Vier cnnetbirg. Vogtcien überhaupt. 2(16 7
^ Wortes geistliches Gericht, fremdes Gericht zu sczcn, in welchem Begriff -das erstcrc auch enthalte» ist.
Zugeben, daß man in Betreff der AnSstcucr oder jährlichen Lcibgedinge der KlosterfrauenGlci^^^ ^cricht als zuständig anerkennen mag. Die übrigen vier Punkte aber werde» einfach belassen.^ lüttig Md der Bischof durch seinen anwesenden Generalviear ersucht, bei künftige» Visitationen die^Nemden mit den hohen Kosten zu verschonen, da nach dem Concil von Trient diese Kosten von den Bischöfen/rmM sind. Ferner wird der Bischof ersucht, die Bußen, welche geistlichen eidgenössischen Unterlhancn«»d ^ wurden, den armen Kirchen im Lande zuzuwcndcn. Was die Bewilligungen zur Arbeit an Sonn-ch» betrifft, wird erklärt, daß diese nur dann Geltung haben, wenn sie sowohl vom Landvogt als
^ östlichen Richter crlhcilt werden. Die Landvögtc haben keine Bcfugniß, einseitig solche Bewilligungen^ Müllern ist die SonntagSarbeit ganz verboten. Barbiere, Brantweinschcnker und Täbakövcr-Ü)rc Localc während des Gottesdienstes zu schließen. Absch. kl7. d. — l '.IU» DaS Comer-Sindicat zu Lauis verwiesen. (S. Absch. 125. 9.) — (199^). Nach Einsicht
N?, ^ Streite mit dem Bischof von Cvmo, gemäß welchen er bei der Wahl einiger Priester das heimliche>ucht, den obrigkeitlichen Beamten bei AuShingabe dcö WahlplaectS die billige RcrognitionDispensation der FcicrtagSarbcit intcndirt, und auf den Bericht, daß der untcrwaldischc^uggarnö, welcher auf Befehl dcS cnnctbirgischcn Sindicats auf dem bald zwcihundertjährigcnvl>rjbestanden, von der Curie in de» Bann gcthan worden sei, wogegen Unterwalden die gemeine^clch ^ Hilfshand anrufe, wird von den evangelischen Orten beschlossen, den katholischen Orten, „als^ »nd deren Religionen dicS Banngeschäft am meisten concernirc," zu überlassen, ein Mittel ausfindig
Erhaltung des obrigkeitlichen Ansehens zu aller Billigkeit vcrhilflich zu sein,den V katholischen Orten und katholisch Glarns wird den übrigen »litregierendcniätlil-l^"iicht eröffnet, in de» Beschwerden gegen den Bischof von Como wegen Eingriffen in die obrig-so ileechtc nicht nachzugeben; da sich aber der Nuntius zu einer dicöfälligcn Verwendung geneigt zeigte,Voll dieselben zugleich die Aufrage gestellt, ob sie ihnen unter Vorbehalt der endlichen Entscheidung^ ^""Versuch Ausgleichung erthcilen wollen, oder aber vorziehen, aus dem etwas weitläufiger»vorherigen Confcrcnz die geeigneten Maßregeln zu bcrathcn. Absch. 29ä. 9. — (1995).
"üt dem Bischof von Evmo, der auf das im März von Zürich aus an ihn erlassene^ Dj/a Antwort crthcilt hat, werden folgende Vorschläge zur Instruction in den Abschied genommen:
l>l>u, !- dcr Pfarrhcrren gebühre den Weltlichen; das dieöfälligc Verfahren sei von der Obrigkeit dem^^'"'uicn gemäß vorzuschreiben; für die dem Landvvgt verursachten Kosten bei der ctwaö fehlerhafte»»»d ^^krhcrrn in St. Bartholome sei die Gemeinde zu billiger Erstattung anzuhalten. 2. Die Eanonicatcwelche von gewissen Familien gestiftet sind und also unter Patronatrecht stehen, sollen eine^ Da ^ Kronen, die übrigen aber laut Herkommen eine solche von 25 Kronen bezahlen,
^tlj. ^ ^'willigung zur Arbeit an Feiertagen laut Vergleich mit der Eurie von (988 der geistlichen undzusammen zusteht, so soll es dabei verbleiben. Absch. 3l>l. nr. — Schwyz bringt
hllbx Eomo sei unter der Regierung des Landvogtes Gaßcr gestorben, der neugcwählte Bischof
^^g»il^ ^ Würde unter dem nachfolgenden Landvogt angetreten, und verlangt daher, daß die bezüglicheLmidvogt Gaßer gebühre. Es wird erkennt, es sei diesfalls nach de» Dccrctcn zu verfahren,^ül)l^z>'^ cntscheidcn. Absch. 3<K. g. Lik-k. Da sich die Curie zu Eomo beschwert, für neuffchöfc bei den Landvögtc» zu Lauis und Mcndris das Plaeet einzuholen, und da wegen angeblich