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Vier ennetbirg, Vogteien überhaupt.
versprochener, aber nicht geleisteter Rccognition des verstorbenen Bischofs Menati die bischöflichen Tafclg^mit Arrest belegt morden sind, mogcgcn nunmehr Klage geführt wird, so werden die betreffenden Landowbeauftragt, in den Acten und bei Zeugen nachzuforschen, ob bei der Wahl der Bischöfe das Placet geno»'»^und die Recognition bezahlt oder gefordert worden sei, worin sie bestehe, ob sie auf Dccrctcn oder Hcrkon»^beruhe, in der Meinung, daß vom geübten Recht nicht abzustehen sei. Hicvon wird Zürich Mittho^-gemacht, zugleich mit dem Ansuchen, auch von sich aus den Landvvgtcn den bezügliche» Befehl zu crtho^Absch, 318. 1e.
In Bischöfliche Tafclgüterlehcn.
(S. anch unter Vvgtei Lauiö.)
2lvt. 205». (1701). Der Procurator Svmazzo bittet Namens des Bischofs, daß dieser bcl de»stimmen, welche den Verkauf der ihm als Tafclgut gehörigen Lehen ohne seine Einwilligung untcrG^gcschüzt und vom Sindicat nichts Gcgcnthciligcs beschlossen werde. Der Gegenstand wird in den ^genommen; Schwyz will bei seiner Ortsstimmc verbleiben. Absch. 468. v. — 200» (1702). Noch ^schriftlichen Bericht des Landvogtö von Lauiö hat der Bischof von Como des Alexander Carli vo»hintcrlasscnc Güter zu Fvntana unter dem Vorwand, daß cö bischöfliche Lchcngütcr seien, welche inmännlicher Dcscendcntc» der bischöflichen Tafel zufallen, durch Geistliche in Bcsiz nehmen und an die Kä ^pfvrtc anschlagen lassen, wer von den eidgenössischen Untcrthancn die Investitur dieser Güter begehre,beim bischöflichen Hof in Como anmelden. Dem Bischof sollen seine Lchcnrcchtc durch Ortssinn»»»
Sinne bestätigt worden sein, daß in Abgang des MannSstanuncs solche Lehe» der bischöflichen Tafelfallen. Zur Bcschcinung dieses Lchcnrcchtcs habe der Bischof gar alte Investituren aufgcwicscn, wcläh ^Verkauf und die Verpfändung solcher Lchcngütcr verbieten und in Abgang des MannSstammcs de»an die bischöfliche Tafel bedingen; allein diese Investituren sollen niemals zu Stande gekommen flu» ,selben seien anch 167 l „cvrrigirt aber nicht cffcctuirt" worden, mithin seien diese Lchcngütcr vonJahren her vielfältig verpfändet und verkauft worden, auch auf de» Wcibcrstamm gefallen. Es habe» ^die regierenden Orte in früher» Jahren eine Revision der Ortssinn»»» beschlossen und vom Bischofläge des Originals seiner Rcchtsbchauptung gefordert, dieselbe aber nicht erhalten können. Da nun d»llgütcr in den cnnctbirgischcn Vogteien sehr zahlreich seien und den Werth von 100,000 bis 150,000 ^ ^erreichen, so daß die Durchführung der bischöflichen Prätcnsion den Untcrthancn einen merklichenihren Gütern, den regierenden Orten aber an ihren Rechten und ihrem Ansehen herbeiführen »>üRoder Bischof die Gütcr nicht nur ohne Ersaz für die Verbesserung derselben, sondern auch die in ^stimmen sonst dem Landvogt vorbchaltcne Judikatur über Lehcnstreitc an sich reißen würde, soLandvogt darüber weitere Verhaltungsmaßregeln. Ihn« wird nun die Weisung crthcilt, eincSthcilS bt>u " ^den OriginalbcwciS seines Lchcnrechtcö abzufordern, und andernthcilS die Inhaber solcher LchcMll ^00nbra.äietoria in Anwesenheit des bischöflichen Sachwalters zu verhören, das Vorgebrachte i» ^verfassen, von den Bethciligtcn unterzeichnen zu lassen und den regierenden Orte» abschriftlichdamit auf dieser Grundlage auf die nächste JahrrechnungStagsazung instruirt werde» könne.wird angezeigt, er solle sich inzwischen aller Exemtion enthalten. Endlich wird dem Landvvgt ^ sllcrthcilt, den Ertrag der Gütcr Earli's dessen Töchtern nur gegen Eaution aushinzugeben, oder, ^'^chefdieses nicht wollten oder nicht könnte», in Drittmannshand zu legen. Absch. 485. v. — 207« T»"'