Lauis und Mcndriö. 2073
Dem hält die Landschaft entgegen, man möge den Parteien die Willkür lassen, einen oder mchrcrc Für-^ bciznzichcn, um so mehr, als nach bisherigem Gebrauch nur einer bezahlt wurde. In wichtigen Processenüberdies für die Partei und die Richter cS sehr oft rathsam und nothwcndig, durch mehrere Anwälte dieerörtern zu lassen. Absch. 286. 6. — 4. (1695). Die Gesandten von Bern, Uri, Schwyz,Ewalden, Basel, Frcibnrg und Solothurn verlangen, daß die Untcrthancn nicht nur bei Anbcgchrnng vonFreiheiten und Regalien ihre Gesuche an alle regierenden Orte bringen, sondern dicS wenigstens
^ auch in Appcllationösachcn thnn sollen. Die Regenten von LaniS und Mendris ersuchen, diesebisherigen Begünstigungen zu belassen. Absch. 303. — 5. (1697). Das Sindicat^^^visorisch an, daß bis auf weiter» Befehl keine Eensi (Grundvcrfichcrungcn auf mchrcrc Liegenschaftendie in Auffallen sämmtlich verhaftet werden, wenn auch die Schuldsumme durch den Werth eines^ ^»tcrpfandcs gedckt würde) mehr errichtet, sondern andere landesübliche Obligationen den Gläubigerni» >> ^ ^crdcn. Die Landschaften Lauis und Mendris beschweren sich über dieses Erkenntnis?, weshalb cS^ si^sczt ?vird. Absch. 360. m. — <». Der Landvogt Johann Jakob Joseph Glich verlangt,
^ ^^^lchaft untersagt werde, ohne Vorwisscn seiner Amtstcllc irgend ivclchc Beschwerden oder Begehren^ ^ä>krcnden Orte zu bringen. DaS Sindicat findet die Beschwerde insoweit begründet, daß die Landschaftj>, ^ stk die Orte um Freiheiten oder Verordnungen anhält, zuvor hicvon dem Landvogt Mitthcilnng
entgegen bitten beide Landschaften, ihnen die bisherige Bcfugsamc, in allen beliebigen' ihre Zuflucht dircct bei den Obrigkeiten zu nehmen, nicht zu schmälern. Absch. 360. 0. —
Lanis widcrsczt sich mit aller Kraft der lcztcS Jahr von Mcndriö und Balcrna geltend gemachten^rl )""3, als solle eS vcrhältnißmäßig an die Kosten, welche ihnen durch die Invasionen und GcbietS-^wachsen, beitragen und erklärt sich bereit, darüber gerichtlich Rede zu stehen, woraufhin Mendels^vr»s^^hauptung absteht. Da diese Gcbictsvcrlczungcn meistens daher rühren, daß troz des Verbotes^gier Eidgenossenschaft geführt werden wollen, stellen Mendris und Balcrna zu Händen der
Begehren, in solchen Fällen die Fuhrleute, slrosabori genannt, die des Geldgewinns^^^"^"uiggel betreiben, für die Kosten belangen zu dürfen. Wird in den Abschied genommen.^ >hi„ ^ (1699). Der große Spital zu Conio ersucht um die Bnvilligung, solche Licgcnschaftci?,
^rhc ' Gutthätcr lcztwillig zugc?vciedet?vürden, erben und genießen zu dürfen, ohne Verbindlichkeit,
iM'isscr Frist »vicdcr zu veräußern. Der Spital beruft sich auf die vielen Wohlthatcn, die er" Pilgern, Kranken und Lahmen erweise, und ans die vielen Aussteuern, welche er armen Jung-te ^^abio, Ponte Trcsa, S. Vitale und Andern aussczc. Da dieser Spital als geistliche Stiftungich asten in todtc Hand erwerben darf, möchte das Sindicat ihm doch erlauben, angefallene Güter^ihcsi ^ fünfzig Jahre behalten zu dürfen, da viele andere Häuser von minderm Verdienste sich dieser^hör» ^frmcn. Absch. 420. n. — 0. (1700). Nach Kcnntnißnahme von den Instructionen und^ l' Oültachtcn der Landschaften »vird verordnet: 1. Die todtc Hand soll kein Zug- »och Kaufsrccht
^^»g d ^ haben. Dieses Erkcnirtniß ist in's Dccrctcnbnch einzutragen. Uri stimmt nnr für Aber-
nte y / ^ugrcchtS. 2. In der Frage, ob schriftliche oder mündliche Gesuche von Untcrthancn an die^ldrecb ^ öandvogt angezeigt werden sollen, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. 3. Die^^3 ^ Vamen von Gemeinden oder Privaten an die Obrigkeiten rccurriren, haben vor dem^ der Gewalt nach ihrer Rükkehr Rechnung über die Unkosten abzulegen. 4. Von nun an
^ Aussteuer von Töchtern, die in auswärtige Klöster treten, der Abzug zu nehmen. Die Gegenvorstellungen
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