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Vier cnnetbirg, Vogtcien überhaupt.t3. Beziehnnflen z« dem Bischof von <5omo.
(Man sthe auch nnter Anstände mit Mailand.)
u. Jurisdictions- und Compctenz an stände.
^ ^'^2. (i685). Verschiedene Bcschwcrdcpnnktc deö Bischofs von Cvmv gegen die cnnctbirgischen
^rdcn katholisch Glarns, Freibnrg und Solothurn, die davon keine Kcnntniß hatten, abschriftlich^^t, damit darüber allseitig auf das cnnctbirgischc Sindieat instruirt werde. Zur Instruction wirdS empfvhlc» der Anstand wegen der Post von Mailand, beziehungsweise der doppelten Taxation derlab stkU,. — In Betreff der von dem päpstlichen Nuntius eingegebenen Klagcpunktc
die 9 ^^"t'tcn sofort nach Ankunft in LauiS den Bischof schriftlich ei», die einzelnen Beschwerden und^lzcit^ ^c, welche er sich zu beklagen habe, namhaft zu machen, damit die Obrigkeiten gemäß ihrerM den Tag gelegten Geneigtheit den Miftbräuchc» abhelfe» können. Diese Klagcpunkte sind aber denÄiil ' Abreise von LauiS zugegangen; sie werden von denjenigen Orten, die sich
»»> genaue Erkundigungen über den Sachverhalt bei den Landvögtcn, Beamten und Privaten
^ ^ ^ fvlgcndcrmasscn erledigt: l. Die Landvögtc bestreiten, die Verrichtung von Arbeiten an Sonntagen^ geistliche Obrigkeit Erlaubnis erthcilt hatte, abgeschlagen zu haben. Namentlich bestreitet dies derH bvn Mendriö, der nur zwei Gemeinden die von Landvogt Vogelsang und Landvogt Brun crthciltcb>irj> bestätigt haben will. Der Hinweis des Bischofs auf die Gebräuche im Hcrzogthum Mailand
Atel statthaft anerkannt, da jene für die eidgenössischen Lande gar nicht maßgebend sind. 2. Die
^hörd ^ katholischen Orte verwahrt sich gegen die Zulage, als hätten sie je eingewilligt, daß die geistlichen^>rd Begrüßung des Landvogtö über Laie» in Sachen und Fehlern, welche von Geistlichen begangen
die m^"^^chung anstellen dürfen; wohl sei dem Landvogt anheimgegeben worden, dieö zu gestatten, wennh^. , ^^"bcn nicht nach Como vorgeladen, sondern im Land selbst verhört werden. Unter Vorbehalt der^ )en Genehmigung wird gutbcfundcn, dies zu Männiglichs Verhalt durch einen öffentlichen Ruf kund^ricstc ^ ^ Billigkeit wird angeordnet, daß die bischöfliche» Amtleute sich wider die
bv» Etlichen Wcibel bedienen können, -4. Die Zulagen, als hätten sich die Oberamtlcutc bei Erledigungen"icht bie Sache gemischt und die heimlichen Umtriebe und Unterhandlungen begünstigt und sie
verhindern gesucht, wird unter Bezugnahme auf die Inanspruchnahme der Landvögtc geradekAcncralvicaric» zurükgcwiesen und verordnet, daß zur Vermeidung aller Ungebühr die heimlichen^>ci, s/ Aufnahme der Stimmen von Haus zu HauS ganz verboten und die Pfarrwahle» in offenen
stxm.- ^"^bevcrsammlungen vorgenommen werden sollen. Bezüglich deö vom Bischof erwähnten Falles indie Gesandte» kein Wissen und überlassen die dahcrigc Verantwortung den drei Bellenz^»is ^^cn. 5, Die Vertuschung von Fehltritten der Geistlichkeit betreffend, gibt der Landvogt von^ bcm Pfarrer von Boncsana, noch von irgend Jemand seinetwegen Geld empfangen zu^ile»^^ ^ von dem Vater des Pfarrers von Bedano aus andern Ursachen eine Verehrung
^»u>i'-^^' Dicrico Fvntana von Raneate vorgegangen, haben die Gesandten keine
»ichjg ^ ^bcip» geht sie die Geschichte des Caplanö von Mon(tc)carassv, daS in'ö Gebiet von Bcllcnz gehört,st», Aj-.' ^ücgen finden sie, daß solche heimliche Vergleiche unstatthaft sind, und Missethaten von Geistliche»st,j> ^ Beamte gegen die Landvögtc Gcgcnrccht übe», angezeigt werden. K. Was die Visitation
lchnungSabnahmc der Spitäler betrifft, verbleibt es gegen die Prätensioncn des Bischofs durchaus
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