2666 Vier eimctbirg, Vogtcicn überhaupt.
bei dcr bisherigen Ordnung, die dies einzig und allein in die Compctcnz der Gesandten verweist. 7. Inder Angelegenheit dcö Johann Baptist Scrcgno haben die Gesandten weit eher Grund sich über Eingriffihre Bcsngnisse zu beschweren, als dcr Bischof dies für sich behaupten kann. Deshalb verbleibt daS Si»^'einfach bei dcr vormaligen Beschlußfassung. Absch. 82. a. - 1 64. Dcr Nuntius beschwert sich schrß^über die Beeinträchtigungen, welche dcr Bischof von Com» von den ennctbirgischcn Beamten immerdar erff^'ES wird demselben getreuer Bericht an die Obrigkeiten zugesichert, und daß diese die gebührenden Verfüg»'^treffen werden. Absch. 92. x. — 165. (1686). Dcr NuntinS gibt gegen das jüngst auf demzu Lauis pnblicirtc Edict, daß kein Angehöriger dcr regierenden Orte ohne Vorwisscn und Bewilligung ^weltlichen Obrigkeit von irgend einem fremden Richter als Kunvschaft einvernommen werden dürfe, ein Mnn'^ein, indem durch dieses Ediet die Rechte des Bischofs und die Immunität dcr Geistlichen vcrlezt sti,verlangt, daß durch ein anderes Edict dcr geistliche Richter ausgenommen werde. Dcr in dcr dalP6Bcrathung crtheiltc Bericht, daß dcr Bischof das obrigkeitliche Edict von Kirchen und andern öffentlichenhabe abreißen und ein anderes dafür anheften lassen, erregt allgemeine Verwunderung. Auf Verlangen
Nuntius begibt sich ein Ausschuß zn ihm, um seine Gründe anzuhören. Daselbst wird neuerdings dereines zweiten Edictö behufs Eximirung des geistlichen Richters verlangt. Dieses Geschäft wird seiner ÄsiWwegen zur Berichterstattung an die Obrigkeiten und zum Zwckc dcr Instruction auf die badischc Jahrrcchin den Abschied genommen, wobei auch erwähnt werden soll, daß dcr Nuntius die Anwendung der 4gegen eine Weibsperson vor dem geistlichen Richter in Com» als wohl befugt in Schuz genommenAbsch. <l)7. m. — NU». (1687). Über den Jnrisdictionsstrcit zwischen dem Bischof und den reg»""Orten wird den V katholischen Orten ein Gutachten behufs Jnstructionscrthcilung auf die badstche ^rechuungstagsazung hintcrbracht. Absch. 119. 6.— 167. Über den auf lezter Konferenz in Lnecrn bclß»' ^und noch nicht vollständig vvrbcrathencn Jurisdictionsstrcit wird auf abermalige Anregung dcö Nuuti»^ ^ ^den katholischen Orten außer Schwyz folgende Erklärung angenommen: 1. Dem bischöflichen Tril'»"^Como wird zugestanden, in rein kirchlichen Dingen lind gegen geistliche Personen ohne Begrüßung dcö ' ^vogtcs Kundschaften aufzunehmen; 2. in dem beanstandeten Artikel dcr Publication sollen die W»r^' ^nösmms) llödlw i'imu'i'oi'«! ein ^iueliee lorvsligi'a, also crsczt werden: eirs parcie» rostino nstaiitiöäit.t.i per gusstn enuKn ernnunti; 3. in wie weit in schweren Sachen Kundschaften nach Como eitirl ^mögen, »verde ans dem Sindieat bcrathcn werden. Nach Eröffnung dieser Erklärung an dieOrte der andern Religion, wird dcr Gegenstand mit Vertröstung dcr Gcnchinigung von ihnen in den ^genommen. Absch. 115. i. — 166. ES erscheint unstatthaft, daß die Unterthancn auf ihre KM»^Mailand lind Como zur Ablcgung von Kundschaften zu gehen angchaltcn werden sollen, da sowohlbischof von Mailand, als dcr Bischof von Como ihre Vicaricn im Lande haben. Das bischöflichevon Como gibt folgende fünf Beschwcrdcpunktc ein: 1. Das Verbot, bei l(><> Kronen Buße infachen vor keinem geistlichen Richter zu erscheinen; 2. die Buße von 106 Kronen für Alle, welchean auswärtige Gerichte bringen oder dabei mitwirken; 3. das Verbot, bei 466 Kronen Strafe st"" ,^>1wegen Verschleppung ihres Erbes in ausländische Klöster zu senden; 4. die Bestimmung, daß ^bei 166 Kronen Strafe der Aufenthalt verboten ist in Orten, wo sie nicht hcimatbcrechtigt oder de ^sind; 5. die Strafe von 166 Kronen auf Geistliche, die sich Wahlumtricbc erlauben. Der erste pe»schon voil 1513, die andern sind sämmtlich seit mehr als dreißig Jahren in Kraft und werde»
Jahre publicirt. Um dem ersten Punkte den Anschein dcr Odiosität zu nehmen, beliebt dem Si»d^ ^