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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2067
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Vier cnnetbirg. Vogtcien überhaupt. 2(16 7

^ Wortes geistliches Gericht, fremdes Gericht zu sczcn, in welchem Begriff -das erstcrc auch enthalte» ist.

Zugeben, daß man in Betreff der AnSstcucr oder jährlichen Lcibgedinge der KlosterfrauenGlci^^^ ^cricht als zuständig anerkennen mag. Die übrigen vier Punkte aber werde» einfach belassen.^ lüttig Md der Bischof durch seinen anwesenden Generalviear ersucht, bei künftige» Visitationen die^Nemden mit den hohen Kosten zu verschonen, da nach dem Concil von Trient diese Kosten von den Bischöfen/rmM sind. Ferner wird der Bischof ersucht, die Bußen, welche geistlichen eidgenössischen Unterlhancn«»d ^ wurden, den armen Kirchen im Lande zuzuwcndcn. Was die Bewilligungen zur Arbeit an Sonn-ch» betrifft, wird erklärt, daß diese nur dann Geltung haben, wenn sie sowohl vom Landvogt als

^ östlichen Richter crlhcilt werden. Die Landvögtc haben keine Bcfugniß, einseitig solche Bewilligungen^ Müllern ist die SonntagSarbeit ganz verboten. Barbiere, Brantweinschcnker und Täbakövcr-Ü)rc Localc während des Gottesdienstes zu schließen. Absch. kl7. d. l '.IU» DaS Comer-Sindicat zu Lauis verwiesen. (S. Absch. 125. 9.) (199^). Nach Einsicht

N?, ^ Streite mit dem Bischof von Cvmo, gemäß welchen er bei der Wahl einiger Priester das heimliche>ucht, den obrigkeitlichen Beamten bei AuShingabe dcö WahlplaectS die billige RcrognitionDispensation der FcicrtagSarbcit intcndirt, und auf den Bericht, daß der untcrwaldischc^uggarnö, welcher auf Befehl dcS cnnctbirgischcn Sindicats auf dem bald zwcihundertjährigcnvl>rjbestanden, von der Curie in de» Bann gcthan worden sei, wogegen Unterwalden die gemeine^clch ^ Hilfshand anrufe, wird von den evangelischen Orten beschlossen, den katholischen Orten,als^ »nd deren Religionen dicS Banngeschäft am meisten concernirc," zu überlassen, ein Mittel ausfindig

Erhaltung des obrigkeitlichen Ansehens zu aller Billigkeit vcrhilflich zu sein,den V katholischen Orten und katholisch Glarns wird den übrigen »litregierendcniätlil-l^"iicht eröffnet, in de» Beschwerden gegen den Bischof von Como wegen Eingriffen in die obrig-so ileechtc nicht nachzugeben; da sich aber der Nuntius zu einer dicöfälligcn Verwendung geneigt zeigte,Voll dieselben zugleich die Aufrage gestellt, ob sie ihnen unter Vorbehalt der endlichen Entscheidung^ ^""Versuch Ausgleichung erthcilen wollen, oder aber vorziehen, aus dem etwas weitläufiger»vorherigen Confcrcnz die geeigneten Maßregeln zu bcrathcn. Absch. 29ä. 9. (1995).

"üt dem Bischof von Evmo, der auf das im März von Zürich aus an ihn erlassene^ Dj/a Antwort crthcilt hat, werden folgende Vorschläge zur Instruction in den Abschied genommen:

l>l>u, !- dcr Pfarrhcrren gebühre den Weltlichen; das dieöfälligc Verfahren sei von der Obrigkeit dem^^'"'uicn gemäß vorzuschreiben; für die dem Landvvgt verursachten Kosten bei der ctwaö fehlerhafte»»»d ^^krhcrrn in St. Bartholome sei die Gemeinde zu billiger Erstattung anzuhalten. 2. Die Eanonicatcwelche von gewissen Familien gestiftet sind und also unter Patronatrecht stehen, sollen eine^ Da ^ Kronen, die übrigen aber laut Herkommen eine solche von 25 Kronen bezahlen,

^tlj. ^ ^'willigung zur Arbeit an Feiertagen laut Vergleich mit der Eurie von (988 der geistlichen undzusammen zusteht, so soll es dabei verbleiben. Absch. 3l>l. nr. Schwyz bringt

hllbx Eomo sei unter der Regierung des Landvogtes Gaßcr gestorben, der neugcwählte Bischof

^^g»il^ ^ Würde unter dem nachfolgenden Landvogt angetreten, und verlangt daher, daß die bezüglicheLmidvogt Gaßer gebühre. Es wird erkennt, es sei diesfalls nach de» Dccrctcn zu verfahren,^ül)l^z>'^ cntscheidcn. Absch. 3<K. g. Lik-k. Da sich die Curie zu Eomo beschwert, für neuffchöfc bei den Landvögtc» zu Lauis und Mcndris das Plaeet einzuholen, und da wegen angeblich