LauiS und Mendris, die mehr als zehn Jahre ohne Erneuerung ihrcö Bürgerrechts im ^'wohnen, der Prärogativen eidgenössischer Untcrthancn verlustig sein sollen oder nicht. Absch. 714. > ^13. (1711). Den zwei Landschaften wird angezeigt, daß ein mehr als zehnjähriger Aufenthalt in 8^.ohne Erneuerung des Bürgerrechts dessen Verlust nach sich ziehe. Die Erneuerung habe gegen eincvon zwei Pfund an das Sindicat und ein Pfund an die Gemeinden vor erster»« zu geschehen! fernerAuffällen folgende Collvcationsordnung gelte: 1. Fronimc Stiftungen; 2. Forderungen dcS Orts, ^ ^Liquidation von statten geht; 3. Forderungen dcr regierenden Orte und ihrer Untcrthancn; 4. Fordern"^dcr verbündeten Orte, und 5. die Ansprachen dcr Fremden. Die Landschaften bitten, von diesenabsehen zu «vollen, «vorauf das Sindicat erkennt, hinsichtlich des ersten Punktes soll die neue Ordn>n0^,für die künftigen Vicini in Anwendung kommen. Die Collvcationsordnung betreffend läßt man esInhalt der Landcsgcsezc verbleiben. Gegen erstem Entscheid stimmen die Gesandten von Zug, Glarus, "und Schaffhauscn, gegen den leztern Luccrn, Frciburg und Solothurn. Absch. 729. o.

2. Anstände mit Mailand betreffend Grenzen, Stenern ?c.

(S. auch cnnetb. Vogteie» überhaupt: Anstände mit Mailand.) ^

Art. 14. (1693). Das Sindicat hatte im Jahr 1691 den« Karl Anton Garovo von Bissigdcr Gemeinde Brusino Arsizio, deren auf dem Mailändischen gelegenen Güter wider alle Verträge »>>t ^«nid Lasten beschwert worden waren, erlaubt, hierfür auf den mailändischcn Liegenschaften im Geb>^ .LauiS und Mendris Repressalie«« zu nehmen. Trozdcm «volltc dcr Landvogt von Mendris, Johann ^Dettling, auf gestelltes Begehren nicht einschreiten, so daß die Geschädigten ncucrdings das Si»d'^ ^Hilfe anrufen. Obgleich die Gründe zu einem scharfen und raschen Einschreiten nicht mangelten,Gesandten es doch für besser, nochmals bei dcr Regierung um Abhilfe einzukommcn, und «venu dies ^fruchtet, es dem Abschied beizusezen, damit die Obrigkeiten für das nächste Jahr die nöthigcntreffen können. Diesem Auftrag ist die Kanzlei nachgekommen, hat aber bis zum 20. April <694 v«'»'^ ^ii« Mailand troz wiederholten Vorstellungen nicht den leisesten Bescheid erhalten können. Absch>

15. Lcztcs Jahr hat vr. Karl Birago in Mailand, dcr die Schwester des Hauptmann Anton Fra»Z ^von Mendris geheiratet, einen Anstand mit diesem über die Aussteuer seiner Frau vor dem Sindic"^ '