Vier ennetbirg. Vogtcicn überhaupt. 2069
^ auf das schriftliche Gesuch, ihn bei seine» OrtSstiunncn in Beireff seiner Lehcnrechtc zu schüzen, crwicdert,^ ^ ^i dem dieSfälligcn Beschlüsse der lezten Tagsazung sein Verbleiben und sei der Landvogt angewiesen,' >h>» aufgetragenen Verbalproecß so zu befördern, daß die Orte darüber noch auf die nächste JahrrcchnungS-"fttruiren können. DaS wird deshalb in den Abschied genommen. Absch. 487. k. — 201!. ES. Bericht des LandvogtS von LauiS nebst Beilagen in Betreff der bischöflichen Lehen verlesen, auö" ^^'argcht, daß der Bischof sein prätendirtrS Recht, als fallen ihm die Lchengütcr auf Absterben deS^ ^^^ammcs anhcim, nicht erwiese» hat. Da nun diese Lehen sich auf 150,000 Kronen belaufen und9"^hundcrt Jahre lang sich im Bcsiz derselben befinden, auch der Bischof die' Mcn OrtSstimmen zu weit ausdehnt und endlich für Lehenstrcitigkcitcn die Landeshoheit auSdrüklich alsM^arbchaltcn ist, so wird dem Landvogt die Weisung erthcilt, mit dem angehobenen Vcrbalproceß vor-»»d ' Fundamentalrechtc und Investituren des Bischofs und die Gründe der Lehenleutc zu erhebensi'ird^ Mengen Bericht den regierenden Orten einzusenden, wovon auch dem Bischof Kenntniß gegeben^ behalten sich die Orte die dahcrigc Judicatnr bestermasscn vor. Absch. 493. s. — 200. (1703).
/^chof hat entgegen dem Beschlüsse der lezten JahrrcchnungStagsazung von den Gütern dcö verstorbenen^arlino eigenmächtig Besiz genommen. Obschon mehrere Orte hierüber nicht instruirt waren und^ )>cdci,c Meinungen auf die Bahn kamen, wird von der Mehrheit doch beschlossen, den Landvogt vondrr anzuweisen, die ihm früher aufgetragenen Erhebungen beförderlichst zu machen und, wenn
Ausweis über seine Lchenrcchte verweigere, wenigstens die Einvernahmen der Lchcnleute^si»st l ^ knvsstjtnia. eorraeta. den Orten behufs der Jnstruirung ihrer Gesandten über das GcbirgTer hierauf übermittelt der Landvogt die Gründe der Lehenleutc sammt einem Factum mit dem
Äissi ^ ^cr Bischof die scinigcu nicht eingegeben habe. DaS Eingegangene wird nun den Orten zur"bcrmacht. Schwyz ist instruirt, die OrtSstimmen zu erläutern; Obwaldcn hat keine OrtSstimmc
Carlj^'chiedcn
antwortet der Bischof, die Lchcnsangclcgcnhcit sei bereits früher zu Gunsten der bischöflichen Tafel^rbcn und da die eine Partei den Streitpunkt inzwischen beim heiligen Stnlst anhängig gemacht,
de» ^ bcstcrmassen vor. Absch. 521.1)1>. — 210. Bezüglich der Lehen der Kinder
Bischof nicht auf zwei verschiedene Gerichte einlassen. Absch. 526. n. — 211. (1704). Luecrnsich , " ^ katholischen Orten ein Schreiben des Bischofs von Eomo vor, worin er das Anerbieten macht,Lchcnpflicht der ennctbirgischcn Güter an die bischöfliche Tafel um eine annehmbare Summe loS-übrj kassi». Fgx Viesen Antrag zeigt sich allgemeine Geneigtheit und eS wird beschlossen, davon den">kat, ""^regierenden Orten Kenntniß zu geben und zu beantragen, daß die Untcrthanen oder ihre Pro-z>, ""siefragt werden, wie viel solcher Pflichtige» Güter sie haben, und welchen Loökauf sie etwa leistenDauben. Absch. 547. e. — 212. Der Antrag deS Bischofs auf LoSkauf seiner Tafellehcn wird
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^ ^"diich sei, indem der Bischof seine Güter zurükziehcn würde, wird der Gegenstand ml ralarvnclum^ssinlGesandten über das Gcbirg instruiren können, in der Meinung, daß die Bc->»ch ^ Sache, die Größe der AuSkaufSsummc, die Fähigkeit der Unterthane» zur Entrichtung derselben^"""silichkeit einer solchen Abfindung für die regierenden Orte und die Unterthane» erforscht und ein
wünschbar betrachtet. Da der Bischof aber keine bestimmte LoSkaufSforderung stellt,ftr^ ""^c nicht instruirt sind und Schwyz instructionSgcmäß keinen AuSkauf annehmen will, weil derselbe
^»al ^"rag den Obrigkeiten hinterbracht werde. Absch. 549. u. — 21.'!. Alle regierende» Orte mitvon Schwyz eröffne» einstimmig, daß sie de» AuSkauf der Lehcnrechtc in de» ennctbirgischcn